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LG Dresden, Urteil vom 21.06.2005, 10 Ns 202 Js 45549/03
Schlagworte: | Dienstwagen, Untreue | |
Gericht: | Landgericht Dresden | |
Aktenzeichen: | 10 Ns 202 Js 45549/03 |
|
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 21.06.2005 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Amtsgericht Dresden, Urteil vom 5.05.2004, 202 Js 45549/03 | |
Aktenzeichen:
10 Ns 202 Js 45549/03
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen ...
wegen Untreue
hat die 10. Kleine Strafkammer des Landgerichts Dresden aufgrund der öffentlichen Berufungshauptverhandlung vom 21.06.2005, an der teilgenommen haben:
als Vorsitzender
als Schöffen
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
als Verteidiger
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 05.05.2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 36 Fällen schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1 1. Alt., 53, 56 Abs. 1 StGB
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hat mit Datum vom 13.02.2004, zugestellt an den Verteidiger am 25.02.2004, nachdem das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Untreue geführt wurde, Anklage wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten erhoben.
Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten mit Urteil vom 05.05.2004 wegen Missbrauchs von Kreditkarten in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Anwaltschriftsatz vom 12.05.2004 form- und fristgerecht "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses war nach Ablauf der entsprechenden Frist als Berufung zu werten, mit der er den Freispruch erstrebt.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte ist ledig und hat ein Kind im Alter von acht Jahren, welches in seinem Haushalt lebt. Er lebt in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin zusammen.
Gegen den Angeklagten wurde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe ein förmliches Diziplinarverfahren eingeleitet. Er wurde seiner Dienstgeschäfte enthoben und erhält zurzeit gekürzte Bezüge in Höhe von , seit dem 19.08.2003. Zurzeit hat er noch Schulden in Höhe von ca. nachdem seine Schuldenlast zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch Euro betrug.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 31.05.2005 ist der Angeklagte nicht vorbestraft.
- 4 -
III.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Sachverhaltsfeststellungen geführt:
Der Angeklagte betankte zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten bei der Jet-Tankstelle, Leipziger Straße in Radebeul bzw. der DEA-Tankstelle (später umbenannt in OMV-Tankstelle), Großenhainer Straße 89-91 in 01127 Dresden sein Privatfahrzeug), mit dem amtlichen Kennzeichen - wobei er bei der Bezahlung des Tankvorgangs jeweils die ihm in seiner Eigenschaft als ... zur Verfügung gestellte sogenannte UTA-Flottenkarte vorlegte und den ihm bekannten PIN-Code eingab. Aufgrund entsprechender Verträge zwischen der UTA (Union Tank Eckstein GmbH & Co. KG) und der zum UTA-Tankstellennetz gehörenden Tankstellen war der Inhaber der UTA-Flottenkarte berechtigt, u.a. Fahrzeuge zu betanken, wobei der getankte Kraftstoff später von der Tankstelle der UTA in Rechnung gestellt wurde, welche diese wiederum dem ... belastete. Bei der von ihm genutzten UTA-Flottenkarte handelt es sich um eine Kreditkarte, mit der sämtliche bei den entsprechenden Tankstellen zu erwerbenden Waren und Leistungen bezahlt werden konnten. Dies war dem Angeklagten genauso bekannt, wie der Umstand, dass ihm durch Überlassung einer Kreditkarte die Möglichkeit eingeräumt war, über fremdes Vermögen zu verfügen, womit er zu besonderer Fürsorge für jenes verpflichtet war, was er auch wusste.
Dem Angeklagte war auch bewusst, dass er die ihm ausgehändigte UTA-Flottenkarte gem. interner ausdrücklicher Anweisung, (Erlass des ..., welche ihm inhaltlich bekannt war, nur zur Betankung seines Dienstfahrzeuges benutzen durfte.
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Im Einzelnen handelte es sich um folgende Tankvorgänge, jedesmal Benzin bleifrei als Kraftstoff getankt wurde:
Nr. Datum Tankstelle Liter Betrag
1. 05.03.2001 JET Radebeul 37,03 64,12 DM
2. 24.08.2001 DEA 41,00 80,32 DM
3. 11.09.2001 DEA 41.08 80,39 DM
4. 20.09.2001 DEA 20,00 40,78 DM
5. 20.12.2001 JET Radebeul 30,00 54,78 DM
6. 18.02.2002 DEA 38,51 37,70 EUR
7. 25.02.2002 DEA 25,01 24,98 EUR
8. 18.03.2002 DEA 43,66 48,80 EUR
9. 17.05.2002 DEA 38,01 40,63 EUR
10. 21.08.2002 DEA 40,00 41,56 EUR
11. 04.09.2002 DEA 41,00 43,01 EUR
12. 25.09.2002 DEA 38,01 40,63 EUR
13. 05.10.2002 DEA 40,51 44,12 EUR
14. 10.10.2002 DEA 39,80 42,15 EUR
15. 04.11.2002 DEA 39,51 41,45 EUR
16. 09.11.2002 DEA 37,00 38,81 EUR
17. 18.11.2002 DEA 22,02 22,78 EUR
18. 11.12.2002 DEA 37,01 39,09 EUR
19. 15.12.2002 DEA 37,51 39,55 EUR
20. 28.01.2003 OMV 42,00 46,54 ERU
21. 06.02.2003 OMV 43,00 47,64 EUR
22. 18.02.2003 OMV 35,50 41,32 EUR
23. 24.02.2003 OMV 42,00 47,18 EUR
24. 25.03.2003 OMV 39,80 44,30 EUR
25. 01.04.2003 OMV 44,62 49,21 EUR
26. 07.04.2003 OMV 35,61 38,55 EUR
27. 14.04.2003 OMV 42,00 44,61 EUR
28. 25.04.2003 OMV 40,01 44,53 EUR
29. 02.05.2003 OMV 37,00 41,18 EUR
30. 14.05.2003 OMV 43,01 46,99 EUR
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31. 22.05.2003 OMV 35,94 38,54 EUR
32. 02.06.2003 OMV 41,00 42,29 EUR
33. 16.06.2003 OMV 40,00 42,49 EUR
34. 18.06.2003 OMV 16,85 18,24 EUR
35. 01.07.2003 OMV 37,00 40,11 EUR
36. 18.07.2003 OMV 38,01 41,77 EUR.
Wie vom Angeklagten vorausgesehen und beabsichtigt, wurde von der Tankstelle der jeweils getankte Kraftstoff der UTA in Rechnung gestellt, welche wiederum die angefallenen Beträge dem in Rechnung stellte, wodurch dem Land Sachsen ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.421,82 EUR entstand, welcher im März 200.4 vom Angeklagten vollständig ausgeglichen wurde.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem glaubhaften und vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, an dessen Wahrheitsgehalt die Kammer keinen Zweifel hegt, den Angaben des Zeugen sowie den in die Beweisaufnahme eingeführten Schriftstücken. Der Angeklagte führte überzeugend aus, ihm sei sowohl Sinn, Zweck und Möglichkeiten der UTA-Flottenkarte als. Kreditkarte bekannt gewesen wie auch der sinngemäße Inhalt der betreffenden Dienstanweisung (siehe Erlass des unten), insbesondere des Umstandes, dass nur der Dienstwagen habe betankt werden dürfen. Er habe jedoch wegen seiner damaligen Schulden sich keinen Kraftstoff für sein eigenes Auto leisten können. Er habe einfach kein Geld
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mehr gehabt. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass sein Verhalten "nicht in Ordnung gewesen" sei; er sei jedoch der Meinung, dass sein Verhalten keinen Straftatbestand erfülle.
Die Feststellungen zur Qualifizierung der UTA-Flottenkarte als Kreditkarte beruhen auf den glaubhaften Ausführungen des stellvertretenden Fuhrparkleiters des... .
