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Sanktionen im Bürgergeldrecht: Entscheidung des Bundesrats zur Leistungskürzung

20.03.2024. Verstoßen erwerbsfähige Bürgergeldempfänger gegen ihre gesetzlichen Pflichten zur Kooperation mit der Arbeitsagentur, droht ihnen bislang „nur“ eine vorübergehende Kürzung der Leistungen.
Derzeit sind Kürzungen von anfänglich zehn, sodann von 20 bis hin zu maximal 30 Prozent der Leistungen möglich.
Grundlage dafür ist § 31 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verb. mit § 31a Abs.1 SGB II.
Diese Sanktionsmöglichkeiten wurden jetzt verschärft. Künftig ist es möglich, bei wiederholten Pflichtverstöße die gesamten Leistungen zu streichen. Diese verschärfte Sanktion ist bis zu einer Dauer von maximal zwei Monaten zulässig.
Die neuen Regelungen sind in dem neuen § 31a Abs.7 SGB II und § 31b Abs.3 SGB II enthalten.
Sie wurden als Art.5 des Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 Anfang Februar 2024 vom Bundestag und danach, am 22.03.2204, vom Bundesrat bestätigt. Die neue Gesetzesfassung wird voraussichtlich in den nächsten Tagen in Kraft treten.
Letzte Überarbeitung: 9. April 2025
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