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BAG, Ur­teil vom 21.08.2014, 8 AZR 655/13

   
Schlagworte: Herausgabepflicht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 655/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.08.2014
   
Leitsätze: In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts (§ 667 BGB) besteht im Arbeitsverhältnis die Verpflichtung des Arbeitnehmers, der Arbeitgeberin als Auftraggeberin alles, was aus der Geschäftsbesorgung erlangt wurde, herauszugeben oder jedenfalls zu ersetzen. Dazu gehören bei Tätigkeit in einem Krematorium Edelmetallrückstände aus der Krematoriumsasche.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Teilurteil vom 12.9.2012 - 3 Ca 248/12
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.6.2013 - 5 Sa 110/12
   

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