Dieser erklärte anhand des mit ihm vollständig erörterten Erlasses des ... vom ... (Az.: ... ) den Abrechnungsmodus bei Nutzung der Karte und verdeutlichte mit klaren Worten, dass "selbstverständlich jedem Beamten klar war", dass die Karte zwar prinzipiell als Kreditkarte für alle in den betreffenden Tankstellen erhältlichen Waren und Dienstleistungen genutzt werden konnte, aber ausschließlich nur zur Betankung des jeweiligen Dienstfahrzeuges genutzt werden durfte.
Bei der vom Angeklagten genutzten Karte habe es sich um eine solche der Stufe 6 gehandelt, welches die höchste (uneingeschränkte) Stufe darstellte, da mit ihr wie erwähnt, alles bezahlt werden konnte. Im Gegensatz hierzu gab es anders "gestufte Karten" (Stufe 1-5), deren Nutzungsbreite eingeschränkt war, mit denen also z. B. keine Wäsche bezahlt werden konnte.
In dem Erlass des ... vom ... (Az.: ...) heißt es unter anderem:
"Aufgrund der landesweiten Umstellung auf dieses Tankcardsystern wird die Nutzung der UTA-Tankcard im wie folgt geregelt:
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1. Für jedes Dienst-Kfz wird eine Tankcard, die nicht auf andere Dienst-Kfz übertragbar ist ausgestellt.
2. ...
3. Der PIN-Code entspricht der Einfachtheit halber der Rufnummer der ... des ... , zurzeit ... .
4. Die Tankcards des . sind nur für den Erwerb von Treib- und Schmierstoffe ausgewiesen, wobei der Bedarf an Schmierstoffen vorrangig durch den Kfz des ... abgedeckt wird. Andere Service-Leistungen sind mit dieser Tankcard nicht möglich.
5. Hinweise zum Gebrauch dieser Tankcard liegen in jeder Fahrtenbuchtasche. Des Weiteren befindet sich in jeder Fahrtenbuchtasche ein Verzeichnis des UTA-Tankstellennetzes für Dresden.
6. ...
7. Das Tanken mit dieser Card ist im Fahrtenbuch mit folgenden Daten auszuweisen:
- Menge des getankten Treibstoffes bzw. Schmiermittels,
- Datum der Betankung,
- Unterschrift des Fahrers.
Gleichzeitig ist der Tankbeleg auf das als Anlage zu diesem Schreiben beigelegte Formular aufzukleben und dem ... - Fahrbereitschaft - zurückzuleiten."
8. ...
9. ...
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Aufgefallen sei das Tun des Angeklagten bei der regelmäßigen Überprüfung des Kraftstoffverbrauchs der einzelnen Dienstfahrzeuge. Hierbei sei die Kilometerleistung mit dem Durchschnittsverbrauch nicht in Übereinstimmung zu bringen gewesen. Das Verhalten des Angeklagten sei letzlich nur aufgedeckt worden, weil er es "übertrieben" habe. Ergänzend führte der Zeuge zur Dienstanweisung noch aus, dass bei Punkt 5 nunmehr ein Verzeichnis des bundesweiten Tankstellennetzes beiliege und bei Punkt 4 die Aussage, das andere Service-Leistungen nicht möglich seien auf die vom Angeklagten genutzte Karte nicht zutreffe.
V.
Der Angeklagte hat sich daher der Untreue in Form des Missbrauchstatbestandes gem. § 266 Abs. 1 1. Alternative StGB strafbar gemacht.
Wenn somit das Berufungsgerichts hinsichtlich des Sachverhaltes zum gleichen. Ergebnis gelangt ist wie das Amtsgericht, so konnte es doch dessen rechtliche Würdigung nicht teilen.
