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Zugang zur Privatversicherung erschwert
10.05.2007. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert wie andere Bücher des Sozialgesetzbuches zu Beginn den Umkreis der versicherungspflichtigen Personen.
Dies sind gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 SGB V vor allem die Arbeitnehmer. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Arbeitnehmer nicht die laufend nach oben hin angepasste Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überschreiten.
Dann nämlich sind auch Arbeitnehmer gemäß der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V versicherungsfrei. Die JAE betrug in den vergangen Jahren:
- 2005 (bundeseinheitlich): 46.800,00 EUR
- 2006 (bundeseinheitlich): 47.250,00 EUR
- 2007 (bundeseinheitlich): 47.750,00 EUR
Für die Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern war nach bisherigem Recht allein erforderlich, dass das "regelmäßige Jahresarbeitsentgelt" die Jahresarbeitsentgeltgrenze "übersteigt".
Nunmehr wurde § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V geändert, und zwar durch das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsverstärkungsgesetz - GKV-WSG).
Aufgrund des GKV-WSG wurde die Anwendung der JAE dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer nunmehr über einen längeren Zeitraum von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren ein über der JAE liegendes Jahresgehalt haben muss. Genauer gesagt: Die Versicherungsfreiheit setzt erst dann ein, wenn das aktuelle (regelmäßige) Jahresgehalt über der Grenze liegt und wenn dies zugleich (in der Rückschau) während der vergangenen drei Jahre der Fall war. § 6 Abs.1 Nr.1 SGB V lautet in der Fassung des GKV-WSG wie folgt:
"(1) Versicherungsfrei sind
1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
2. (…)"
Aufgrund dieser Gesetzesreform ergibt sich vor allem für Berufseinsteiger eine gravierende Änderung: Diese können sich bei regelmäßigem Übersteigen der JAE nicht mehr ab sofort für eine private Krankenversicherung entscheiden, sondern haben dieses Recht frühestens nach einer dreijährigen Beschäftigungszeit.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sieht das GKV-WSG eine Besitzstandswahrung vor (§ 6 Abs.8 SGB V neue Fassung): Wer am 02.02.2007 wegen Überschreitens der JAE privat versichert war, allerdings die verschärften Voraussetzungen der Neuregelung für die Versicherungsfreiheit nicht erfüllt, bleibt weiterhin versicherungsfrei, solange er keinen anderweitigen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt.
Das Gesetz tritt am 01.04.2007 in Kraft. Aufgrund der Stichtagsregelung (02.02.2007, Tag der ersten Lesung) werden allerdings diejenigen Arbeitnehmer rückwirkend der geänderten bzw. weitergehenden Versicherungspflicht unterworfen, die am Stichtag nicht die Voraussetzungen für die Besitzstandswahrung erfüllen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsverstärkungsgesetz - GKV-WSG), Entwurf der Bundesregierung vom 24.10.2006, Bundestag Drucks. 16/3100
- Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsverstärkungsgesetz - GKV-WSG), vom 26.03.2007
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
Letzte Überarbeitung: 13. September 2016
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