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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012, 2 Sa 566/11
Schlagworte: | Betriebliche Altersversorgung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 2 Sa 566/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.02.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 23.08.2011, 2 Ca 117/11 | |
Aktenzeichen:
2 Sa 566/11
2 Ca 117/11
ArbG Trier
Entscheidung vom 02.02.2012
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 -2 Ca 117/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens (beider Rechtszüge) werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger ist am 21.07.1946 geboren. Er war seit dem 11.02.1970 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand. Dieser bezog ab 01.08.2009 vorgezogene gesetzliche Altersrente.
Unter dem 18.11.1985 vereinbarten die Parteien die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. In der Vereinbarung heißt es u. a.:
„2. Ab 1. Juli 1985 errechnet sich das Ruhegeld wie folgt:
Für jedes vollendete Dienstjahr, das Sie seit Vollendung Ihres 30. Lebensjahres ununterbrochen in unserer Firma tätig gewesen sind, erhalten Sie 0,5 % des pensionsfähigen Einkommens für den Einkommensanteil bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (zur Zeit 5.400,-- DM) plus 2 % des pensionsfähigen Einkommens für den Einkommensanteil über der Beitragsbemessungsgrenze....“
Das pensionsfähige Jahresgehalt des Klägers bei Ausscheiden betrug 76.002,00 EUR.
§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über die maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 17. Dezember 2002 für das Jahr 2003 hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 EUR jährlich und auf 4.600,00 EUR monatlich festgesetzt.
Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I 2002 Seite 4637) § 275 c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 01. Januar 2003 in Kraft und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 EUR jährlich und 5.100,00 EUR monatlich fest. Zudem wurden durch § 275 c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgesetzt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis und auch für die folgenden Jahre erhöhend auf die Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Verordnungen gem. § 160 SGB VI auswirkte und auswirkt. Der Gesetzgeber hatte die Berechnungsgrundlagen des § 159 SGB VI verlassen und die Beitragsbemessungsgrenze um ein Vielfaches der "normalen" Erhöhungsrate erhöht, um über höhere Beitragseinnahmen eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen.
Durch die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze stehen dem Kläger monatlich um 30,60 EUR erhöhte gesetzliche Rentenansprüche zu.
Die Beklagte berechnete die Betriebsrente des Klägers unter Berücksichtigung der gesetzlich bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen unter Berücksichtigung eines Abschlags auf 95,18 % wegen Ausscheidens vor dem 65. Lebensjahr unter Abzug von 0,5 % je Monat des vorzeitigen Ausscheidens auf einen Betrag von 1.338,83 EUR. Dieser Betrag wird dem Kläger ausbezahlt. Der Kläger hält unter Berufung auf die Rechtsprechung des 3. Senates des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - diese Berechnung angesichts einer bestehenden planwidrigen Regelungslücke für unzutreffend, die "außerplanmäßige Erhöhung" der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 EUR pro Monat müsse außer Ansatz bleiben. Entsprechend erhöhte Beträge hat der Kläger von der Beklagten eingefordert.
Er hat vorgetragen, die Versorgungsregelung mit der "gespaltenen Rentenformel" sei lückenhaft geworden und dementsprechend ergänzend auszulegen. Die Versorgungszusage nehme, wenn auch nicht ausdrücklich, Bezug auf die Anpassungsregel des § 159 SGB VI. Durch die außerordentliche Anhebung, die nicht in der Entlastung der Arbeitgeber bei der Zahlung der Betriebsrenten, sondern die Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zum Zweck gehabt habe, könne der Regelungsplan nicht mehr erreicht werden. Das Versorgungsziel werde verfehlt. Sinn einer gespaltenen Rentenformel sei es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei.
