HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

13: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/67/EU)

Art. 15 Allgemeine Grundsätze - gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde verfährt die ersuchte Behörde vorbehaltlich der Artikel 16 und 17 wie folgt:
a) Sie nimmt die Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße vor, die nach den Rechtsvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaats von einer zuständigen Behörde verhängt oder von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde und/oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wurde und gegen die keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden kann; oder
b) sie teilt eine Entscheidung über eine Sanktion und/oder Geldbuße mit.
Des Weiteren übermittelt die ersuchte Behörde alle anderen einschlägigen Schriftstücke in Bezug auf die Beitreibung einer Sanktion und/oder Geldbuße, einschließlich des Urteils oder der endgültigen Entscheidung, die auch eine beglaubigte Abschrift sein kann, die die Rechtsgrundlage und den Titel für die Vollstreckung des Beitreibungsersuchens bilden.
(2)

Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass das Ersuchen um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, gemäß den in jenem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt.

Ein solches Ersuchen kann nur dann ergehen, wenn die ersuchende Behörde eine Beitreibung oder Mitteilung gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht vornehmen kann.

Die ersuchende Behörde darf kein Ersuchen um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, stellen, sofern und solange die Sanktion und/oder Geldbuße sowie die zugrunde liegende Forderung und/oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.

(3) Die zuständige Behörde, die gemäß diesem Kapitel und Artikel 21 um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, ersucht wird, erkennt dieses Ersuchen an, ohne dass weitere Formalitäten erforderlich wären, und trifft fortan alle für dessen Vollzug erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die ersuchte Behörde macht einen der in Artikel 17 vorgesehenen Ablehnungsgründe geltend.
(4)

Für die Zwecke der Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder der Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, stellt die ersuchte Behörde sicher, dass eine solche Beitreibung oder Mitteilung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den dort geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt, die auf den gleichen Verstoß oder in Ermangelung dessen auf einen ähnlichen Verstoß oder auf eine solche Entscheidung Anwendung finden würden.

Die Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, durch die ersuchte Behörde und das Beitreibungsersuchen haben gemäß den in dem ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die gleiche Wirkung, als wären sie von dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgenommen worden.


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