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BAG, Ur­teil vom 21.09.1999, 9 AZR 893/98

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 893/98
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.09.1999
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, zB durch Schwärzungen. Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muß das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kassel
Hessisches Landesarbeitsgericht
   

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