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LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 02.02.2012, 2 Sa 566/11

   
Schlagworte: Betriebliche Altersversorgung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 2 Sa 566/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.02.2012
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 23.08.2011, 2 Ca 117/11
   

Ak­ten­zei­chen:
2 Sa 566/11
2 Ca 117/11
ArbG Trier
Ent­schei­dung vom 02.02.2012

Te­nor:
Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Trier vom 23.08.2011 -2 Ca 117/11 - ab­geändert.
Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.
Die Kos­ten des Ver­fah­rens (bei­der Rechtszüge) wer­den dem Kläger auf­er­legt.
Die Re­vi­si­on wird zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:
Ge­gen­stand des Rechts­streits ist die Höhe der dem Kläger zu­ste­hen­den be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung.

Der Kläger ist am 21.07.1946 ge­bo­ren. Er war seit dem 11.02.1970 als Ar­beit­neh­mer bei der Be­klag­ten beschäftigt. Das Ar­beits­verhält­nis en­de­te mit Ein­tritt des Klägers in den Ru­he­stand. Die­ser be­zog ab 01.08.2009 vor­ge­zo­ge­ne ge­setz­li­che Al­ters­ren­te.

Un­ter dem 18.11.1985 ver­ein­bar­ten die Par­tei­en die Zah­lung ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. In der Ver­ein­ba­rung heißt es u. a.:

„2. Ab 1. Ju­li 1985 er­rech­net sich das Ru­he­geld wie folgt:
Für je­des voll­ende­te Dienst­jahr, das Sie seit Voll­endung Ih­res 30. Le­bens­jah­res un­un­ter­bro­chen in un­se­rer Fir­ma tätig ge­we­sen sind, er­hal­ten Sie 0,5 % des pen­si­onsfähi­gen Ein­kom­mens für den Ein­kom­mens­an­teil bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (zur Zeit 5.400,-- DM) plus 2 % des pen­si­onsfähi­gen Ein­kom­mens für den Ein­kom­mens­an­teil über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze....“

Das pen­si­onsfähi­ge Jah­res­ge­halt des Klägers bei Aus­schei­den be­trug 76.002,00 EUR.

§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI er­las­se­nen Ver­ord­nung über die maßge­ben­de Re­chen­größen der So­zi­al­ver­si­che­rung vom 17. De­zem­ber 2002 für das Jahr 2003 hat­te die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten­ver­si­che­rung der Ar­bei­ter und An­ge­stell­ten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 EUR jähr­lich und auf 4.600,00 EUR mo­nat­lich fest­ge­setzt.

So­dann wur­de durch Art. 2 Nr. 4 des Ge­set­zes zur Si­che­rung der Bei­tragssätze in der ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung vom 23. De­zem­ber 2002 (Bun­des­ge­setz­blatt I 2002 Sei­te 4637) § 275 c in das SGB VI ein­gefügt. Die­se Vor­schrift trat zum 01. Ja­nu­ar 2003 in Kraft und leg­te die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten­ver­si­che­rung der Ar­bei­ter und An­ge­stell­ten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 EUR jähr­lich und 5.100,00 EUR mo­nat­lich fest. Zu­dem wur­den durch § 275 c Abs. 3 SGB VI die un­ge­run­de­ten Aus­gangs­wer­te für die Be­stim­mung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze des Jah­res 2004 fest­ge­setzt. Dies hat­te und hat zur Fol­ge, dass sich die ein­ma­li­ge stärke­re Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze des Jah­res 2003 im Er­geb­nis und auch für die fol­gen­den Jah­re erhöhend auf die Fort­schrei­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze durch die Ver­ord­nun­gen gem. § 160 SGB VI aus­wirk­te und aus­wirkt. Der Ge­setz­ge­ber hat­te die Be­rech­nungs­grund­la­gen des § 159 SGB VI ver­las­sen und die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze um ein Viel­fa­ches der "nor­ma­len" Erhöhungs­ra­te erhöht, um über höhe­re Bei­trags­ein­nah­men ei­ne Dämp­fung des An­stiegs der Bei­tragssätze zu er­rei­chen.

Durch die "außer­planmäßige" Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ste­hen dem Kläger mo­nat­lich um 30,60 EUR erhöhte ge­setz­li­che Ren­ten­ansprüche zu.

