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Mindestlohn und Beitragsbemessungsgrenzen - Regelungen im Überblick

10.01.2024. Wie jedes Jahr so wurden auch zu Anfang 2024 wieder die Beitragsbemessungsgrenzen und die Grenzen für die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung per Rechtsverordnung der Bundesregierung angepasst. Die Änderungen folgen im Wesentlichen der Lohnentwicklung.
Normalerweise steigen Löhne und Gehälter in Deutschland. Im vergangenen Jahr 2023 reagierten die Tarifparteien auf die hohe Inflation seit 2021, d.h. es gab deutliche Tariflohnerhöhungen. Infolgedessen wurden auch die sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen für 2024 erhöht.
Durch Beitragsbemessungsgrenzen werden die über ihnen liegenden Gehaltsbestandteile versicherungsfrei. Das bedeutet: Das Bruttoeinkommen wird nur bis zu dieser rechtlich festgelegten Grenze mit Sozialbeiträgen belegt.
Dagegen endet mit Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze die Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben generell, d.h. wer mit seinem Einkommen über einer Versicherungspflichtgrenze liegt, unterliegt gar nicht mehr der Sozialversicherungspflicht.
Eine Versicherungspflichtgrenze gibt es nur im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung: Wer mit seinem Einkommen darüber liegt, hat die Wahl, ob er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder ober er sich privat versichert.
Ab Januar 2024 gelten folgende Werte:
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (darüber liegende Löhne bzw. Gehälter sind beitragsfrei in diesen Zweigen der Sozialversicherung):
• Westdeutschland: 7.550,00 EUR (Monat) bzw. 90.600,00EUR (Jahr).
• Ostdeutschland: 7.450,00 EUR (Monat) bzw. 89.400,00 EUR (Jahr).
Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (wer mehr verdient, kann sich privat versichern, d.h. er unterliegt nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht):
• Deutschlandweit 5.775,00 EUR (Monat) bzw. 69.300,00 EUR (Jahr).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (darüber liegende Löhne bzw. Gehälter sind beitragsfrei in diesen Zweigen der Sozialversicherung):
• Deutschlandweit 5.175,00 (Monat) bzw. 62.100,00 EUR (Jahr).
Darüber hinaus wird der allgemeine, d.h. deutschlandweit für alle Berufe geltende gesetzliche Mindestlohn von zuletzt 12,00 EUR brutto pro Stunde ab Januar 2024 auf 12,41 EUR brutto pro Stunde angehoben.
Nach einem Jahr, zu Anfang 2025, wird der Mindestlohn nochmals um 41 Cent angehoben und wird dann bei 12,82 EUR brutto liegen.
Grundlage der Anpassung ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die „Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung - MiLoV4)“.
Einen umfassenden Überblick über weitere Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wie jedes Jahr bereit (BMAS, Das ändert sich im neuen Jahr).
Letzte Überarbeitung: 9. April 2025
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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