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21/024a Verlangte E-Mails sind im Antrag genau zu bezeichnen
19.05.2021. Arbeitnehmer haben nach Art. 15 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Beschäftigung verarbeitet wurden. Zudem besteht auch ein Recht auf Erhalt einer Kopie dieser Daten nach Art. 15 Abs.3 DS-GVO.
Da zu den personenbezogenen Daten jedoch nicht nur die in der Personalakte vorhandenen Informationen, sondern auch der dienstliche gesamte E-Mail-Verkehr zählen, ist das Erstellen der Kopie sämtlicher von dem Arbeitnehmer verfassten bzw. ihn erwähnenden E-Mails keine einfache Aufgabe für Arbeitgeber. Demzufolge müssten Arbeitnehmer in ihrem Antrag auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten konkret mitteilen, welche „Kategorien“ sie einsehen wollen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisierte nun die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anträge und entschied, dass auch ein Antrag auf Überlassung einer Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs nicht ausreichend klar sei (Urteil vom 27.04.2021, 2 AZR 342/20). Der Antrag sei nur dann hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die verlangten E-Mails so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren keine Zweifel bestehen, welche E-Mails in der Verurteilung gemeint wurden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10/2021 vom 19.05.2021 BAG: Klagen Arbeitnehmer Kopien ihrer E-Mails ein, müssen sie diese konkret bezeichnen
Letzte Überarbeitung: 1. März 2022
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