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Neuregelung zur Vergütung von Betriebsräten nun gültig

28.08.2024. In vielen Unternehmen gehören Mitglieder des Betriebsrats faktisch zum Management und werden entsprechend hoch bezhalt. Dies verstößt gegen das Gesetz. Denn die Tätigkeit als Betriebsrat ist gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Ehrenamt (§ 37 Abs.1 BetrVG).
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2023 in einem gegen VW-Manager geführten Strafprozess deutlich gemacht hat, dass eine gesetzeswidrig zu hohe Vergütung von Betriebsräten zur Strafbarkeit der dafür verantwortlichen Manager wegen Untreue führen kann (BGH, Urteil vom 10.01.2023, 6 StR 133/22), setzte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Expertenkommission ein, die bis Anfang Juli 2023 Vorschläge für eine Reform der Betriebsrätevergütung erarbeiten sollte (s. dazu Update Arbeitsrecht 12|2023).
Auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission legte die Bundesregierung im November 2023 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Betriebsrätevergütung vor (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, vom 27.11.2023, BT Drucks.20/9469; s. dazu Update Arbeitsrecht 24|2023).
Nachdem der zuständige Ausschuss keine Änderungen des Gesetzesentwurfs vorgeschlagen hatte, wurde er am 28.06.2024 vom Bundestag in dritter Lesung angenommen. Auch der Bundesrat war einverstanden und verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Daher wurde das Änderungsgesetz am 19.07.2024 ausgefertigt, am 24.07.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 25.07.2024 in Kraft.
Durch die Reform wurde § 37 Abs.4 BetrVG um einen dritten und vierten Satz ergänzt und lautet seit dem 25.07.2024 wie folgt:
„(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
Eine weitere Änderung betrifft § 78 BetrVG, der um einen dritten Satz ergänzt wurde und wie folgt lautet:
„Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Die durch die Reform in da Gesetz eingefügten Ergänzungen sind sinnvolle Klarstellungen, aber keine grundlegenden Änderungen. Auch nach der Reform bleibt es dabei, dass Betriebsräte ehrenamtlich tätig sind, d.h. für ihre Arbeit als Betriebsräte kein Geld erhalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.01.2023, 6 StR 133/22
Letzte Überarbeitung: 9. April 2025
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