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BAG, Ur­teil vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06

   
Schlagworte: Streik: Solidaritätsstreik, Streik: Sympathiestreik, Streik: Unterstützungsstreik
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 396/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.06.2007
   
Leitsätze:

2. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg) Landesarbeitsgericht Niedersachsen
   

 

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