Er hat vorgetragen, mit der Pensionszahlung durch betriebliche Altersversorgung habe er so ausgestattet werden sollen, dass er seinen bisherigen Lebensstandard auch im Rentenbezug möglichst weitgehend sollte aufrecht erhalten können. Dies habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten, M. Sch., gegenüber ihm und den Kollegen, die ebenfalls am erfolgreichen Aufbau des Unternehmens maßgeblich beteiligt gewesen seien, ausdrücklich geäußert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.397,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.694,27 € netto seit dem 18.12.2010 bis zum 22.06.2011 und aus 4.397,40 € netto seit dem 23.06.2011 zu zahlen, die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn beginnend ab Juli 2011 jeweils monatlich zu der bisher gewährten betrieblichen Rente einen weiteren Betrag von jeweils 219,87 € netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Versorgungsvereinbarung enthalte keine Aussage dazu, dass die gespaltene Rentenformel gewählt worden sei, um den unterschiedlichen Versorgungsbedarf bei Lohn- und Gehaltsbestandteilen oberhalb und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung zu tragen, so dass ein entsprechender Parteiwille nicht ermittelt werden könne. Die Parteien hätten die Beitragsbemessungsgrenze mit ihrem seinerzeitigen Wert angegeben, seien also von vorneherein von einer künftigen Veränderbarkeit ausgegangen, so dass keine planwidrige Regelungslücke, sondern eine klare und unmissverständliche Regelung vorliege. Dabei habe die Beklagte auch das Risiko einer Veränderung zu ihren Lasten in Kauf genommen. Allenfalls sei eine Anpassung der gesamten Zusage wegen einer Äquivalenzstörung bzw. eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen, wenn man davon ausgehe, dass das Maß der Veränderung nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Kläger werde durch die Änderung der Rechtslage nicht unzumutbar belastet. Die vom Kläger behauptete Äußerung zum Zweck der Rentenzahlung hat die Beklagte bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage ausgehend von einem monatlichen Erhöhungsbetrag von 189,27 EUR weitgehend entsprochen. Es ist im Wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - gefolgt und hat ausgeführt, die Rentenzusage enthalte eine planwidrige Regelungslücke die dahin ergänzend auszuschließen sei, dass die "außerplanmäßige" Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von 500,00 EUR außer Ansatz bleibe. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der dem Kläger erhöht zufließenden gesetzlichen Altersrente ein monatlicher Nachzahlungsbetrag von 189,27 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 8 der Urteilsbegründung verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 07.09.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 07.10.2011 Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis 07.12.2011 verlängert worden war, mit am 07.12.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Rechtsvorbringens an und vertritt die Auffassung, es läge keine planwidrige Regelungslücke vor. Allenfalls könne in vergleichbaren Fällen unter den Voraussetzungen des Störens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier allerdings nicht vorlägen, eine Anpassung der Betriebsrentenzusage vorgenommen werden.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2011 - 2 Ca 117/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 02.02.2012.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Unschädlich bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist dabei, dass die Beklagte zunächst im Berufungsantrag in der Berufungsschrift das Arbeitsgericht Trier nicht zutreffend bezeichnet hat. Der Berufungsschrift war das Deckblatt des angefochtenen Urteils beigefügt, sie enthält auch die Bezeichnung, dass sich die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Trier richtet. Damit bestehen keine Zweifel, dass die im Berufungsantrag gewählte Bezeichnung "B-Stadt" statt "T." offensichtlich fehlerhaft ist. Die Identität des angefochtenen Urteils steht außer Zweifel.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Über die von der Beklagten entsprechend der Bestimmungen der vertraglich vereinbarten Betriebsrentenzusage vom 18. November 1985 geleisteten Beiträge hinaus ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Betriebsrente zutreffend berechnet. Nach Ziffer 2 der Zusage ist für den über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehenden Teil des Bezuges ein höheres Ruhegehalt zu gewähren. Als Bezugsgrenze ist dabei die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet, die mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Wert von 5.400,00 DM pro Monat in den Vertrag aufgenommen wurde. Nach dem Inhalt der Vereinbarungen sind die gesetzlichen Verhältnisse bei Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis maßgebend.
III. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die durch § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 bestimmte außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht unberücksichtigt zu lassen. Es ist nicht von einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze auszugehen, die sich bei einer fortlaufenden Berechnung entsprechend der Regelung des § 159 SGB VI ergäbe.
