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ARBEITSRECHT AKTUELL // 23/065

Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU)

Die elek­tro­ni­sche Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) mar­kiert ei­ne neue Ära der Krank­mel­dung in Deutsch­land
Krankheit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Tabletten, Medizin

25.01.2023. Seit dem 1. Ja­nu­ar 2023 sind al­le Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, das di­gi­ta­le Ver­fah­ren zu nut­zen, wo­durch die klas­si­sche Pa­pier­be­schei­ni­gung ent­fällt.

Ar­beit­neh­mer müs­sen ih­ren Ar­beit­ge­ber le­dig­lich über ih­re Krank­heit in­for­mie­ren, wäh­rend der be­han­deln­de Arzt die Krank­schrei­bung di­rekt an die zu­stän­di­ge Kran­ken­kas­se über­mit­telt. An­schlie­ßen ruft der Ar­beit­ge­ber die eAU di­gi­tal von der Kran­ken­kas­se ab.

Die elek­tro­ni­sche Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung re­du­ziert Bü­ro­kra­tie, spart Zeit und er­höht die Da­ten­si­cher­heit. Zu­dem schont sie die Um­welt durch ge­rin­ge­ren Pa­pier­ver­brauch. Ar­beit­neh­mer müs­sen ih­nen Ar­beit­ge­ber aber wei­ter­hin selbst über ih­re Er­kran­kung in­for­mie­ren, da die eAU die Mit­tei­lungs­pflicht nicht er­setzt.

Tech­ni­sche Pro­ble­me in der Ein­füh­rungs­pha­se führ­ten zwar zu Ver­zö­ge­run­gen, je­doch stellt die eAU nun ei­nen wich­ti­gen Schritt in der Di­gi­ta­li­sie­rung des Ge­sund­heits­we­sens und der Ar­beits­welt dar.

 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie bei­spiels­wei­se hier: https://www.bun­desa­erz­te­kam­mer.de/the­men/aerz­te/di­gi­ta­li­sie­rung/di­gi­ta­le-an­wen­dun­gen/te­le­ma­tik­in­fra­struk­tur/eau

Letzte Überarbeitung: 27. März 2025

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