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Verhaltensbedingte Kündigung eines Corona-Testmuffels
13.01.2022. Ein bei einem Sammeltaxi-Unternehmen beschäftigter Fahrer war wegen der Corona-Epidemie bis Ende Mai 2021 in Kurzarbeit. Danach sollte er wieder mit dem Fahrdienst beginnen.
Allerdings ordnete sein Arbeitgeber zum Schutz der Fahrgäste und der Belegschaft einen vorherigen Corona-Schnelltest an, zu dem der Fahrer nicht bereit war. Anfang Juni 2021 gab es daher Diskussionen zwischen den Vertretern des Taxi-Unternehmens und dem Fahrer, der mehrere Tage lang nicht fahren durfte und schließlich gekündigt wurde.
Die Kündigungsschutzklage des Fahrers hatte vor dem Arbeitsgericht Hamburg Erfolg. Denn der Arbeitgeber berief sich auf verhaltensbedingte Gründe, hatte den Fahrer aber vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2022 Arbeitsgericht Hamburg: Kündigung wegen Verweigerung eines Corona-Schnelltests.
Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2022
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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