- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Einmalige Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an eine Berufsausbildung
27.11.2007. § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt die Befristung eines Arbeitsvertrags zu, wenn die Befristung "im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern".
Fraglich ist, ob auch weitere (Folge-)Befristungen auf diese gesetzliche Erlaubnis gestützt werden können. Dagegen spricht, dass diese weiteren Zeitverträge dann nicht mehr im unmittelbaren Anschluss auf eine Ausbildung oder ein Studium folgen würden, sondern im Anschluss an ein "normales" Arbeitsverhältnis.
Die Frage, ob nur eine einmalige oder ob auch weitere (Folge-)Befristungen auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.2 TzBfG gestützt werden können, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung geklärt: BAG, Urteil vom 10.10.2007, 7 AZR 795/06.
- Ist die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung nur einmal möglich oder mehrfach?
- Der Streitfall: Kauffrau wird nach ihrem Studium drei mal hintereinander befristet beschäftigt
- BAG: Der Sachgrund des Erstvertrags nach Ausbildung oder Studium zieht nur einmal
Ist die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung nur einmal möglich oder mehrfach?
Die Befristung von Arbeitsverträgen bedarf gemäß § 14 Abs.1 S.1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kann ein Arbeitsverhältnis nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden, wobei die Befristung innerhalb dieses Zeitraums dreimal verlängert werden kann, § 14 Abs.2 TzBfG.
§ 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG anerkennt einen Sachgrund, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10.10.2007 (7 AZR 795/06) zu der Frage Stellung genommen, ob eine mehrfache, auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG gestützte Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis rechtlich möglich ist.
Der Streitfall: Kauffrau wird nach ihrem Studium drei mal hintereinander befristet beschäftigt
Die Klägerin absolvierte an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau. Die Ausbildung endete am 23.07.2003. Anschließend vereinbarten die Parteien einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG.
Dieser Vertrag wurde bis zum 26.01.2005 und schließlich bis zum 23.07.2005 jeweils unter Hinweis auf den Befristungsgrund des § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG verlängert.
Nach Auslaufen der letzten Befristung erhob die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Köln Befristungskontrollklage mit dem Ziel der Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wiesen die Klage ab (LAG Köln vom 13.06.2006, 13 Sa 124/06). Sie hielten die auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG gestützten Befristungen für wirksam, da sie der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlusstätigkeit dienten.
BAG: Der Sachgrund des Erstvertrags nach Ausbildung oder Studium zieht nur einmal
Das BAG hob die Entscheidung des LAG Köln auf und gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
Ein Zeitvertrag unter Berufung auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG (Befristung im Anschluss an eine Ausbildung zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung) kann nach Auffassung des BAG nur einmal vereinbart werden. Weitere (Anschluss-)Befristungen können nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.
Die in dem letzten Änderungsvertrag enthaltene Befristung zum 23.07.2005 war danach unwirksam, da - zum einen - ein anderer sachlicher Grund hier nicht in Betracht kam. Da sich die Parteien in ihrem Vertrag ausdrücklich auf einen Befristungsgrund (nämlich auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG) bezogen hatten, kam – zum anderen – auch eine an sich gemäß § 14 Abs.2 TzBfG rechtlich mögliche sachgrundlose Befristung über zwei Jahre im vorliegenden Fall nicht in Betracht:
Mit der expliziten Bezugnahme auf einen Befristungssachgrund hatten die Parteien nämlich - so auch schon die bisherige Rechtsprechung des BAG - die Berufung des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung ausschließen wollen. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag bestand somit über den 23.07.2005 unbefristet fort.
Fazit: Eine Befristung unter Berufung auf § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG kann lediglich in dem ersten auf das Ausbildungsverhältnis folgenden Arbeitsvertrag vereinbart werden. Später folgende Befristungen können nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden. Der Arbeitnehmer wird in solchen Fällen nicht mehr „im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium“ beschäftigt, sondern vielmehr im Anschluss an ein „normales“ Arbeitsverhältnis.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2007, 7 AZR 795/06
- Landesarbeitsgericht Köln vom 13.06.2006, 13 Sa 124/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
Letzte Überarbeitung: 26. März 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de