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Thüringer LAG, Urteil vom 04.06.2010, 8 Sa 32/09
Schlagworte: | Lohn und Gehalt, Insolvenz des Arbeitgebers, Insolvenzverwalter, Insolvenzanfechtung | |
Gericht: | Thüringer Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 32/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 04.06.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 2.12.2008, 1 Ca 1166/06 | |
Aktenzeichen: 8 Sa 32/09
1 Ca 1166/06
Arbeitsgericht Nordhausen
verkündet am 04.06.2010
gez. Krummrich, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Thüringer Landesarbeitsgericht
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
..............
- Kläger und
Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte/r:
............
gegen
...............
- Beklagter und
Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte/r:
...............
- 2 -
hat das Thüringer Landesarbeitsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2010 durch die Richterin am Arbeitsgericht Meier als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Wobbe und Schuchardt als Beisitzer
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 02.12.2008 - 1 Ca 1166/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Rückforderungsanspruch des Klägers als Verwalter über das Vermögen des Sch., welcher Inhaber der Fa. EAB Sch. Elektroanlagenbau gewesen ist, auf Grund Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Gemeinschuldner am 14.05.2004 und 27.07.2004 für die Monate November 2003 und Dezember 2003 bis April 2004.
Bezüglich des erstinstanzlichen Sachvortrages, der gewechselten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 02.12.2008 (Bl. 239 ff. d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Nordhausen hat die Klage aus den sich aus den Entscheidungsgründen (Bl. 242 ff. d. A.) ergebenden Gründen abgewiesen, da der Anspruch des Klägers in Folge Verwirkung erloschen sei. Der Rechtsvorgänger des Klägers, Herr Rechtsanwalt B., sei bereits seit dem 28.09.2004 als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners eingesetzt worden und habe seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, nicht nur die Verbindlichkeiten, sondern auch ausstehende Forderungen, so auch die vorste-henden Rückforderungsansprüche der Löhne der einzelnen Arbeitnehmer, zu prüfen. Erst mit Schreiben vom 07.12.2005 habe der Kläger die mit der Klage geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beklagten begehrt. Wenn er über einen längeren Zeitraum untätig geblieben sei, gehe diese Untätigkeit zu seinen Lasten.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 247 d. A.) am 09.01.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2009, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging, legte der Kläger Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 12.02.2009, welcher am 25.02.2009 bei Gericht einging, begründete der Kläger seine Berufung. Mit Schriftsatz vom 24.03.2009, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging, erwiderte der Beklagte auf die Berufungsbegründung des Klägers.
Die Berufung ist der Auffassung, der Anspruch sei nicht verwirkt.
Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei auf Grund des vorliegend unstreitigen Tatbestandes eine Zahlungseinstellung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO des Schuldners festzustellen, woraus sich die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ableite.
Der Beklagte habe auch positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gehabt, da seine eigenen Ansprüche weit über die von dem BGH aufgestellte Dreiwochenfrist offengewesen
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seien und er nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon habe ausgehen können, dass diese in naher Zukunft vollständig ausgeglichen würden, denn die ausstehenden Forderungen des Gemeinschuldners gegenüber dessen Auftraggeber seien keineswegs unstreitig gewesen.
Der Beklagte habe auch eingeräumt, Kenntnis von den Lohn- und Gehaltsansprüchen aller weiteren Kollegen und Kolleginnen gehabt zu haben. Seine Kenntnis habe er u. a. aus den unstreitigen wöchentlichen Arbeitsberatungen, in welchen die wirtschaftliche Situation des Schuldners diskutiert worden sei, bezogen.
Zumindest aber habe der Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit hätten schließen lassen gem. § 130 Abs. 2 InsO.
Dem Beklagten seien die Tatsachen der rückständigen Zahlungen über den Dreiwochenzeitraum ab Fälligkeit bekannt gewesen. Der Gemeinschuldner habe Außenstände von über
1 Mio. € in den Betriebsversammlungen gegenüber den Arbeitnehmers kommuniziert. Es habe für den Beklagten keinen Anhaltspunkt gegeben, der es erlaubt hätte, bei Empfang der streitgegenständlichen Zahlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner seine Liquiditätslücke binnen kürzester Frist wieder würde beseitigen können. Dies vor allem deshalb nicht, da die noch ausstehenden Forderungen nicht unbestritten gewesen seien und die eingeschalteten Politiker lediglich eine Teilzahlung in Aussicht hätten stellen können.
Der Beklagte habe davon Kenntnis gehabt, dass die anderen Arbeitnehmer Lohnrückstände für mindestens den gleichen Zeitraum aufgewiesen hätten. Der Gemeinschuldner habe bei Zahlung der streitgegenständlichen Beträge weitere erhebliche offene Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten gehabt, deren Ausgleich der Gemeinschuldner gerade nicht in naher Zukunft habe in Aussicht stellen können.