Die Be­klag­te be­rech­ne­te die Be­triebs­ren­te des Klägers un­ter Berück­sich­ti­gung der ge­setz­lich be­ste­hen­den Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Ab­schlags auf 95,18 % we­gen Aus­schei­dens vor dem 65. Le­bens­jahr un­ter Ab­zug von 0,5 % je Mo­nat des vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens auf ei­nen Be­trag von 1.338,83 EUR. Die­ser Be­trag wird dem Kläger aus­be­zahlt. Der Kläger hält un­ter Be­ru­fung auf die Recht­spre­chung des 3. Se­na­tes des Bun­des­ar­beits­ge­richts im Ur­teil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - die­se Be­rech­nung an­ge­sichts ei­ner be­ste­hen­den plan­wid­ri­gen Re­ge­lungslücke für un­zu­tref­fend, die "außer­planmäßige Erhöhung" der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze um 500,00 EUR pro Mo­nat müsse außer An­satz blei­ben. Ent­spre­chend erhöhte Beträge hat der Kläger von der Be­klag­ten ein­ge­for­dert.

Er hat vor­ge­tra­gen, die Ver­sor­gungs­re­ge­lung mit der "ge­spal­te­nen Ren­ten­for­mel" sei lücken­haft ge­wor­den und dem­ent­spre­chend ergänzend aus­zu­le­gen. Die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge neh­me, wenn auch nicht aus­drück­lich, Be­zug auf die An­pas­sungs­re­gel des § 159 SGB VI. Durch die außer­or­dent­li­che An­he­bung, die nicht in der Ent­las­tung der Ar­beit­ge­ber bei der Zah­lung der Be­triebs­ren­ten, son­dern die Dämp­fung des An­stiegs der Bei­tragssätze zum Zweck ge­habt ha­be, könne der Re­ge­lungs­plan nicht mehr er­reicht wer­den. Das Ver­sor­gungs­ziel wer­de ver­fehlt. Sinn ei­ner ge­spal­te­nen Ren­ten­for­mel sei es, den im Ein­kom­mens­be­reich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze be­ste­hen­den erhöhten Ver­sor­gungs­be­darf über die hierfür vor­ge­se­he­ne höhe­re Leis­tung ab­zu­de­cken, da die­ser Teil der Bezüge nicht durch die ge­setz­li­che Al­ters­ren­te ab­ge­si­chert sei.

Er hat vor­ge­tra­gen, mit der Pen­si­ons­zah­lung durch be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung ha­be er so aus­ge­stat­tet wer­den sol­len, dass er sei­nen bis­he­ri­gen Le­bens­stan­dard auch im Ren­ten­be­zug möglichst weit­ge­hend soll­te auf­recht er­hal­ten können. Dies ha­be der da­ma­li­ge Geschäftsführer der Be­klag­ten, M. Sch., ge­genüber ihm und den Kol­le­gen, die eben­falls am er­folg­rei­chen Auf­bau des Un­ter­neh­mens maßgeb­lich be­tei­ligt ge­we­sen sei­en, aus­drück­lich geäußert.

Der Kläger hat be­an­tragt,
die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 4.397,40 € net­to nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz aus 3.694,27 € net­to seit dem 18.12.2010 bis zum 22.06.2011 und aus 4.397,40 € net­to seit dem 23.06.2011 zu zah­len, die Be­klag­te darüber hin­aus zu ver­ur­tei­len, an ihn be­gin­nend ab Ju­li 2011 je­weils mo­nat­lich zu der bis­her gewähr­ten be­trieb­li­chen Ren­te ei­nen wei­te­ren Be­trag von je­weils 219,87 € net­to zu zah­len.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt,
die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Sie hat vor­ge­tra­gen, die Ver­sor­gungs­ver­ein­ba­rung ent­hal­te kei­ne Aus­sa­ge da­zu, dass die ge­spal­te­ne Ren­ten­for­mel gewählt wor­den sei, um den un­ter­schied­li­chen Ver­sor­gungs­be­darf bei Lohn- und Ge­halts­be­stand­tei­len ober­halb und un­ter­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze Rech­nung zu tra­gen, so dass ein ent­spre­chen­der Par­tei­wil­le nicht er­mit­telt wer­den könne. Die Par­tei­en hätten die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze mit ih­rem sei­ner­zei­ti­gen Wert an­ge­ge­ben, sei­en al­so von vor­ne­her­ein von ei­ner künf­ti­gen Veränder­bar­keit aus­ge­gan­gen, so dass kei­ne plan­wid­ri­ge Re­ge­lungslücke, son­dern ei­ne kla­re und un­miss­verständ­li­che Re­ge­lung vor­lie­ge. Da­bei ha­be die Be­klag­te auch das Ri­si­ko ei­ner Verände­rung zu ih­ren Las­ten in Kauf ge­nom­men. Al­len­falls sei ei­ne An­pas­sung der ge­sam­ten Zu­sa­ge we­gen ei­ner Äqui­va­lenzstörung bzw. ei­nes Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge vor­zu­neh­men, wenn man da­von aus­ge­he, dass das Maß der Verände­rung nicht vor­her­seh­bar ge­we­sen sei. Der Kläger wer­de durch die Ände­rung der Rechts­la­ge nicht un­zu­mut­bar be­las­tet. Die vom Kläger be­haup­te­te Äußerung zum Zweck der Ren­ten­zah­lung hat die Be­klag­te be­strit­ten.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des ers­ter In­stanz wird auf den Tat­be­stand des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Trier vom 23.08.2011 ver­wie­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge aus­ge­hend von ei­nem mo­nat­li­chen Erhöhungs­be­trag von 189,27 EUR weit­ge­hend ent­spro­chen. Es ist im We­sent­li­chen der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts im Ur­teil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - ge­folgt und hat aus­geführt, die Ren­ten­zu­sa­ge ent­hal­te ei­ne plan­wid­ri­ge Re­ge­lungslücke die da­hin ergänzend aus­zu­sch­ließen sei, dass die "außer­planmäßige" Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze von 500,00 EUR außer An­satz blei­be. Da­mit er­ge­be sich un­ter Berück­sich­ti­gung der dem Kläger erhöht zu­fließen­den ge­setz­li­chen Al­ters­ren­te ein mo­nat­li­cher Nach­zah­lungs­be­trag von 189,27 EUR. We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten der Be­rech­nung wird auf Blatt 8 der Ur­teils­be­gründung ver­wie­sen.

