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Einigungsstelle für Auskunft von Konzernmutter
18.01.2010. Der in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten zu errichtende Wirtschaftsausschuss (§ 106 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) ist rechtzeitig und umfassend über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Außerdem hat der Arbeitgeber ihm die nötigen Unterlagen vorzulegen und muss die aus den wirtschaftlichen Angelegenheiten resultierenden Folgen für die Personalplanung erläutern.
Fraglich ist, ob der Wirtschaftsausschuss unter Umständen auch Informationsrechte gegenüber der Konzernmutter hat, falls diese bei personellen Entscheidungen in dem Betrieb, für den der Wirtschaftsausschuss zuständig ist, das Sagen hat. Dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen eine interessante Entscheidung gefällt: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2009, 1 TaBV 63/09.
- Wirtschaftsausschuss und Informationspflichten
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: Wirtschaftsausschuss verlangt Informationen von der Konzernmutter
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Informationspflicht nicht ausgeschlossen
Wirtschaftsausschuss und Informationspflichten
In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ist gemäß § 106 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Wirtschaftsausschuss zu errichten. Er soll dafür Sorge tragen, dass der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten die nötigen Informationen erhält, um sein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten (effektiv) ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 BetrVG).
Da die Informationspflicht des Arbeitgebers nur in dem Maße besteht, soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, besteht häufig Streit darüber, ob der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss ausreichend informiert hat oder zu Unrecht Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zurückhält. Dann muss gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden. Sie entscheidet dann über die eventuell zu gebenden Informationen und Unterlagen, wobei ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.
Rechtlich problematisch ist dabei die Frage, ob der Wirtschaftsausschuss auch Informationen von einer Konzernobergesellschaft bzw. Konzernmutter verlangen kann, wenn diese den Betrieb des Tochterunternehmens, für den der Wirtschaftsaussuss zuständig ist, faktisch leitet. Der Wirtschaftsausschuss einer Tochtergesellschaft hat häufig ein nachvollziehbares Interesse an Informationen durch die Konzernmutter, weil diese wichtige und folgenreiche wirtschaftliche Entscheidungen trifft, die auch die Tochtergesellschaft betreffen. Um die Frage, ob ein solcher „Informationsdurchgriff“ rechtlich begründet ist, geht es in der vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Beschluss vom 03.11.2009, 1 TaBV 63/09).
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: Wirtschaftsausschuss verlangt Informationen von der Konzernmutter
Eine Konzernmutter hatte nach einem Betriebsübergang acht Tochtergesellschaften gebildet, die einen Betrieb mit etwa 270 Arbeitnehmern unter einheitlicher Leitung führten. Der Mutterkonzern entschied im laufenden Geschäftsbetrieb, auch bei Personalfragen, des Betriebes mit.
Im Bereich eines Tochterunternehmens waren Massenentlassungen vorgesehen und diesbezüglich Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt und abgeschlossen worden. Gleichzeitig verlangte der Wirtschaftsausschuss, dass die Muttergesellschaft ihre Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, eine Aufstellung der auf die Tochtergesellschaften übertragenen Vermögenswerte und Auskunft über den Verbleib der erworbenen Assets.
Dem kam die Muttergesellschaft nicht nach. Der Betriebsrat rief deshalb gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle an. Der Arbeitgeber verweigert jedoch auch die Einsetzung einer Einigungsstelle, so dass der Betriebsrat gemäß § 98 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle begehrte. Das Arbeitsgericht Hildesheim wies den Antrag des Betriebsrats zurück (Beschluss vom 20.07.2009, 3 BV 3/09).
Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Informationspflicht nicht ausgeschlossen
Das LAG Niedersachsen gab dagegen dem Betriebsrat recht und befand, dass eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist. Im Allgemeinen, so argumentierte das LAG, besteht zwar nur eine Informationspflicht des Wirtschaftsausschusses innerhalb des Betriebes, vorliegend also im Gemeinschaftsbetrieb der acht Konzerntöchter, ausnahmsweise kommt jedoch ein „Informationsdurchgriff“ auf die Muttergesellschaft in Frage, wenn sie Teil des Gemeinschaftsbetriebes ist und bei der Unternehmensleitung, vor allem in Personalfragen, das Sagen hat.
Dabei weist das LAG auch auf die durch das Risikobegrenzungsgesetz vom 12.08.2008 im Betriebsverfassungsgesetz eingeführten erweiterten Auskunftspflichten im Falle einer Unternehmensübernahme (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG), die auch bezüglich der Absichten des Unternehmenserwerbers bestehen (§ 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Das LAG hielt es dabei zumindest für nicht ausgeschlossen, dass die Konzernobergesellschaft zusammen mit ihren Tochtergesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb unterhielt. Darauf deutete auch hin, dass der Vorstandsvorsitzende der Muttergesellschaft an den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen der Tochtergesellschaft teilgenommen hatte.
Genügend Anhaltspunkte für eine „offensichtliche“ rechtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für die Entscheidung über die Informationspflichten der Muttergesellschaft gab es nach Auffassung des LAG also nicht, so dass es dem Einigungsstellenbesetzungsantrag gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG stattgeben musste: Ob die Einigungsstelle dann auch tatsächlich zuständig ist oder nicht, entscheidet nicht das Gericht, sondern die eingesetzte Einigungsstelle selber.
Fazit: Das LAG Niedersachsen spricht sich zwar nicht eindeutig zu einem „Informationsdurchgriff“ auf die Konzernmutter aus. Die Entscheidung stärkt jedoch dennoch die Informationsrechte des Betriebsrats gegenüber einer Konzernobergesellschaft, da an die Begründung einer „offensichtlichen“ Unzuständigkeit der Einigungsstelle in der Entscheidung hohe Hürden gestellt werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2009, 1 TaBV 63/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.03.2011, 1 ABR 97/09
Letzte Überarbeitung: 12. Juli 2015
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