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Abfindung und Steuer: Änderungen 2006
03.01.2006. Bis Ende 2005 gab es einen Steuerfreibetrag für Abfindung, wenn diese wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurden.
Bis zu einem Abfindungs-Höchstbetrag von 7.200 EUR wollte der Staat keine Geld haben, d.h. Abfindungen bis zu dieser Höhe waren steuerfrei.
Diese Steuervergünstigung wurde mit Wirkung vom 01.01.2006 abgeschafft. Es gelten aber Übergangsfristen.
- Wie war eine Abfindung bisher zu versteuern?
- Was hat sich zum 01.01.2006 geändert?
- In welchen Fällen gilt die Übergangsregelung des § 52 Abs.4a Satz 1 EStG?
Wie war eine Abfindung bisher zu versteuern?
Bis zum 31.12.2005 galt gemäß § 3 Nr.9 EStG (Einkommensteuergesetz), daß eine Abfindung wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag von 7.200 EUR steuerfrei war.
Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, erhöhte sich der Freibetrag auf 9.000,00 EUR. Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hatte das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, galt ein nochmals erhöhter Freibetrag, nämlich ein Freibetrag von 11.000,00 EUR.
Überstieg die Abfindung die oben genannten Höchstbeträge des § 3 Nr.9 EStG, dann mußte dafür Lohnsteuer abgeführt werden. Diese konnte allerdings gemäß § 24 Nr.1 a oder b in Verbindung mit § 34 EStG ermäßigt sein.
Was hat sich zum 01.01.2006 geändert?
Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" vom 27.12.2005 die Vorschrift des § 3 Nr. 9 EStG mit Wirkung vom 01.01.2006 ersatzlos abgeschafft und mit ihm die bisher geltende Steuervergünstigung für Abfindungen.
Für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.01.2006 gegen Zahlung einer Abfindung auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, gibt es daher keine steuerlichen Begünstigungen von Abfindungen mehr. Allerdings hat der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Abschaffung des § 3 Nr.9 EStG eine Übergangsregelung geschaffen. Diese ist in § 52 Abs.4a Satz 1 EStG enthalten und lautet:
"(4a) § 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen."
Wenn die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung vorliegen, ist die Abfindung weiterhin gemäß der ehemaligen Regelung des § 3 Nr.9 EStG steuerlich begünstigt, d.h. es gelten die o.g. Freibeträge.
In welchen Fällen gilt die Übergangsregelung des § 52 Abs.4a Satz 1 EStG?
Erste Konstellation: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist vor dem 01.01.2006 entstanden (etwa aufgrund einer vom Arbeitgeber spätestens am 31.12.2006 erklärten Kündigung, falls ein Sozialplan damit einen Abfindungsanspruch verknüpft) UND die Abfindung wird dem Arbeitnehmer bis spätestens am 31.12.2007 ausbezahlt.
Zweite Konstellation: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich aus einer vor dem 01.01.2006 getroffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung (z.B. unmittelbar aus einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung oder mittelbar aus einer gerichtlichen Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung, falls damit aufgrund eines Sozialplanes ein Abfindungsanspruch verbunden ist) UND die Abfindung wird dem Arbeitnehmer bis spätestens am 31.12.2007 ausbezahlt.
Dritte Konstellation: Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich als Folge einer Klage, die spätestens am 31.12.2005 anhängig gemacht wurde (etwa als Folge einer Kündigungsschutzklage, die mit einem Abfindungsvergleich endet) UND die Abfindung wird dem Arbeitnehmer bis spätestens am 31.12.2007 ausbezahlt.
Achtung: Abfindungen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 27.12.2005 (Bundesgesetzblatt Nr. 76, 2005, 3682)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Steuer
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
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