Das Ur­teil wur­de der Be­klag­ten am 07.09.2011 zu­ge­stellt. Sie hat hier­ge­gen am 07.10.2011 Be­ru­fung ein­ge­legt und ih­re Be­ru­fung, nach­dem die Frist zur Be­gründung bis 07.12.2011 verlängert wor­den war, mit am 07.12.2011 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet.

Die Be­klag­te greift das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil un­ter Wie­der­ho­lung ih­res erst­in­stanz­li­chen Rechts­vor­brin­gens an und ver­tritt die Auf­fas­sung, es läge kei­ne plan­wid­ri­ge Re­ge­lungslücke vor. Al­len­falls könne in ver­gleich­ba­ren Fällen un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des Störens oder Weg­falls der Geschäfts­grund­la­ge, die hier al­ler­dings nicht vorlägen, ei­ne An­pas­sung der Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge vor­ge­nom­men wer­den.

Die Be­klag­te be­an­tragt,
auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten/Be­ru­fungskläge­rin wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Trier vom 23.08.2011 - 2 Ca 117/11 - ab­geändert. Die Kla­ge wird ab­ge­wie­sen.

Der Kläger be­an­tragt,
die Be­ru­fung der Be­klag­ten kos­ten­pflich­tig zurück­zu­wei­sen.

Er ver­tei­digt un­ter Be­zug­nah­me auf die ein­schlägi­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts das an­ge­foch­te­ne Ur­teil.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird auf den vor­ge­tra­ge­nen In­halt der Schriftsätze der Par­tei­en, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung wa­ren, ver­wie­sen. Wei­ter wird ver­wie­sen auf die Fest­stel­lun­gen zum Sit­zungs­pro­to­koll vom 02.02.2012.

Ent­schei­dungs­gründe:
I.
Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist zulässig. Sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Unschädlich bei der Zulässig­keit des Rechts­mit­tels ist da­bei, dass die Be­klag­te zunächst im Be­ru­fungs­an­trag in der Be­ru­fungs­schrift das Ar­beits­ge­richt Trier nicht zu­tref­fend be­zeich­net hat. Der Be­ru­fungs­schrift war das Deck­blatt des an­ge­foch­te­nen Ur­teils bei­gefügt, sie enthält auch die Be­zeich­nung, dass sich die Be­ru­fung ge­gen ein Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Trier rich­tet. Da­mit be­ste­hen kei­ne Zwei­fel, dass die im Be­ru­fungs­an­trag gewähl­te Be­zeich­nung "B-Stadt" statt "T." of­fen­sicht­lich feh­ler­haft ist. Die Iden­tität des an­ge­foch­te­nen Ur­teils steht außer Zwei­fel.

II. Das Rechts­mit­tel der Be­ru­fung hat auch in der Sa­che Er­folg. Über die von der Be­klag­ten ent­spre­chend der Be­stim­mun­gen der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge vom 18. No­vem­ber 1985 ge­leis­te­ten Beiträge hin­aus ist die Be­klag­te nicht ver­pflich­tet, dem Kläger ei­ne höhe­re Be­triebs­ren­te zu zah­len. Die Be­klag­te hat die dem Kläger zu­ste­hen­de Be­triebs­ren­te zu­tref­fend be­rech­net. Nach Zif­fer 2 der Zu­sa­ge ist für den über die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung hin­aus­ge­hen­den Teil des Be­zu­ges ein höhe­res Ru­he­ge­halt zu gewähren. Als Be­zugs­gren­ze ist da­bei die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung be­zeich­net, die mit dem zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Wert von 5.400,00 DM pro Mo­nat in den Ver­trag auf­ge­nom­men wur­de. Nach dem In­halt der Ver­ein­ba­run­gen sind die ge­setz­li­chen Verhält­nis­se bei Aus­schei­den des Klägers aus dem Ar­beits­verhält­nis maßge­bend.

III. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist die durch § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 be­stimm­te außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nicht un­berück­sich­tigt zu las­sen. Es ist nicht von ei­ner nied­ri­ge­ren Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze aus­zu­ge­hen, die sich bei ei­ner fort­lau­fen­den Be­rech­nung ent­spre­chend der Re­ge­lung des § 159 SGB VI ergäbe.

Die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge kann nicht da­hin aus­ge­legt wer­den, dass mit der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung der Be­trag ge­meint ist, der sich bei ei­ner Be­rech­nung nach § 159 SGB VI er­gibt. Die Zu­sa­ge ver­weist nicht auf die­se ge­setz­li­che Be­stim­mung oder sonst auf Be­rech­nungs­vor­schrif­ten der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Sie ver­weist auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. Die­se ist der seit Jahr­zehn­ten ge­setz­lich oder durch Ver­ord­nung fest­ge­setz­te Be­trag. Die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge enthält kei­nen Be­zug zu ir­gend­wel­chen Vor­aus­set­zun­gen oder ge­setz­li­chen Be­rech­nungs­grund­la­gen der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Auch aus Ge­samt­zu­sam­men­hang und Sinn und Zweck der Ver­sor­gungs­be­stim­mung über die Höhe des Ru­he­gel­des er­gibt sich nicht, dass die ge­setz­li­chen Be­rech­nungs­vor­schrif­ten für die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze maßge­bend sein soll­ten. Den Ver­sor­gungs­be­stim­mun­gen ist nicht zu ent­neh­men, dass die Gren­ze der Bezüge, ab de­nen ein höhe­res Ru­he­geld gewährt wird, der all­ge­mei­nen Ein­kom­mens­ent­wick­lung fol­gen soll, wie dies im Re­gel­fall bei der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Be­stim­mung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze er­folg­te. Die Ver­sor­gungs­be­stim­mun­gen für die­se Gren­ze neh­men ein­deu­tig Be­zug auf ei­ne ex­ter­ne Größe, nämlich die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung.

Die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge ist nicht ergänzend da­hin aus­zu­le­gen, dass die außer­planmäßige An­he­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für das Jahr 2003 nicht zu berück­sich­ti­gen ist.

Nun hat zwar das Bun­des­ar­beits­ge­richt in den Ur­tei­len vom 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08 - ent­schie­den, dass Ver­sor­gungs­ord­nun­gen, die ei­ne "ge­spal­te­ne Ren­ten­for­mel" ent­hal­ten durch die außer­planmäßige Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze um 500,00 EUR mo­nat­lich (6.000,00 EUR jähr­lich) im Jahr 2003 re­gelmäßig lücken­haft ge­wor­den sei­en. Der Ge­setz­ge­ber sei be­wusst von der
Be­rech­nungs­me­tho­de des § 159 SGB VI ab­ge­wi­chen, da­her sei­en die Ver­sor­gungs­ord­nun­gen mit ei­ner "ge­spal­te­nen Ren­ten­for­mel" durch die außer­planmäßige Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze re­gelmäßig lücken­haft ge­wor­den. Sie sei­en da­her zu ergänzen. Sinn und Zweck ei­ner "ge­spal­te­nen Ren­ten­for­mel" sei es, den im Ein­kom­mens­be­reich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze be­ste­hen­den erhöhten Ver­sor­gungs­be­darf über die hierfür vor­ge­se­he­ne höhe­re Leis­tung ab­zu­de­cken, da die­ser Teil der Bezüge nicht durch die ge­setz­li­che Al­ters­ren­te ab­ge­si­chert sei. Die
außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze führe da­zu, dass die­ses Ver­sor­gungs­ziel ver­fehlt wer­de. Die Ein­kom­mens­be­stand­tei­le, die über dem all­ge­mei­nen An­stieg der Gehälter lie­gen, würden nur mit ei­nem nied­ri­ge­ren Ver­sor­gungs­pro­zent­satz ver­punk­tet. Dies führe zu er­heb­li­chen Ver­sor­gungs­ein­bußen, so­lan­ge den Bei­trags­zei­ten noch kei­ne ent­spre­chen­de Ver­bes­se­rung der ge­setz­li­chen Ren­te ge­genüber­ste­he. Die ent­stan­de­ne Re­ge­lungslücke sei durch ei­ne an­ge­mes­se­ne Re­ge­lung zu ergänzen. Die­se be­ste­he da­hin, dass die außer­or­dent­li­che An­he­bung bei der Be­rech­nung der Be­triebs­ren­te un­berück­sich­tigt blei­be und le­dig­lich die wei­ter­hin ent­spre­chend der Ein­kom­mens­ent­wick­lung vor­ge­nom­me­ne Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sich aus­wirk­ten. Da­von sei je­doch der Be­zug in Ab­zug zu brin­gen, um den sich die ge­setz­li­che Ren­te in Fol­ge höhe­rer Bei­trags­zah­lun­gen erhöhe.

Eben­so wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen im Ur­teil vom 05.10.2011 - 8 Sa 181/11 - vom 22.06.2011 - 8 Sa 1832/10 - und das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ba­den-Würt­tem­berg im Ur­teil vom 16.05.2011 - 2 Sa 115/10 - ver­mag die Kam­mer die­ser Recht­spre­chun­gen nicht zu fol­gen.

Durch die außer­or­dent­li­che An­he­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für das Jahr 2003 ist die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge der Par­tei­en nicht lücken­haft ge­wor­den. Die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge kann nicht da­hin ergänzt wer­den, dass die außer­or­dent­li­che An­he­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze un­berück­sich­tigt bleibt un­ter An­rech­nung da­durch ent­stan­de­ner erhöhter Ren­ten­ansprüche.

Ei­ne Lücke in der ver­trag­li­chen Re­ge­lung liegt nicht vor. Ei­ne Lücke ist zu be­ja­hen, wenn die von den Par­tei­en ver­ein­bar­te Re­ge­lung ei­ne Be­stim­mung ver­mis­sen lässt, die er­for­der­lich ist, um den ihr zu­grun­de lie­gen­den Plan der Par­tei­en zu ver­wirk­li­chen. Die Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en muss ei­nen of­fen ge­blie­be­nen Punkt ent­hal­ten, den die Par­tei­en un­ter­las­sen ha­ben ab­sch­ließend zu re­geln und des­sen Ergänzung zwin­gend und selbst­verständ­lich ge­bo­ten ist, um ei­nen of­fen­ba­ren Wi­der­spruch zwi­schen der tatsächlich ent­stan­de­nen La­ge und dem ver­trag­lich Ver­ein­bar­ten zu be­sei­ti­gen.

Ein Ver­trag kann auch dann lücken­haft sein, wenn ei­ne plan­wid­ri­ge Un­vollständig­keit vor­liegt. Das ist dann der Fall, wenn ei­ne Be­stim­mung fehlt, die er­for­der­lich ist, um den zu­grun­de lie­gen­den Re­ge­lungs­plan der Par­tei­en zu ver­wirk­li­chen.

Ei­ne Lücke in dem Sin­ne, dass die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge of­fen­sicht­lich un­vollständig wäre oder un­vollständig ge­wor­den wäre, liegt nicht vor. Mit § 275 c SGB VI und den fol­gen­den Ver­ord­nun­gen nach § 160 SGB VI hat sich nichts dar­an geändert, dass es für je­des Jahr ei­ne Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gibt. Die Ren­ten können auch nach den Be­stim­mun­gen der Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge ein­deu­tig be­rech­net wer­den. Die Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge ist nicht plan­wid­rig un­vollständig ge­wor­den. Sie ist auch nicht des­halb lücken­haft, weil die maßgeb­li­che Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nicht al­lein auf der all­ge­mei­nen Stei­ge­rung der Vergütun­gen be­ruht, son­dern höher ist auf­grund der ge­setz­ge­be­ri­schen Ent­schei­dung für das Jahr 2003, im In­ter­es­se ei­ner all­ge­mei­nen Bei­trags­sta­bi­lität von der Re­ge­lung des § 159 SGB VI ab­zu­wei­chen.

Die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge sieht höhe­re Ver­sor­gungs­leis­tun­gen für Tei­le des pen­si­onsfähi­gen Ein­kom­mens vor, die über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze lie­gen. Die Ein­kom­mens­tei­le über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sind nicht mit Beiträgen an die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung be­las­tet, an­de­rer­seits fehlt dem Ar­beit­neh­mer bei die­sen Ein­kom­mens­tei­len ei­ne kor­re­spon­die­ren­de Leis­tung aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung. In die­sem Be­reich be­steht ein größerer Ver­sor­gungs­be­darf. An­de­rer­seits fal­len für den Ar­beit­ge­ber kei­ne Beiträge zur Ren­ten­ver­si­che­rung an. Dem erhöhten Ver­sor­gungs­be­darf des Ar­beit­neh­mers steht bei ei­ner "ge­spal­te­nen Ren­ten­for­mel", die auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ab­stellt, die feh­len­de Bei­trags­be­las­tung des Ar­beit­ge­bers jen­seits die­ser Gren­ze ge­genüber.

Der Re­ge­lungs­plan ist nicht da­durch ver­fehlt, dass die maßgeb­li­che Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze auf­grund der außer­or­dent­li­chen Erhöhung für das Jahr 2003 nicht das Er­geb­nis der all­ge­mei­nen Ein­kom­mens­ent­wick­lung ist. Un­er­war­te­te und außer­gewöhn­li­che Verände­run­gen von Größen, auf die ei­ne Ver­sor­gungs­ord­nung Be­zug nimmt, ma­chen die­se nicht lücken­haft. Sie zwin­gen nicht zu ei­ner ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung, son­dern können al­len­falls ei­ne Störung der Geschäfts­grund­la­ge sein.

Die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge nimmt für die Ren­ten­be­rech­nung auf die Be­zugs­größen pen­si­onsfähi­ges Ein­kom­men und Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze Be­zug. Die Ent­wick­lung bei­der Größen und ih­re Aus­wir­kung auf Ver­sor­gungs­ansprüche und Ver­sor­gungs­be­las­tung war nicht vor­her­seh­bar. Wie sich die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ent­wi­ckeln und auf die Ver­sor­gungs­ansprüche aus­wir­ken würde, war stets von nicht vor­her­seh­ba­ren Ent­wick­lun­gen abhängig. In der Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge ist kei­ne Be­stim­mung darüber ent­hal­ten, dass die Be­zugs­größen in ei­nem be­stimm­ten Verhält­nis zu­ein­an­der ste­hen sol­len. Mit dem Ver­weis auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze nimmt die ver­trag­li­che Zu­sa­ge Be­zug auf ei­ne ex­tern fest­ge­leg­te und von den Par­tei­en nicht zu be­ein­flus­sen­de Größe. Dies ist in der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung nicht un­gewöhn­lich. Et­wa bei Ge­samt­ver­sor­gungs­sys­te­men sind Ver­sor­gungs­ansprüche und Ver­sor­gungs­be­las­tun­gen meist abhängig von der Ent­wick­lung der ge­setz­li­chen Ren­ten und nach­hal­tig be­ein­flusst von ge­setz­ge­be­ri­schen Ein­grif­fen in das So­zi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem. Ob und wel­cher Teil des Ent­ge­halts über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze liegt, hängt ei­ner­seits von der in­di­vi­du­el­len Ge­halts­ent­wick­lung, an­de­rer­seits auch von der Ent­wick­lung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ab. Die­se können auch oh­ne Ein­grif­fe des Ge­setz­ge­bers deut­lich aus­ein­an­der­lau­fen.

Ei­nem der­ar­ti­gen Ver­sor­gungs­plan kann das Ziel ei­nes be­stimm­ten mit der all­ge­mei­nen Ein­kom­mens­ent­wick­lung ent­spre­chen­den Ver­sor­gungs­ni­veaus nicht ent­nom­men wer­den. In der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge ist kein Re­ge­lungs­plan ent­hal­ten, dass un­abhängig von der für die Bei­trags­zah­lung zur Ren­ten­ver­si­che­rung maßgeb­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze stets und vollständig die über den all­ge­mei­nen An­stieg der Gehälter lie­gen­den Ein­kom­mens­be­stand­tei­le mit höhe­ren Ren­ten­ansprüchen ver­se­hen wer­den. Die "ge­spal­te­ne Ren­ten­for­mel" nimmt nicht Be­zug auf die Ent­wick­lung von Löhnen und Gehältern, sei es all­ge­mein, sei es nach Bran­che und Un­ter­neh­men. Es ist aus­drück­lich auf die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ab­ge­stellt, ab der der Ar­beit­ge­ber von Bei­trags­zah­lun­gen zur Ren­ten­ver­si­che­rung frei­ge­stellt wird. Zum Re­ge­lungs­plan gehört da­her, dass der Ar­beit­ge­ber ab der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze mehr Mit­tel zur Verfügung hat, die er für die Ver­sor­gung des Ar­beit­neh­mers ein­set­zen kann. Zum Re­ge­lungs­plan gehört auch das Ver­sor­gungs­ziel, den im Ein­kom­mens­be­reich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze be­ste­hen­den erhöhten Ver­sor­gungs­be­darf über die hierfür vor­ge­se­he­nen höhe­ren Leis­tun­gen ab­zu­de­cken, da die­ser Teil der Bezüge nicht durch die ge­setz­li­che Al­ters­ren­te ab­ge­si­chert ist. Die­ser Re­ge­lungs­plan wird nicht durch die außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ver­fehlt. Wäre der Ver­sor­gungs­fall et­wa zwei oder drei Jahr­zehn­te nach der Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ein­ge­tre­ten, so ist nicht er­kenn­bar, dass das Ziel ver­fehlt würde, den erhöhten Ver­sor­gungs­be­darf für den Ein­kom­mens­be­reich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, der nicht durch die ge­setz­li­che Al­ters­ren­te ab­ge­si­chert ist, über höhe­re Leis­tun­gen ab­zu­de­cken. Durch Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen bis zur erhöhten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sind auch Ansprüche in der ge­setz­li­chen Ren­te ent­stan­den. Je­den­falls nach ei­ner länge­ren Zeit sind auch die Vergütungs­be­stand­tei­le bis zur erhöhten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in ge­wis­sem Um­fang durch Ren­ten­ansprüche ab­ge­deckt.

