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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
13: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/67/EU)
KAPITEL VI
GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND/ODER GELDBUSSEN
Art. 13 Anwendungsbereich
(1) | Unbeschadet der Mittel, die in den anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind oder vorgesehen werden, gelten die Grundsätze der gegenseitigen Amtshilfe und gegenseitigen Anerkennung sowie die Maßnahmen und Verfahren nach diesem Kapitel für die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen, die einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt werden. |
(2) |
Dieses Kapitel gilt für von den zuständigen Behörden verhängte oder von Verwaltungs- oder Justizbehörden bestätigte oder gegebenenfalls sich aus Verfahren bei Arbeitsgerichten ergebende finanzielle Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen einschließlich Gebühren und Aufschlägen wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 96/71/EG oder diese Richtlinie. Dieses Kapitel gilt nicht für die Durchsetzung von Sanktionen, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates oder des Beschlusses 2006/325/EG des Rates fallen. |
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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