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BAG, Ur­teil vom 19.06.2012, 3 AZR 464/11

   
Schlagworte: Betriebsrente, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente: Anpassung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 464/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.06.2012
   
Leitsätze: Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf bestimmt. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der Anpassungsbedarf wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (reallohnbezogene Obergrenze) begrenzt. Für die Ermittlung sowohl des Kaufkraftverlustes als auch der reallohnbezogenen Obergrenze kommt es auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag an. Der Prüfungszeitraum steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10.05.2011 - 6 Sa 107/11
Arbeitsgericht München, Endurteil vom 22.12.2010 - 38 Ca 11541/10
   

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