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Antrag auf Auskunft zu personenbezogenen Daten muss konkret sein
28.02.2022. Arbeitnehmer haben gemäß Art. 15 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Beschäftigung verarbeitet wurden, sowie auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs.3 DS-GVO. Personenbezogene Daten i. S. d. Art. 15 DS-GVO sind alle Informationen zu den jeweiligen Arbeitnehmer sowie ihre Verarbeitung und somit werden nicht nur die in der Personalakte vorhandenen Informationen, sondern alle Dateien und Schriftstücke, inklusive des gesamten dienstlichen E-Mail-Verkehrs, erfasst. Das Erstellen einer Kopie aller personenbezogener Daten eines Arbeitnehmers wäre jedoch aufgrund des Hohen Aufwands für den Arbeitgeber unverhältnismäßig. Der Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten wird daher insoweit eingeschränkt, dass Arbeitnehmer in ihren Anträgen genau angeben müssen, zu welchen Kategorien sie Auskunft verlangen.
In einem aktuellen Fall konkretisierte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Anforderungen an der Bestimmtheit eines Antrags. Hinreichend bestimmt ist ein Klageantrag i. S. v. § 313 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn dieser keine auslegungsbedürftige Begriffe enthält, deren Inhalt unklar ist. Im Vollstreckungsverfahren dürften keine Zweifel bestehen, welche Dokumente in der Verurteilung konkret gemeint wurden.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04/2022 vom 23.02.2022 BAG: Bestimmtheit eines datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangens
Letzte Überarbeitung: 12. August 2022
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