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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Diskriminierungsverbote
Informationen zu den Diskriminierungsverboten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet in seinem § 1 - in alphabetischer Reihenfolge der gesetzlich verbotenen Differenzierungsgründe - Benachteiligungen
- wegen des Alters,
- wegen einer Behinderung,
- wegen des Geschlechts,
- aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
- wegen der Religion oder Weltanschauung,
- wegen der sexuellen Identität.
Diese Benachteiligungsverbote werden als gesetzlicher Zweck formuliert, d.h. § 1 AGG bezeichnet es als „Ziel des Gesetzes“, Benachteiligungen aus den oben genannten Gründen zu verhindern oder zu beseitigen.
Entsprechend der Rechtstradition der letzten Jahrzehnte unterscheidet § 3 AGG verschiedene Formen der Benachteiligung, die rechtlich allesamt verboten sind, jedoch anders in Erscheinung treten und daher teilweise nicht leicht zu erkennen sind. Die in § 3 AGG genannten Benachteiligungsformen sind:
- Unmittelbare Benachteiligung (3 Abs.1 AGG)
- Mittelbare Benachteiligung (3 Abs.2 AGG)
- Belästigung (3 Abs.3 AGG)
- Sexuelle Belästigung (3 Abs.4 AGG)
- Anweisungen zur Benachteiligung (3 Abs.5 AGG)
Um die Einhaltung der gesetzlichen Diskriminierungsverbote durchzusetzen, werden dem Arbeitgeber einige rechtliche Pflichten auferlegt. Im einzelnen verlangt das AGG vom Arbeitgeber folgendes:
- Der Arbeitgeber hat die allgemeine Pflicht, Diskriminierungen wegen der in § 1 AGG genannten Gründe zu unterlassen (§ 7 Abs.1 AGG).
- Der Arbeitgeber darf Arbeitsplätze nicht diskriminierend ausschreiben (§ 11 AGG)
- Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen Diskriminierungen zu treffen. Dies beinhaltet auch die Pflicht zu vorbeugenden Maßnahmen (§ 12 Abs.1 AGG).
- Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben (§ 12 Abs.2 Satz 1 AGG).
- Der Arbeitgeber muss Maßnahmen zur Unterbindung von Diskriminierungen ergreifen, wenn Arbeitnehmer verbotene Diskriminierungen verüben und dies dem Arbeitgeber bekannt wird. Als mögliche Maßnahmen nennt das Gesetz Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs.3 AGG).
- Der Arbeitgeber hat die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte, d.h. durch betriebsfremde Personen wie Kunden oder Lieferanten entgegen § 7 Abs.1 AGG benachteiligt werden (§ 12 Abs.4 AGG).
- Der Arbeitgeber muß das AGG im Betrieb bekanntmachen (§ 12 Abs.5 AGG). In welcher Form er dies macht, bleibt ihm überlassen.
- Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Beschwerden seiner Arbeitnehmer wegen von diesen empfundenen Diskriminierungen zu prüfen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen (§ 13 Satz 2 AGG).
- Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs.1 AGG wegen der Inanspruchnahme von Rechten, die das AGG gewährt, nicht benachteiligen (Maßregelungsverbot).
Nähere Informationen zu den Diskriminierungsverboten des AGG und zu den Pflichten des Arbeitgebers sowie zu der dazu ergangenen Rechtsprechung finden Sie in dem Handbuchartikel "Diskriminierung".
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Letzte Überarbeitung: 21. März 2009
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