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BAG, Ur­teil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12

   
Schlagworte: Arbeitnehmer, Werkvertrag, Scheinselbständigkeit, Freie Mitarbeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 282/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 25.09.2013
   
Leitsätze: Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Endurteil vom 12.5.2010 - 35 Ca 14694/09
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 23.11.2011 - 5 Sa 575/10
   

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