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LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, 10 TaBV 11/10
Schlagworte: | Betriebsratsbüro, Betriebsrat: Kosten | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 TaBV 11/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 18.06.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2010, 6 BV 86/09 | |
10 TaBV 11/10
6 BV 86/09 ArbG Bielefeld
Verkündet am 18.06.2010
Fouzai Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 18.06.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Hirthammer und Kampschulte
beschlossen :
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2010 – 6 BV 86/09 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe:
A
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin produziert Aufzüge; sie beschäftigt in der Bundesrepublik Deutschland in ca. 250 Niederlassungen ca. 2600 Arbeitnehmer/innen.
Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung in B3 gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist Mitglied des gebildeten Gesamtbetriebsrats.
In der Niederlassung in B3 werden ca. 27 Mitarbeiter beschäftigt. Hiervon halten sich maximal bis zu 10 Personen in den Büroräumlichkeiten auf.
Der Betriebsratsvorsitzende ist ca. zwei Tage pro Woche in der Niederlassung B3 anwesend. Das dort befindliche Betriebsratsbüro ist mit zwei PCs ausgestattet. Die PCs verfügen jedoch nicht über einen eigenständigen Drucker als Peripheriegerät. Der Betriebsrat kann derzeit Dokumente über ein an das Netzwerk angeschlossenes Kopierdruckkombigerät ausdrucken, welches sich im Abstand von ca. 5 Metern vom Betriebsratsbüro im Flur befindet. Dieses Gerät verfügt über die Möglichkeit eines „vertraulich druckens", wobei der aktuelle Ausdruck eines Dokuments erst gestartet wird, wenn an dem Gerät eine PIN-Nummer eingegeben wird. Die auf diese Weise an das Gerät übermittelten Druckaufträge werden auf einer Festplatte gespeichert. Es besteht zwar die Möglichkeit, nach dem Drucken die Dateien zu löschen; dies führt jedoch nur dazu, dass die Dateien aus dem Dateiverzeichnis entfernt werden. Die Datei selbst bleibt zunächst auf der Festplatte enthalten und wird vom System nur als freier Speicherplatz behandelt, der durch nachfolgende Druckaufträge überschrieben werden kann. Das Kombigerät ist nur in der Lage, schwarz/weiß zu drucken.
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Der Niederlassungsleiter in B3 verfügt an seinem Arbeitsplatz über keinen eigenen Drucker. Die Arbeitgeberin hängt jedoch Ausdrucke und Bekanntmachungen in der Niederlassung in Farbdruck aus. Der Betriebsrat erhält auch von der Arbeitgeberin E-Mails mit Dateien, die farbliche Diagramme oder sonstige farbliche Hervorhebungen enthalten (Bl. 25 f. d.A.). Versendet der Betriebsrat Schreiben mit Fragen, erhält er die Antworten per E-Mail häufig in farbiger Schrift zurück (Bl. 30 f. d.A.).
Nachdem der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin die Zurverfügungstellung eines Aktenvernichters und eines Farbdruckes verlangt und diese dies wegen der entstehenden Kosten zurückgewiesen hatte, leitete der Betriebsrat am 10.08.2009 das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem der Betriebsrat seinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Aktenvernichters und eines Farbdruckers weiter verfolgte.
Im Anhörungstermin vom 13.01.2010 haben die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Aktenvernichter übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse ihm einen eigenen Farbdrucker im Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen.
Die Möglichkeit, auf dem Kombigerät im Flur zu drucken, sei nicht ausreichend. Insbesondere sei die Vertraulichkeit nicht gewahrt, da der Betriebsrat keine Möglichkeit habe, die auf der Festplatte gespeicherten Daten sicher zu löschen. Diese stünden zur Auswertung durch die Arbeitgeberin oder dritte Personen für eine nicht bestimmbare Zeit zur Verfügung.
Es sei auch erforderlich, ihm einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat erhalte häufig per E-Mail Anlagen, welche farblich gestaltet seien. Auch der Ausdruck von E-Mailverkehr mit dem Niederlassungsleiter sei im Farbdruck übersichtlicher.
Der Betriebsrat hat beantragt,
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ihm einen eigenen Farbdrucker im Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Zurverfügungstellung eines eigenen Druckers für den Betriebsrat sei nicht erforderlich. Die Möglichkeit, die Betriebsratsdokumente auf dem im Flur stehenden Kombigerät auszudrucken, sei ausreichend. Dies sei dem Betriebsrat auch zuzumuten, da auch der Niederlassungsleiter dieses Gerät benutze.
Erst recht sei es nicht erforderlich, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen. Die hierdurch entstehende Kostenbelastung sei der Arbeitgeberin nicht zuzumuten.
Durch Beschluss vom 13.01.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dem Betriebsrat stehe ein eigener Farbdrucker gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu. Der Betriebsrat habe bei der Überprüfung der Erforderlichkeit eines Farbdruckers seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Arbeitgeberin könne den Betriebsrat nicht auf das im Flur stehende Kopierdruckkombigerät verweisen, weil die Vertraulichkeit der dort gespeicherten Daten des Betriebsrats nicht hinreichend gewahrt sei. Der Betriebsrat habe einen Anspruch darauf, dass der Inhalt seiner Korrespondenz weder vom Arbeitgeber noch von Dritten eingesehen werden könne. Der Betriebsrat habe auch keine Möglichkeit, eine zuverlässige Sicherung der Dateien zu gewährleisten, weil die Daten für einen von ihm nicht beeinflussbaren Zeitraum auf der Festplatte des Druckgerätes vorhanden blieben. Dem Betriebsrat müsse auch ein Farbdrucker zur Verfügung gestellt werden, weil nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beteiligten die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Bekanntmachungen und Ausdrucke in Farbe zur Verfügung stelle. Auch Kostenargumente stünden dem Anspruch des Betriebsrats nicht entgegen.
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Gegen den der Arbeitgeberin am 25.01.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 18.02.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ist die Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, es sei nicht erforderlich, dem Betriebsrat einen eigenen Drucker zur Verfügung zu stellen. Die Mitbenutzung des Kombigerätes auf dem Flur in der Niederlassung B3 sei ausreichend. Der Betriebsrat habe dieses Kombigerät auch bislang immer genutzt, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Das Kombigerät verfüge über die Möglichkeit des „vertraulich druckens", diese Möglichkeit könne auch der Betriebsrat nutzen und hierdurch sicher stellen und verhindern, dass sich beispielsweise Druckaufträge mit anderen Mitarbeitern überschneiden würden. Einen eigenen Drucker benötige er hierzu nicht. Es habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Vertraulichkeit der gedruckten Unterlagen gegeben. Der Betriebsrat habe keine Veranlassung, wegen der im Kombigerät befindlichen Festplatte von einer Verletzung der Vertraulichkeit der Daten durch die Arbeitgeberin auszugehen. Die vom Betriebsrat insoweit erhobenen Bedenken entbehrten jeder Grundlage.
Die Arbeitgeberin müsse dem Betriebsrat auch keinen Farbdrucker zur Verfügung stellen. Am Arbeitsplatz der Sicherheitsfachkraft befinde sich ein Farbdrucker, auf dem Ausdrücke für Aushänge in Farbe erstellt werden könnten. Dieser Farbdrucker werde bislang ausschließlich durch die Sicherheitsfachkraft genutzt. Soweit für den Betriebsrat die Erstellung eines Farbausdruckes notwendig sei, würde die Arbeitgeberin es ermöglichen, dass dieser Farbdruck auf dem Farbdrucker bei der Sicherheitsfachkraft ausgedruckt werden könne. Dieser Farbdrucker habe keine Festplatte; das Büro des Betriebsrats liege neben dem Büro der Sicherheitsfachkraft. Darüber hinaus gebe es in der Niederlassung B3 noch einen weiteren HP-Laserdrucker in schwarz-weiß, welcher bislang als Ersatzgerät gehalten werde. Dieser HP-Drucker habe ebenfalls keine Festplatte. Gegebenenfalls könne dem Betriebsrat dieser HP-Drucker zur Verfügung gestellt werden. Dabei müsse jedoch sichergestellt werden, dass dieser Drucker als Ersatzdrucker genutzt werden könne, falls das Kombigerät ausfalle und Druckbedarf bestehe.
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Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat die Arbeitgeberin behauptet, in der Niederlassung B3 existiere zurzeit kein Farbdrucker mehr. Auch die Sicherheitsfachkraft habe keinen Farbdrucker mehr.
Die Arbeitgeberin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.01.2010 – 6 BV 86/09 – den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist weiter der Auffassung, der Hinweis der Arbeitgeberin auf die Nutzung des Kombigeräts sei wegen der Vertraulichkeit der dort gespeicherten Daten unzureichend. Selbst bei einem Drucken der Aufträge unter der Funktion „vertraulich drucken" und sofortigem Löschen der Druckaufträge nach dem Ausdruck, seien die Daten unbeschädigt auf der Festplatte des Druckgeräts vorhanden und rekonstruierbar. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob bereits konkrete Anhaltspunkte für eine Auswertung der Festplatte durch die Arbeitgeberin vorlägen. Der Betriebsrat habe mehrfach versichert, dass der Arbeitgeberin ein solcher Missbrauch keinesfalls unterstellt werde. Dennoch trage der Betriebsrat dafür S5, dass ein Missbrauch auch technisch ausgeschlossen sei. Andernfalls müsse er darauf verwiesen werden, einen solchen Missbrauchsfall abzuwarten, dies sei ihm nicht zumutbar.
Da die Anschaffung eines Druckers für den Betriebsrat mit nur geringem Aufwand und Kosten verbunden sei, habe der Betriebsrat sich auch innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten und die Interessen der Arbeitgeberin gewahrt.
Der Betriebsrat habe auch einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin ihm einen Farbdrucker zur Verfügung stelle. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beteiligten habe die Arbeitgeberin die Möglichkeit, Bekanntmachungen im Betrieb im
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Farbdruck auszuhängen. Hiervon mache sie auch Gebrauch. Darüber hinaus erhalte der Betriebsrat ständig E-Mails mit Dateien, die farbliche Diagramme und andere farbliche Hervorhebungen enthielten. Antworten auf seine an den Niederlassungsleiter gerichteten Fragen erhalte er mit blauer Schrift direkt in der Mail zurück. Derartige Mails und Diagramme seien in schwarz/weiß-Druck nicht nachvollziehbar.
Der Betriebsrat könne auch nicht darauf verwiesen werden, den HP-Laserdrucker in schwarz/weiß oder den im Büro der Sicherheitsfachkraft befindlichen Farbdrucker mitzubenutzen. Die Vertraulichkeit der Daten des Betriebsrats wäre auch in diesen Fällen nicht gewährleistet.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
B
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.
I.
Der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz anhängige Antrag ist zulässig.
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen.
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
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II.
Der Antrag des Betriebsrats ist begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben.
Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen.
1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen muss.
Zu den sachlichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehören auch ein Personalcomputer sowie die dazugehörigen Peripheriegeräte und die entsprechende Software.
Dass ein Drucker zu den sachlichen Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG zählt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
2. Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung kann die Erforderlichkeit der Anschaffung eines Farbdruckers für den Betriebsrat nicht verneint werden.
a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- oder Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des
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Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, hat zunächst der Betriebsrat vorzunehmen. Die Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 12.05.1999 – 7 ABR 36/97 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 65; BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79; BAG 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 22).
b) Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums des antragstellenden Betriebsrats ist auch die Beschwerdekammer zu der Einschätzung gelangt, dass die Anschaffung eines Farbdruckers für den Betriebsrat erforderlich ist.
aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betriebsrat im Betriebsratsbüro über zwei PCs verfügt. Die Arbeitgeberin stellt auch nicht in Abrede, dass der Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung und den zu führenden Schriftverkehr grundsätzlich über einen Drucker verfügen muss. Ohne einen Drucker könnte er den Schriftverkehr am PC nicht erledigen. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats ein PC erforderlich ist, ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass dem Betriebsrat auch ein Drucker zur Verfügung zu stellen ist. Weiterer Darlegungen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Druckers bedarf es insoweit nicht (vgl. auch BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – DB 2010, 1243 m.w.N.).
bb) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch entschieden, dass der Betriebsrat aus Gründen der Vertraulichkeit nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines anderen Druckers der Arbeitgeberin, etwa des auf dem Flur befindlichen Kopierdruckkombigeräts, verwiesen werden kann.
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Zwar kann grundsätzlich bei der Überprüfung, in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Betriebsrat sachliche Mittel, insbesondere Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen hat, in kleineren Betrieben die Mitnutzung eines ohnehin im Betrieb befindlichen Geräts ausreichend sein. In jedem Fall muss aber die Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten gewährleistet sein (vgl. LAG Niedersachsen 27.05.2002 – 5 TaBV 21/02 – NZA-RR 2003, 250; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 40 Rn. 128; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rn. 51; GK/Weber, BetrVG, 9. Aufl., § 40 Rn. 153, 161, 163 m.w.N.). Durch eine entsprechende Geräteeinstellung muss gewährleistet sein, dass bestimmte Daten an einem Gerät, das vom Betriebsrat mitbenutzt werden soll, nicht gespeichert und ausgewertet werden. Es wäre eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit, wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter ohne Weiteres nachvollziehen könnte, wer zu welchen Zeiten und in welchem Umfang Schriftstücke mit dem Betriebsrat austauscht. Der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Arbeitgeber tritt insoweit hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats zurück.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht auf die Mitbenutzung des in der Nähe des Betriebsratsbüros auf dem Flur befindlichen Kopierdruckkombigeräts verweisen. Unstreitig wird bei diesem Gerät der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert. Selbst bei der Nutzung des „vertraulich drucken" sind die Daten für einen vom Betriebsrat nicht beeinflussbaren Zeitraum unbeschädigt auf der Festplatte des Druckgerätes weiter vorhanden. Der Einwand der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat in der Vergangenheit dieses Kombigerät immer genutzt habe und es in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Probleme mit der Vertraulichkeit der Unterlagen gegeben habe, ist insoweit unbeachtlich, weil das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats Vorrang hat. Jedenfalls ist bei der Entscheidung des Betriebsrats, für seine Arbeit einen eigenen Drucker zu beanspruchen, der dem Betriebsrat zustehende Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Das Gleiche gilt für die in der Beschwerdeinstanz von der Arbeitgeberin angesprochene Möglichkeit, einen HP-Laserdrucker oder den ursprünglich am Arbeitsplatz der Sicherheitsfachkraft befindlichen Farbdrucker mitzubenutzen. Beide
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Geräte stehen dem Betriebsrat nach dem eigenen Vorbringen der Arbeitgeberin nicht zur eigenen Nutzung zur Verfügung.
cc) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch entschieden, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat nicht nur einen Schwarz/weiß-Drucker, sondern einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen hat. Nach dem in beiden Instanzen unwidersprochenen Vortrag des Betriebsrats hängt die Arbeitgeberin Bekanntmachungen im Betrieb in Farbdruck aus. Der Betriebsrat erhält von der Arbeitgeberin farbliche Diagramme und Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen. Der Betriebsratsvorsitzende hat im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer zudem erläutert, dass er auch als Mitglied des Gesamtbetriebsrats derartige farblich gekennzeichnete Unterlagen erhält, die auch für die Betriebsratsarbeit von Bedeutung sind. Unstreitig ist darüber hinaus, dass vom Betriebsrat gestellte Fragen per E-Mail in farblicher Schrift beantwortet werden. Hieraus ergibt sich, dass der Betriebsrat über die Möglichkeit zum Farbdrucken verfügen muss, um derartige Unterlagen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder der Belegschaft in übersichtlicher Form zugänglich zu machen. Die entsprechende Einschätzung des Betriebsrats übersteigt nicht seinen Ermessensspielraum nach § 40 Abs. 2 BetrVG.
Die in der Beschwerdeerwiderung der Arbeitgeberin angesprochene Möglichkeit der Mitbenutzung des Farbdruckers, die der Sicherheitsfachkraft zur Verfügung gestellt worden ist, scheidet schon deshalb aus, weil nach den Behauptungen der Arbeitgeberin im Anhörungstermin vom 18.06.2010 auch die Sicherheitsfachkraft nicht mehr über einen Farbdrucker verfügt.
dd) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung eines Farbdruckers keine Kostenargumente entgegenstehen. Das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass Drucker eines Markenherstellers mit der Fähigkeit, farbig zu drucken, bereits für einen Preis ab 50,00 € zu erwerben sind. Insoweit hat die Arbeitgeberin mit der Beschwerde keine weiteren Einwände erhoben.
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III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
Schierbaum
Hirthammer
Kampschulte
/N.
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