Für Ver­sor­gungsfälle, die un­mit­tel­bar nach der außer­or­dent­li­chen Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ein­tre­ten, können auch bei ge­spal­te­ner Ren­ten­for­mel un­bil­li­ge Er­geb­nis­se ent­ste­hen. Ei­ne Ver­trags­aus­le­gung dient aber nicht da­zu Un­bil­lig­kei­ten zu be­sei­ti­gen. Auch die ergänzen­de Ver­trags­aus­le­gung ist kein Fall des § 242 BGB, son­dern folgt den Re­geln des § 157 BGB. Dass ei­ne an­de­re Re­ge­lung den Be­lan­gen der Ver­trags­par­tei­en oder ei­ner von ih­nen bes­ser ent­spre­chen würden, recht­fer­tigt für sich al­lein kei­ne ergänzen­de Aus­le­gung, ge­nau so we­nig, wie har­te oder un­an­ge­mes­se­ne Fol­gen ei­nes Ver­tra­ges. Das Ge­richt darf we­gen der be­ste­hen­den Ver­trags­frei­heit, wo­nach die Par­tei­en den Ver­trags­in­halt selbst be­stim­men dürfen, ih­nen nicht sei­ne ei­ge­nen Maßstäbe auf­drängen, son­dern le­dig­lich die von den Par­tei­en zu Grun­de ge­leg­ten Wer­tun­gen zu En­de den­ken.

Auch darf ei­ne ergänzen­de Ver­tra­g­aus­le­gung nicht dem Re­ge­lungs­plan zu­wi­der lau­fen. Dies wäre der Fall, wenn dau­er­haft nicht auf die ge­setz­lich fest­ge­setz­te Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ab­ge­stellt würde. Da­mit würde ver­nachlässigt, dass die Bei­trags­be­las­tung des Ar­beit­ge­bers abhängig ist von der ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze. Er müss­te die erhöhte Leis­tung er­brin­gen, oh­ne sie durch er­spar­te Ren­ten­beiträge ge­gen­fi­nan­zie­ren zu können. Die Ren­ten­beiträge er­spart der Ar­beit­ge­ber auch bei Mit­ar­bei­tern mit Bezügen ober­halb der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, die kei­ne Be­triebs­ren­ten­ansprüche er­wer­ben. Ei­ne ergänzen­de Aus­le­gung da­hin, dass die außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze un­berück­sich­tigt bleibt und die da­durch ent­ste­hen­de Erhöhung der ge­setz­li­chen Ren­te ge­gen­ge­rech­net wird, ist nicht ver­ein­bar mit dem Re­ge­lungs­plan. Aus ei­ner ein­fa­chen For­mel würde für die Vergütungs­be­stand­tei­le jen­seits der fik­ti­ven Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze ein Ge­samt­ver­sor­gungs­sys­tem. Der Ar­beit­ge­ber müss­te die Lücke füllen zwi­schen den auf­grund der außer­or­dent­li­chen Erhöhung des Jah­res 2003 ent­stan­de­nen Ren­ten­ansprüche und der Erhöhung der Zu­satz­ren­te auf­grund Her­aus­rech­nens der außer­or­dent­li­chen Erhöhung. An die Stel­le ei­ner recht ein­fa­chen Ren­ten­for­mel tre­te je­den­falls mit­tel­bar ein ver­wal­tungs­tech­nisch auf­wen­di­ges Ge­samt­ver­sor­gungs­sys­tem. Es wi­derspräche auch dem zu­grun­de lie­gen­den Sys­tem, dass ein Teil der Vergütungs­be­stand­tei­le un­ter­halb der ge­setz­lich fest­ge­setz­ten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sich so­wohl zusätz­lich stei­gernd für die Be­triebs­ren­te als auch für die ge­setz­li­che Ren­te aus­wir­ken.