In der Tat handelt es sich bei der hier in Rede stehenden "UTA-Flottenkarte" um eine "echte" Kreditkarte im Sinne des § 266b StGB, da es sich um eine sogenannte Universalkreditkarte im Drei-Partner-System handelt. Während Kreditkarten im sogenannten Zwei-Partner-System (Kundenkarte) nur einen Ausweis dafür darstellen, das der Kreditkartenaussteller selbst dem Karteninhaber einen Kredit eröffnet hat, der Verkäufer einer Ware bzw. der Dienstleistende also mit dem Kreditgewährenden identisch ist, werden diese Rollen beim Drei-Partner-System auf verschiedene (juristische) Personen verteilt. Hierbei muss die Karte dem Täter vom Aussteller überlassen worden sein.
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Es muss sich also um den berechtigten Karteninhaber handeln. Dem Inhaber der Karte muss durch die Überlassung, dass heißt durch den mit Willen des Kartenausstellers erlangten Besitz an der Karte die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Geldzahlung des Ausstellers an einen Dritten zu veranlassen_ Die Funktion einer Kreditkarte ist daher eine umfassendere als die einer ec-Karte. Sie ist Zahlungs- und Kreditmittel in einem, sichert also für sich allein nicht nur die bargeldlose Zahlung ab, sondern gewährt auch einen kurzfristigen Kredit in Höhe des Entgelts für die beanspruchte Leistung seitens der Vertragsunternehmen. Im vorliegendem Fall jedoch mit der Besonderheit, dass der Kartenaussteller, die UTA, dem ... verschiedene Karten zur Verfügung gestellt hat und dieses wiederum diese Karten bestimmten Beamten zur Nutzung übergeben hat.
Die Tathandlung des § 266b StGB besteht in der missbräuchlichen Veranlassung einer Zahlung. Der Missbrauch besteht, entsprechend § 266 Abs. 1 StGB in einer Ausnutzung des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis, d.h. gegenüber dem Zahlungsempfänger (der entsprechenden Tankstelle) unter Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis zum Kartenaussteller. Als Taterfolg muss durch den Missbrauch dem Aussteller ein Vermögensschaden entstehen. Eine anderweitig problemlos zu realisierende Ausgleichsmöglichkeit des Kartenausstellers lässt seinen Schaden entfallen. So ist es hier. Zwar hat der Angeklagte den Kartenaussteller, die UTA, zur Zahlung gegenüber dem Vertragsunternehmen (hier einer Tankstelle) verpflichtet, ein Schaden ist der Kartenausstellerin jedoch nicht entstanden. Sie wird nämlich durch das ... schadlos gestellt. Geschädigter ist vorliegend somit nur das ... nicht die Kartenausstellerin. Daher sind die Tatbestandvoraussetzungen für die Anwendung des § 266b StGB nicht erfüllt.
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Demgegenüber liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 Abs. 1 1. Alternative StGB vor.
Unter Strafe steht auch hier der Missbrauch einer rechtlichen Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen. Dies dient dem Schutz des Vermögens in Rechtsbeziehungen, die dem Täter ein rechtliches Können gewähren, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht. Die den Missbrauchstatbestand unterfallende Handlung ist die rechtsgeschäftliche Ausübung der eingeräumten Befugnis unter Verstoß gegen die sich aus dem Innenverhältnis ergebende Vermögensfürsorge, bzw. -betreuungspflicht.
Der Angeklagte hat vorliegend die eingeräumte Befugnis zur Nutzung der UTA-Flottenkarte als Kreditkarte insoweit missbraucht, dass er in Kenntnis seiner Verpflichtung, lediglich sein Dienstfahrzeug betanken zu dürfen, sein Privatfahrzeug mehrfach betankt hat. Er hat hierdurch die ihm eingeräumte Befugnis seinen Dienstherrn finanziell zu verpflichten missbraucht.
Dem Angeklagten war also wirksam die Befugnis eingeräumt im eigenen Namen über fremde Rechte zu verfügen.
Der Angeklagte hat auch die Vermögensinteressen desjenigen zu betreuen, über dessen Vermögen ihm Rechtsmacht eingeräumt worden ist, d.h. des ... . Diese Befugnis ist ihm zur Erfüllung einer im Interesse des Berechtigten (Geschäftsherrn = ... ) liegenden Aufgabe eingeräumt worden. Zwar hat der Kreditkarteninhaber in der Regel keine Vermögensbelange des Kreditkartenherausgebers zu betreuen. Dies verdeutlicht auch die wirtschaftliche Interessenlage. Die wirtschaftlichen Interessen des Kreditkartenherausgebers liegen nicht in den vertraglichen Beziehungen zu den einzelnen Karteninhabern, sondern in denjenigen mit den angeschlossenen Vertragsunternehmen begründet. Dort werden Umsatz und Verdienst realisiert. Dass
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der einzelne Kreditkarteninhaber als notwendiges Zwischenglied zwischen Kreditkartenherausgeber und Vertragsunternehmen die Umsätze vermittelt und damit auch den Verdienst, ändert an der Interessenlage und der rechtlichen Einordnung der vertraglichen Beziehung zwischen Kartenherausgeber und Inhaber nichts. Auf diese kommt es jedoch bei der Frage, ob der Karteninhaber durch missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte eine Untreue gem. § 266 StGB begehen kann an.
Soweit die Verpflichtung besteht, die Kreditkarte nur dann zu verwenden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Kontoausgleich gestatten, handelt es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf die jedem Vertrag innewohnende allgemeine Pflicht zur Vertragstreue und zur Rücksicht auf den Vertragspartner. Selbst eine ausdrückliche vertragliche Erwähnung vermag diese Nebenpflicht nicht in eine Hauptpflicht umzuwandeln. Dass eine derartige allgemeine auf Treu und Glauben begründete Pflicht nicht ausreicht, eine Vermögensfürsorge bzw. -betreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB zu begründen, steht außer Frage (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 1984 - 3 Ws 608/83; Anm. Bringewat in wistra 84, 194 ff; Schlüchter in JuS 84, 675 ff; BGH, 4. Strafsenat, Urteil vom 13.06.85 (4 StR 213/85); BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 15.01.86 (2 StR 591/85).
Die im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH anzunehmende Lücke zwischen § 263 und § 266 StGB wurde durch die Einführung des § 266b StGB aber nur insoweit geschlossen, dass diese Vorschrift nicht vor jeder Art des Missbrauchs von Scheck-und Kreditkarten schützt, sondern nur gegen deren Verwendung durch den berechtigten Karteininhaber in dem Wissen, dass er zur Rückzahlung des vom Aussteller verauslagten Betrages nicht in der Lage sein wird. § 266b StGB bestraft daher ein untreueartiges Unrecht, verzichtet aber auf die Voraussetzung
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einer Vermögensbetreuungspflicht, die im Verhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenaussteller regelmäßig nicht vorliegt (s.o.).
Dem ist auch grundsätzlich beizupflichten. Vorgenanntes gilt jedoch nur für die Beziehung zwischen Karteninhaber und Kartenaussteller. Vorliegend geht es jedoch nicht um die allgemeine Treuepflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, welche bei ... kaum zur Begründung einer (Haupt)Pflicht zur Vermögensbetreuung führen kann. Das Vermögen seines Dienstherrn nicht zu schädigen ist sicher eine Pflicht des Beamten, jedoch genau so sicher auch nur eine Nebenpflicht. Es geht auch nicht wie bereits geschildert um eine Vermögensfürsorge bzw. -betreuungspflicht gegenüber dem Kreditkartenaussteller, mit dem der Angeklagte in keinem direkten vertraglichen Verhältnis steht. Dieses besteht nur zwischen der UTA und dem ... . Wem letzteres die Kreditkarte aushändigt, weiß der Kreditkartenaussteller nämlich nicht, es ist für ihn auch ohne Belang. Hier begründet sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten nicht auf seinen allgemeinen Beamtenpflichten, sondern speziell auf der zur Verfügungstellung einer Kreditkarte, was schließlich nicht automatisch mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt. In diesem speziellen Fall hat der Angeklagte Zugriff auf eine Kreditkarte, mit all ihren (Missbrauchs-)Möglichkeiten gehabt - was letztlich der Übergabe von Bargeld gleichzustellen ist - wobei er ausdrücklich verpflichtet wurde, nur sein Dienstfahrzeug zu betanken. Diese speziell ihm eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen, nämlich das des ... zu verfügen, hat der Angeklagte missbraucht, indem er sein privates Fahrzeug betankt hat.
