- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz kommt (nicht)
Wie die in den letzten Monaten bekannt gewordenen Fälle einer zum großen Teil rechtswidrigen Überwachung von Arbeitnehmern zeigt, bestehen auf dem Gebiet des Datenschutzes zugunsten von Arbeitnehmern anscheinend Schutzlücken.
Für besonders heftige Aufregung sorgten die weitgehenden Maßnahmen der Durchleuchtung und Kontrolle von Mitarbeitern der Deutschen Bahn AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/025 Was darf die Bahn?), die zuletzt den Vorstandschef Mehdorn zur Aufgabe zwangen.
Fraglich ist allerdings, wo diese Schutzlücken liegen – im Bereich des Rechts bzw. der gesetzlichen Regelungen oder im Bereich der Durchsetzung der (möglicherweise ausreichenden) Datenschutzbestimmungen. Diese gelten ja bereits nach derzeit geltender Rechtslage auch zugunsten von Arbeitnehmern.
Eine Antwort auf diese Frage findet sich in einer aktuellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), in der bekannt gegeben wird, der Minister plane ein eigenständiges Arbeitnehmerdatenschutzgesetz, d.h. ein „Gesetzeswerk aus einem Guss“.
Zur Begründung dieser Planungen wird auf die „Datenschutzskandale in der Wirtschaft“ verwiesen. Sie hätten die Herausforderungen der modernen Informations- und Kommunikationsgesellschaft „auch im Arbeitsleben“ deutlich gemacht.
Der verantwortungsbewusste Umgang mit sensiblen Arbeitnehmerdaten müsse sichergestellt werden. Es müssten klare Grenzen für die betriebliche Praxis gezogen werden. Eine Totalüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz dürfe es genauso wenig geben wie die Durchleuchtung und Selektion von Mitarbeitern. Hier gebe es Regelungslücken, z.B. bei der Videoüberwachung, der Überwachung von E-mails, der Kontrolle der Internetnutzung am Arbeitsplatz, beim Einsatz von Detektiven gegenüber Mitarbeitern und beim Informantenschutz (Whistleblower).
Ob es in den hier angesprochenen Bereichen wirklich erhebliche Regelungslücken gibt, wird man letztlich nur beurteilen können, wenn die Überlegungen des BMAS im Detail bekannt sind. Was als rechtliche „Lücke“ empfunden wird, zeigt sich im Einzelnen erst dann, wenn der Gesetzgeber oder ein Gericht den Versuch unternimmt, sie zu schließen.
Richtig ist, dass die bestehenden rechtlichen Regeln zum Schutz der Persönlichkeit und der Daten von Arbeitnehmern oft sehr vage sind und bei der Rechtsanwendung eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und der betroffenen Arbeitnehmer verlangen. Ob man aber gerade auf diesem Rechtsgebiet „knackig-klare“ Gesetzesvorschriften überhaupt erwarten bzw. schaffen kann?
Jedenfalls sind die Planungen des BMAS nicht darauf angelegt, kurzfristig in die Tat umgesetzt zu werden. „Da ein umfassender Gesetzentwurf Zeit beansprucht“, so das BMAS, sei es „hilfreich, wenn in aktuellen Gesetzesvorhaben der Datenschutz besonders berücksichtigt wird.“ Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Bundestagswahl liest sich das so, als wäre mit einem Gesetzentwurf vor der Wahl nicht zu rechnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 10/085 Eckpunktepapier zum Arbeitnehmerdatenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 09/137 Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften, vom 10.07.2009
- Arbeitsrecht aktuell: 09/025 Was darf die Bahn?
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de