Der Beklagte sei als kaufmännischer Angestellter, Mitarbeiter Einkauf, bei dem Insolvenzschuldner beschäftigt gewesen.
Die Berufung beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.12.2008, 1 Ca 1166/06, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.097,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte habe im Juli 2004 zwar die Höhe seiner eigenen Forderungen von mehreren Monatslöhnen gekannt, habe aber nicht mit hinreichender Sicherheit gewusst, dass der Insolvenzschuldner gegenüber einem Großteil der übrigen Beschäftigten seit Herbst 2003 mit der Erfüllung von Lohn- und Gehaltszahlungen in Rückstand geraten sei. Einen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des späteren Insolvenzschuldners habe der Beklagte nicht gehabt. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, ob die Lohnrückstände gegenüber allen Arbeitnehmern gleich ausgeprägt gewesen seien und welchen Anteil die Lohnrückstände an den insgesamt fälligen und eingeforderten Geldschulden gehabt hätten.
Von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen habe der Beklagte nichts gewusst. Er habe bis zum Ausspruch seiner Eigenkündigung seine Tätigkeit im Einkauf erledigt, ohne dass ihn Lieferanten oder Leister darauf hingewiesen hätten, dass nur noch gegen Vorkasse geliefert werde.
Eine zweifelsfreie Bewertung dahin, dass der Schuldner sich bereits im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bewege, hätten die Angaben von Außenständen von über 1 Mio. € nicht zugelassen. Aus der Presseberichterstattung ergäben sich ebenfalls keine Umstände, nach denen die Schlussfolgerung auf die Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners zwingend seien.
Der Beklagte sei bei Erhalt der Lohnzahlung davon ausgegangen, dass die Krankenhausstiftung ihren Zahlungspflichten nachgekommen sei, so dass sich die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners erledigt hätten.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auf Grund Anfechtung vom 07.12.2005 gem. § 130 InsO die am 14.05.2004 bzw. 27.07.2004 gezahlten Restlöhne in Höhe von insgesamt 11.097,73 € zurückzuerstatten.
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Gem. § 130 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Herrn Wolfgang Sch. wurde am 02.08.2004 gestellt, woraufhin das Amtsgericht Mühlhausen mit Eröffnungsbeschluss vom 14.10.2004 (Bl. 8 d. A.) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnete. Zum Insolvenzverwalter wurde zunächst Herr Rechtsanwalt Carsten Bloß ernannt, mit Beschluss vom 25.05.2007 (Bl. 91 d. A.) der Kläger als neuer Insolvenzverwalter.
Am 15.04.2004 zahlte der Gemeinschuldner Restlohn für den Monat November 2003 in Höhe von 1.818,89 €, am 27.07.2004 Löhne für die Monate Dezember 2003 bis einschließlich April 2004 in Höhe von 9.278,84 €.
Mit Schreiben vom 07.12.2005 (Bl. 16 d. A.) erklärte Herr Rechtsanwalt B. die Anfechtung dieser Zahlungen gem. § 130 InsO.
Zwar stellen die Zahlungen vom 14.05.2004 und 27.07.2004 anfechtbare Rechtshandlungen gem. §§ 129, 130 InsO dar.
Die Auszahlung dieser Löhne stellt eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger i. S. von § 129 Abs. 1 InsO dar.
Eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Aktivmasse geschädigt wird. Einer Benachteiligungsabsicht bedarf es nicht. Eine Schädigung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung gem. § 140 InsO eine gleichwertige Gegenleistung dem Schuldnervermögen nicht zufließt.
Die Arbeitsleistung des Beklagten ist in diesem Zusammenhang keine gleichwertige Gegenleistung. Diese Arbeitsleistung, für die die Löhne am 14.05.2004 und 27.07.2004 gezahlt wurden, ist bereits seit Monaten erbracht, kann also nicht die unmittelbare Gegenleistung für die erfolgten Zahlungen darstellen.
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Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen - § 17 Abs. 2 InsO. Gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist, wen der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Liegt Zahlungseinstellung vor, begründet dies eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungseinstellung ist dabei dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Dieser Zustand muss in einer Art und Weise nach außen hin in Erscheinung treten, dass sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen muss, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH vom 09.01.2003 - IX ZR 157/02).
Nach der Rechtsprechung des BGH deutet die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGH 12.10.2006 - IX ZR 228/03).
Weitere Voraussetzung für die Anfechtung ist, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zahlungszeitpunkt kennt - § 140 InsO.
Der Gläubiger kennt die Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung als komplexe Rechtsbegriffe nur, wenn er die Liquidität oder das Zahlungsverhalten des Schuldners wenigstens laienhaft bewerten kann (BGH vom 19.02.2009 - 9 ZR 62/08).
