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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
13: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/67/EU)
Art. 19 Kosten
(1) |
Die im Zusammenhang mit Sanktionen und/oder Geldbußen beigetriebenen Beträge gemäß diesem Kapitel fließen der ersuchten Behörde zu. Die ersuchte Behörde zieht die geschuldeten Beträge in der Währung ihres Mitgliedstaats ein und verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten. Die ersuchte Behörde rechnet erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten die Sanktion und/oder Geldbußen nach dem am Tag ihrer Verhängung geltenden Wechselkurs in die Währung des ersuchten Staats um. |
(2) | Die Mitgliedstaaten verlangen voneinander keine Erstattung von Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Amtshilfe nach dieser Richtlinie oder infolge der Anwendung der Richtlinie entstehen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |