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BAG: Mitbestimmung bei Beschäftigung von „Ein-Euro-Jobbern“
31.10.2007. Wenn der Arbeitgeber einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beschäftigt, d.h. einen sog. Ein-Euro-Jobber, wird mit dieser Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis begründet.
Denn das Verhältnis zwischen einem Ein-Euro-Jobber und der Beschäftigungsstelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) "öffentlich-rechtlich ausgestaltet".
Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob die Eingliederung von Ein-Euro-Jobbern in den Betrieb der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegt. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung geklärt: BAG, Beschluss vom 02.10.2007, 1 ARB 60/06.
- Was heißt "Einstellung" im Sinne von § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)?
- Streit in kommunaler Pflegeeinrichtung über die Rechte des Betriebsrats bei Ein-Euro-Jobbern
- BAG: Auch bei der Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen
Was heißt "Einstellung" im Sinne von § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)?
Arbeitgeber haben in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrates bei personellen Entscheidungen wie Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen einzuholen (§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Das BAG hatte in seiner Entscheidung vom 26.09.2007, Az. 5 AZR 857/06 entschieden, dass eine erwerbsfähige Hilfebedürftige (sog. „Ein-Euro-Jobberin“) keinen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung hat, da das Rechtsverhältnis zwischen einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und somit kein Arbeitsverhältnis begründet wird. „Ein-Euro-Jobber/innen“ sind demnach keine Arbeitnehmer. Im Anschluss hatte der 1. Senat des BAG nun darüber zu befinden, ob die Einstellung eines „Ein-Euro-Jobbers“ auf der Grundlage des § 16 Abs.3 S.2 SGB II eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 99 Abs.1 S.1 BetrVG darstellt und der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Streit in kommunaler Pflegeeinrichtung über die Rechte des Betriebsrats bei Ein-Euro-Jobbern
Der Betriebsrat einer kommunalen Pflegeeinrichtung begehrte von dem beklagten Arbeitgeber bei der Einstellung von Hilfebedürftigen beteiligt zu werden. Der Arbeitgeber leistet Alten- und Behindertenhilfe und beschäftigte ca. 1.000 Mitarbeiter. Mit Bescheid vom 21.02.2005 wurden dem Arbeitgeber seitens der Agentur für Arbeit 35 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung im Sinne von § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II mit einer Förderungsdauer von bis zu neun Monaten bewilligt.
Der Arbeitgeber entschied sich sodann, den Betriebsrat über die Beschäftigung Hilfebedürftiger zu informieren, sah jedoch von einer Beteiligung gemäß § 99 Abs.1 S.1 BetrVG ab.
Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrat bei personellen Entscheidungen wie der Beschäftigung Hilfebedürftiger zu beteiligen ist.
Mit seinem Antrag begehrte der Betriebsrat in allen drei Instanzen u.a. die Feststellung, dass die Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterliegt. Das Arbeitsgericht Frankfurt sowie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatten die Mitbestimmungspflicht bejaht (Hessisches LAG, Beschluss vom 13.04.2006, 4 TaBV 9/06).
BAG: Auch bei der Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat der Betriebsrat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen
Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und festgestellt, dass der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber in dem Unternehmen erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne von § 16 Abs.3 S.2 SGB II beschäftigen will. Danach ist die Beschäftigung sog. „Ein-Euro-Jobber/innen“ eine mitbestimmungspflichtige Entscheidung des Arbeitgebers im Sinne von § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG.
Das BAG betont, dass Hilfebedürftige keine Arbeitnehmer sind. Sie sind allerdings in den Betrieb eingegliedert und erledigen in dem Unternehmen gemeinsam mit dort angestellten Arbeitnehmern weisungsgebundene Tätigkeiten, die der Erzielung des betrieblichen Zwecks dienen. Diese Eingebundenheit reicht nach Auffassung des Bundesarbeitgerichts aus, um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu begründen, da das Verfahren im Rahmen der Mitbestimmung vorrangig zu beachten sein soll.
Da auch die weiteren Voraussetzungen einer mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahme gemäß § 99 Abs.1 Satz 2 BetrVG erfüllt waren, bejahte der 1. Senat eine Mitbestimmungspflicht und stellte damit klar, dass das Beteiligungsrecht des Betriebsrates unabhängig davon besteht, ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis und der zu Beschäftigende als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
Das BAG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits am 21.03.2007 (6 P 4.06) entschieden hatte, dass dem Personalrat eines kommunalen Arbeitgebers bei der Einstellung von Hilfebedürftigen im Sinne § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Außerdem hatte bereits das Arbeitsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 18.01.2007, 2 BV 5/06 in diesem Sinne entschieden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.10.2007, 1 ARB 60/06
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2006, 4 TaBV 9/06
- Arbeitsgericht Reutlingen, Beschluss vom 18.01.2007, 2 BV 5/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 07/02 Arbeitsgericht Reutlingen: Mitbestimmung bei Einstellung von Ein-Euro-Jobbern
Letzte Überarbeitung: 5. März 2018
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