Eine positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liegt allerdings nicht bereits dadurch vor, dass der Beklagte wusste, dass seine eigenen Ansprüche weit über den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Dreiwochenzeitraum hinweg offen waren.
Hierdurch hatte der Beklagte nicht den erforderlichen Gesamtüberblick über die Liquiditäts- oder Zahlungslage seines Arbeitgebers.
Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung ist deshalb vorliegend zu verneinen.
Nach § 130 Abs. 2 InsO steht allerdings der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrages die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Nach der von dem Kläger korrekt zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar die Nichtzahlung von Löhnen und Sozialversicherungsleistungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hindeuten.
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Der Bundesgerichtshof hat allerdings mit Urteil vom 19.02.2009 - IX ZR 62/08 - klargestellt, dass diese Rechtsprechung nur institutionelle Gläubiger oder Gläubiger mit "Insiderkenntnissen" betrifft. Demgegenüber werde der Überblick eines Arbeitnehmers, insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt sei, noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrzunehmen habe, in aller Regel begrenzt sein und nur Schlussfolgerungen allgemeiner Art, wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall, zulassen. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO verlange hingegen Kenntnisse von konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätsgesamtlage des Unternehmens ermöglichten.
Ausschlaggebend im vorliegenden Fall ist deshalb, ob der Beklagte ein solcher "Gläubiger mit Insiderkenntnissen" ist.
Der Beklagte war bei dem Gemeinschuldner als Mitarbeiter im Einkauf tätig. Er unterscheidet sich deshalb zwar von den gewerblichen Mitarbeitern, die auf den Baustellen tätig waren. Allerdings war der Beklagte nicht der Leiter des Einkaufs, so dass das klägerseitig eingewendete Urteil des Bundesgerichtshofes zur Vorgesetzten des Beklagten, Frau W., insoweit nicht weiterhilft.
Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass seine Aufgabe es gewesen sei, objektbezogen Material zu kaufen, d. h. zu bestellen. Um die Bezahlung habe er sich nicht gekümmert. Ihm gegenüber hätten Lieferanten keine Vorkasse verlangt. Er habe stetig Bestellungen auslösen und durchführen können. Ihm gegenüber habe kein Lieferant auf offene Rechnungen hingewiesen.
Da der Beklagte die Bezahlung des von ihm bestellten Materials demnach nicht veranlasst hat, konnte er über die tatsächliche Liquiditätslage des Gemeinschuldners keinen Überblick haben.
Auch aus den regelmäßigen Zusammenkünften, auf denen die Probleme der einzelnen Baustellen erörtert wurden, konnte der Kläger einen Gesamtüberblick über die Liquiditäts-
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und Zahlungslage des Arbeitgebers nicht erhalten, obwohl er an diesen Zusammenkünften als Mitarbeiter des Einkaufs teilgenommen hat.
Erst im November 2003 wurde nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten erstmals nach ausstehenden Löhnen gefragt, woraufhin der Arbeitgeber mitgeteilt habe, es seien Rechnungen geschrieben worden, die vom Auftraggeber geprüft würden. Auch ist der Beklagte, wie die übrige Belegschaft, darüber informiert worden, dass über die Commerzbank eine Zwischenfinanzierung beabsichtigt und erfolgt sei. Davon, dass die Commerzbank die-sen Betrag der Zwischenfinanzierung gleich gegen eigene Forderungen verrechnet hat, hatte der Beklagte keine Kenntnis.
Der Beklagte ist deshalb - anders als möglicherweise seine Vorgesetzte - nicht als Gläubiger mit sogenannten "Insiderkenntnissen" zu bewerten. Er hatte deshalb keine Kenntnis i. S. des § 130 Abs. 2 InsO.
Eine weitergehende Erkundigungspflicht über das Vorliegen weiterer Tatsachen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen bzw. eine Erkundigungspflicht nach dem Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof im Zitierten Urteil vom 19. Februar 2009 für Arbeitnehmer verneint.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gem. § 130 InsO liegen deshalb nicht vor, da der Beklagte weder positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung seines Arbeitgebers hatte noch Tatsachen kannte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.
Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Entscheidung von der Entscheidung der Kammer vom 04.07.2008 – 8 Sa 409/07 – abweicht.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
einlegen. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich, per Fax oder durch Einreichen eines elektronischen Dokuments nach § 46b ArbGG bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich, per Fax oder durch Einreichen eines elektronischen Dokuments nach § 46b ArbGG zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte kommen in Betracht:
1. ein/e bei einem deutschen Gericht zugelassene/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder
2. eine der nachfolgend genannten Organisationen, wenn sie durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt handelt:
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn sie ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
gez. Meier
gez. Wobbe
gez. Schuchardt
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |