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Keine Altersteilzeit für Arbeitnehmer der ver.di
20.02.2012. Vereinbarungen über eine Altersteilzeit sind für die ältere Arbeitnehmer finanziell attraktiv, denn es gibt unterm Strich deutlich mehr Geld für die zu leistende Arbeit. Wird die Altersteilzeit (wie praktisch immer) im Blockmodell durchgeführt, arbeitet der Arbeitnehmer zunächst während der Arbeitsphase weiter wie bisher, z.B. zwei oder drei Jahre lang, um danach für einen ebenso langen Zeitraum bezahlt freigestellt zu werden (Freistellungsphase). Sowohl während der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase gibt es gleich viel Geld, aber nicht etwa nur die Hälfte des vor Beginn der Altersteilzeit bezogenen Gehalts, sondern mindestens 70 Prozent. Diese Aufstockung des Altersteilzeitgehaltes um 20 Prozent wurde dem Arbeitgeber bis Ende 2009 von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, d.h. es gab eine massive finanzielle Förderung der Altersteilzeit.
Seit Anfang 2010 fördert die Bundesagentur für Arbeit nur noch Altfälle, d.h. Altersteilzeitvereinbarungen, die noch auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes AltTZG 1996 vor dem 01.01.2010 begonnen wurden (§ 16 AltTZG 1996). Dementsprechend sind neue Altersteilzeitverträge selten geworden. Denn eine Altersteilzeit ohne Aufstockung ist für Arbeitnehmer reizlos, und eine Gehaltsaufstockung ohne Kostenbeteiligung durch die Bundesagentur für Arbeit können die meisten Arbeitgeber nicht bezahlen.
Ein Jahr nach dieser gesetzlichen Änderung lief bei der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eine hausinterne, d.h. für den ver.di-Mitarbeitern zugute kommende Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit aus, da die ver.di diese Vereinbarung gekündigt hatte. Der Gesamtbetriebsvereinbarung zufolge konnten ver.di-Mitarbeiter den Abschluss von Altersteilzeitverträgen verlangen.
Der bei der ver.di bestehende Gesamtbetriebsrat ließ sich von der Kündigung nicht beeindrucken: Seiner Meinung nach hat die gekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung eine sog. "Nachwirkung", d.h. sie gilt weiter fort, bis sie durch eine Neuregelung ersetzt wird. Eine solche Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen ist in § 77 Abs.6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehen, allerdings nur dann, wenn die Betriebsvereinbarung einen Regelungsgegenstand betrifft, der der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, so dass der Betriebsrat notfalls einen Spruch der Einigungsstelle herbeiführen könnte.
Dieser Meinung hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vor einigen Tagen nicht angeschlossen (Beschluss vom 15.02.2012, 17 TaBV 2210/11). Denn der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen gehört, so das LAG, nicht zu den Themen, bei denen der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat. Zwar hat der ver.di-Betriebsrat mehr Rechte als normale Betriebsräte in anderen Betrieben, da er aufgrund einer bei der ver.di geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht in allen personellen Dingen und in allen sozialen Angelegenheiten. Aber: Entscheidungen über freiwillige soziale Leistungen sind von diesem Mitbestimmungsrecht ausgenommen.
Und da die Aufstocklung der Altersteilzeitgehälter eine freiwillige soziale Leistung der ver.di ist, meinte das LAG, dass die strittige ver.di-Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit keine Nachwirkung hat.
Fazit: Die ver.di ist über den 31.12.2010 hinaus nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge anzubieten. Kleines Trostpflaster für den ver.di-Gesamtbetriebsrat: Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2012, 17 TaBV 2210/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Altersteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 21. August 2018
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