IV. Der Kläger kann schließlich auch kei­ne An­pas­sung un­ter dem Ge­sichts­punkt der Störung der Geschäfts­grund­la­ge nach § 313 BGB ver­lan­gen. Die Geschäfts­grund­la­ge ist dann gestört, wenn sich Umstände, die zur Grund­la­ge des Ver­trags ge­wor­den sind, nach Ver­trags­schluss schwer­wie­gend verändert ha­ben und die Par­tei­en den Ver­trag nicht oder mit an­de­rem In­halt ge­schlos­sen hätten, wenn sie die­se Verände­rung vor­aus­ge­se­hen hätten.

Es kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze des Jah­res 2003 die Geschäfts­grund­la­ge der Be­triebs­ren­ten­zu­sa­ge be­ein­flusst hat. Dies kann letzt­end­lich da­hin­ste­hen, weil ei­ne An­pas­sung nur dann ver­langt wer­den kann, wenn ei­nem Teil un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls, ins­be­son­de­re der ver­trag­li­chen oder ge­setz­li­chen Ri­si­ko­ver­tei­lung, das Fest­hal­ten am un­veränder­ten Ver­trag nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Das Ri­si­ko, dass durch die Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze sich die Be­triebs­ren­te ver­rin­gert, trägt bei der ge­spal­te­nen Ren­ten­for­mel der Ar­beit­neh­mer. Der Ar­beit­ge­ber hin­ge­gen trägt das Ri­si­ko, dass sich sein Bei­trags­an­teil zur ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung der Ar­beit­neh­mer erhöht.

Dem Kläger ist es auch nicht un­zu­mut­bar, dass er am un­veränder­ten Ver­trag fest­ge­hal­ten wird. Sei­ne Be­triebs­ren­te wäre oh­ne die außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze um un­gefähr 14 % höher. Dies er­gibt sich aus der Be­rech­nung, wie sie im ar­beits­ge­richt­li­chen Ur­teil vor­ge­nom­men wur­de. Ei­ne der­ar­ti­ge Schmäle­rung ist zwar für den Kläger be­las­tend, aber schon im Hin­blick auf die ab­so­lu­te Höhe der Be­triebs­ren­te, auch un­ter Berück­sich­ti­gung der dem Kläger zu­ste­hen­den sons­ti­gen Neu­re­ge­lung aus ge­setz­li­cher Ren­te nicht un­zu­mut­bar.

V. Der Kläger kann sich ins­be­son­de­re auch nicht auf ei­ne Erklärung des da­ma­li­gen Geschäftsführers Sch. be­ru­fen. Ein Ru­he­stands­ein­kom­men, d. h. Ren­te aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und der Pen­si­ons­zu­sa­ge, sol­le dem letz­ten End­ge­halt sehr na­he kom­men. Zum ei­nen ist fest­zu­hal­ten, dass ei­ne der­ar­ti­ge Zu­sa­ge kei­nen Ein­gang in die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ge­fun­den hat. Zum an­de­ren kann bei ob­jek­ti­ver Aus­le­gung die­ser Erklärung nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Geschäftsführer der Be­klag­ten dem Kläger ei­ne Zu­sa­ge er­tei­len woll­te, die den In­halt hat­te, dass ge­setz­li­che Al­ters­ver­sor­gung und be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung zu­sam­men dem letz­ten Net­to­ge­halt ent­spre­chen soll­ten. Da­zu wa­ren im Zeit­punkt et­wai­ger Erklärun­gen sämt­li­che Be­rech­nungs­mo­da­litäten der­art un­klar, dass ernst­lich nicht von ei­ner der­ar­ti­gen Ge­samt­ver­sor­gungs­zu­sa­ge aus­ge­gan­gen wer­den konn­te.

VI. Nach al­lem er­gibt sich, dass ei­ne plan­wid­ri­ge Re­ge­lungslücke in der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge nicht vor­liegt, die nur da­hin ge­schlos­sen wer­den kann, dass die außer­or­dent­li­che Erhöhung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze für das Jahr 2003 um 500,00 EUR mo­nat­lich un­berück­sich­tigt zu blei­ben hätte.

Die von der Be­klag­ten vor­ge­nom­me­ne Be­rech­nung der Be­triebs­ren­te ist zu­tref­fend. Der Kläger kann wei­te­re erhöhte Leis­tun­gen nicht be­an­spru­chen. Sei­ne dem­ent­spre­chen­de Kla­ge war auch im Um­fang des vom Ar­beits­ge­richt zu­ge­spro­che­nen Teils un­be­gründet.

Da­her war das ar­beits­ge­richt­li­che Ur­teil ab­zuändern und die Kla­ge des Klägers ab­zu­wei­sen.

VII. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on war we­gen der Di­ver­genz zu den Ent­schei­dun­gen des
Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07 - ver­an­lasst.

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