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Kein Anspruch auf ein Zeugnis mit Schlussformel
17.06.2022. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis), meist jedoch zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers (qualifiziertes Zeugnis) beinhalten.
Längere Zeit war umstritten, ob zudem ein Anspruch auf Bedauerns-, Dankens- und Wunschformeln besteht. Diese Formeln sind heutzutage absolut üblich und ihr Fehlen lässt durchaus auf eine negative Bewertung schießen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte deshalb in einem Urteil vom 12.01.2021, 3 Sa 800/20 einen Arbeitgeber zu einer solchen Formel verpflichtet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob jedoch in einer aktuellen Entscheidung vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 das Urteil des LAG wieder auf und bestätigte somit seine bisherige Rechtsprechung. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmers alles Gute wünshen, müssen es jedoch nicht.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 12/2022 BAG bestätigt seine Rechtsprechung: Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis
Letzte Überarbeitung: 18. Juli 2022
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