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EuGH, Urteil vom 11.12.2007, C-438/05 - The International Transport Workers' Federation und The Finnish Seamen's Union
Schlagworte: | Niederlassungsrecht | |
Gericht: | Europäischer Gerichtshof | |
Aktenzeichen: | C-438/05 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 11.12.2007 | |
Leitsätze: | 1. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich (Art. 43 EG) 2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme – Vereinbarkeit mit den vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten (Art. 43 EG) 3. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Bestimmungen des Vertrags – Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 43 EG) 4. Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Beschränkungen – Von einer Gewerkschaft betriebene kollektive Maßnahme, mit der ein privates Unternehmen zum Abschluss eines Arbeitstarifvertrags veranlasst werden soll (Art. 43 EG) 1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine kollektive Maßnahme, die von einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband gegen ein privates Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, dieses Unternehmen dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dem Anwendungsbereich von Art. 43 EG nicht entzogen ist. Art. 43 EG gilt nämlich nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstreckt sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen. Da die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Beschränkung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verbote auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bei ihrer Anwendung zu Ungleichheiten führen würde. Da die Organisation kollektiver Maßnahmen durch die Gewerkschaften unter die rechtliche Autonomie fällt, über die diese Einrichtungen, die nicht öffentlich-rechtlich verfasst sind, im Rahmen der ihnen insbesondere durch das nationale Recht gewährten Koalitionsfreiheit verfügen, und da diese kollektiven Maßnahmen untrennbar mit dem Tarifvertrag verbunden sind, auf dessen Abschluss die Gewerkschaften hinarbeiten, fallen solche Maßnahmen grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 43 EG. (vgl. Randnrn. 33-37, 55, Tenor 1) 2. Das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts wird sowohl in unterschiedlichen internationalen Rechtsakten, bei denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind – wie der Europäischen Sozialcharta, die überdies ausdrücklich in Art. 136 EG erwähnt wird, und dem 1948 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes –, als auch in Rechtsakten anerkannt, die die Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene oder im Rahmen der Europäischen Union erarbeitet haben, wie der 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die auch in Art. 136 EG erwähnt wird, und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Demnach ist zwar das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme einschließlich des Streikrechts als Grundrecht anzuerkennen, das fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist, deren Beachtung der Gerichtshof sicherstellt, doch kann seine Ausübung bestimmten Beschränkungen unterworfen werden. Denn wie in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erneut bekräftigt wird, wird es nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geschützt. Insoweit liegt, obwohl der Grundrechtsschutz ein berechtigtes Interesse ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit, bestehen, die Ausübung dieser Grundrechte nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags und muss mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Daraus ergibt sich, dass der Grundrechtscharakter des Rechts auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme eine derartige Maßnahme, die gegen ein Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, es dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, nicht dem Anwendungsbereich von Art. 43 EG zu entziehen vermag. (vgl. Randnrn. 43-47) 3. Art. 43 EG ist geeignet, einem Privatunternehmen Rechte zu verleihen, auf die es sich gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband berufen kann. Denn die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse neutralisiert werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen. Zudem schließt die Tatsache, dass sich bestimmte Vertragsbestimmungen förmlich an die Mitgliedstaaten richten, nicht aus, dass zugleich allen an der Einhaltung der so definierten Pflichten interessierten Privatpersonen Rechte verliehen sein können. Ferner gilt das Verbot, eine in einer Vertragsbestimmung mit zwingendem Charakter vorgesehene Grundfreiheit anzutasten, insbesondere für alle Verträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln sollen. (vgl. Randnrn. 57-58, 66, Tenor 2) 4. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass kollektive Maßnahmen, die darauf abzielen, ein Privatunternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat liegt, zu veranlassen, einen Arbeitstarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen im Sinne des genannten Artikels sind. Eine derartige kollektive Maßnahme hat nämlich zur Folge, es für das Unternehmen weniger attraktiv und sogar zwecklos zu machen, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, da die kollektive Maßnahme das Unternehmen daran hindert, im Aufnahmemitgliedstaat in den Genuss der gleichen Behandlung wie die anderen in diesem Staat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer zu kommen. Auch ist davon auszugehen, dass eine solche kollektive Maßnahme, die darauf abzielt, die Reeder daran zu hindern, ihre Schiffe in einem anderen Staat als dem registrieren zu lassen, dessen Staatsangehörigkeit die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Schiffe besitzen, zumindest geeignet ist, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch ein Unternehmen zu beschränken. Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (vgl. Randnrn. 72-74, 90, Tenor 3)
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Vorinstanzen: | ||
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