Ausweislich der ihm bekannten Bestimmungen über die Nutzung der UTA-Flottencard war die Verpflichtung, mit dem Vermögen des ... sorgsam umzugehen, eine Hauptpflicht, aus
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der eine Vermögensfürsorge bzw. -betreuungspflicht resultiert. Hierbei war er auch in der Entscheidung weitgehend frei, ob und wie er die UTA-Flottenkarte einsetzte. Eine Kontrolle war praktisch ausgeschlossen. Ein Missbrauch konnte nur auffallen bei ständigem solchem.
Somit liegt der Fall grundsätzlich anders als in der bislang zu diesem Problemkreis erfolgten Rechtsprechung (s.o.). Es geht hier nämlich nicht um eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Kreditkartenausstellers, sondern eine solche gegenüber demjenigen, der die Kreditkarte überlassen hat; ähnlich dem Fall, dass ein Kreditkarteninhaber eine sogenannte Partnercard zum Beispiel seiner Ehefrau übergibt. Auch in diesem Fall würde die missbräuchliche Nutzung der Partnercard durch den Partner eine Schädigung nur des Vermögens des Haupt¬karteninhabers bewirken, da dieser dem Kreditkartenaussteller zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. zum Problemkreis OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.06.1999 (1 Ss 75/99); OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.06.2003 (2 Ss 367/03).
Somit geht es zusammenfassend nicht um eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den 'Kreditkartenaussteller, welche als Hauptpflicht kaum zu begründen ist, sondern um eine solche
gegenüber dem Geschäftsherrn (dem ... ) bei Überlassung einer Kreditkarte durch diesen.
VI.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er den äußeren Tatbestand vollumfänglich eingeräumt hat, in der Hauptverhandlung glaubhaft Reue zeigte und er den Schaden in voller Höhe wieder
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beglichen hat, wenngleich erst nach Anklageerhebung. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Taten schon einige Zeit zurückliegen.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch die Vielzahl der Taten zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er seine Beamtenpflichten gegenüber dem geschädigten ... d. h. dem Freistaat Sachsen gegenüber und das in ihm gesetzte Vertrauen in eklatanter Weise verletzt hat. Gleichzeitig war jedoch in diesem Fall wiederum zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er gerade als Beamter ein Disziplinarverfahren zu gewärtigen hat und seit geraumer Zeit seine Dienstbezüge gekürzt sind.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Dresden für die Taten Ziffer 1 bis 10 jeweils auf Geldstrafen in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro erkannt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die am längsten zurückliegenden Taten handelt und der Angeklagte in diesem Zeitraum nur gelegentlich gehandelt hat.
Für die Taten 11 bis 36 hält auch die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Monaten für tat- und schuldangemessen. Im Hinblick auf die kurze Abfolge der zahlreichen Taten war zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung von jeweils kurzen Freiheitsstrafen gern. § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des Umstandes, dass er sich geständig gezeigt hat und die Taten schon einige Zeit zurückliegen, hat die Kammer die erkannten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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acht Monaten
zurückgeführt. Diese hält sie für erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat(en) deutlich vor Augen zu führen.
Zwar hat § 266 Abs. 1 StGB einen höheren Strafrahmen als § 266b Abs. 1 StGB, jedoch sah sich die Kammer an der Verhängung einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund § 331 Abs. 1 StPO gehindert.
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und die Kammer erwartet, dass er sich allein die Verurteilung zur Warnung gereichen lassen wird, um in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Richter am Landgericht
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