Die Betriebsrentenzusage kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag gemeint ist, der sich bei einer Berechnung nach § 159 SGB VI ergibt. Die Zusage verweist nicht auf diese gesetzliche Bestimmung oder sonst auf Berechnungsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verweist auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist der seit Jahrzehnten gesetzlich oder durch Verordnung festgesetzte Betrag. Die Betriebsrentenzusage enthält keinen Bezug zu irgendwelchen Voraussetzungen oder gesetzlichen Berechnungsgrundlagen der Beitragsbemessungsgrenze. Auch aus Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Versorgungsbestimmung über die Höhe des Ruhegeldes ergibt sich nicht, dass die gesetzlichen Berechnungsvorschriften für die Beitragsbemessungsgrenze maßgebend sein sollten. Den Versorgungsbestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass die Grenze der Bezüge, ab denen ein höheres Ruhegeld gewährt wird, der allgemeinen Einkommensentwicklung folgen soll, wie dies im Regelfall bei der gesetzlich festgelegten Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgte. Die Versorgungsbestimmungen für diese Grenze nehmen eindeutig Bezug auf eine externe Größe, nämlich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Betriebsrentenzusage ist nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 nicht zu berücksichtigen ist.
Nun hat zwar das Bundesarbeitsgericht in den Urteilen vom 21. April 2009 - 3 AZR 471/07 und 3 AZR 695/08 - entschieden, dass Versorgungsordnungen, die eine "gespaltene Rentenformel" enthalten durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 500,00 EUR monatlich (6.000,00 EUR jährlich) im Jahr 2003 regelmäßig lückenhaft geworden seien. Der Gesetzgeber sei bewusst von der
Berechnungsmethode des § 159 SGB VI abgewichen, daher seien die Versorgungsordnungen mit einer "gespaltenen Rentenformel" durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze regelmäßig lückenhaft geworden. Sie seien daher zu ergänzen. Sinn und Zweck einer "gespaltenen Rentenformel" sei es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert sei. Die
außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze führe dazu, dass dieses Versorgungsziel verfehlt werde. Die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, würden nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz verpunktet. Dies führe zu erheblichen Versorgungseinbußen, solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die entstandene Regelungslücke sei durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Diese bestehe dahin, dass die außerordentliche Anhebung bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleibe und lediglich die weiterhin entsprechend der Einkommensentwicklung vorgenommene Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich auswirkten. Davon sei jedoch der Bezug in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente in Folge höherer Beitragszahlungen erhöhe.
Ebenso wie das Landesarbeitsgericht Hessen im Urteil vom 05.10.2011 - 8 Sa 181/11 - vom 22.06.2011 - 8 Sa 1832/10 - und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 16.05.2011 - 2 Sa 115/10 - vermag die Kammer dieser Rechtsprechungen nicht zu folgen.
Durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 ist die Betriebsrentenzusage der Parteien nicht lückenhaft geworden. Die Betriebsrentenzusage kann nicht dahin ergänzt werden, dass die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt bleibt unter Anrechnung dadurch entstandener erhöhter Rentenansprüche.
Eine Lücke in der vertraglichen Regelung liegt nicht vor. Eine Lücke ist zu bejahen, wenn die von den Parteien vereinbarte Regelung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Plan der Parteien zu verwirklichen. Die Vereinbarung der Parteien muss einen offen gebliebenen Punkt enthalten, den die Parteien unterlassen haben abschließend zu regeln und dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offenbaren Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem vertraglich Vereinbarten zu beseitigen.
Ein Vertrag kann auch dann lückenhaft sein, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Bestimmung fehlt, die erforderlich ist, um den zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen.
Eine Lücke in dem Sinne, dass die Betriebsrentenzusage offensichtlich unvollständig wäre oder unvollständig geworden wäre, liegt nicht vor. Mit § 275 c SGB VI und den folgenden Verordnungen nach § 160 SGB VI hat sich nichts daran geändert, dass es für jedes Jahr eine Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt. Die Renten können auch nach den Bestimmungen der Betriebsrentenzusage eindeutig berechnet werden. Die Betriebsrentenzusage ist nicht planwidrig unvollständig geworden. Sie ist auch nicht deshalb lückenhaft, weil die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze nicht allein auf der allgemeinen Steigerung der Vergütungen beruht, sondern höher ist aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung für das Jahr 2003, im Interesse einer allgemeinen Beitragsstabilität von der Regelung des § 159 SGB VI abzuweichen.
Die Versorgungszusage sieht höhere Versorgungsleistungen für Teile des pensionsfähigen Einkommens vor, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Die Einkommensteile über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet, andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Bereich besteht ein größerer Versorgungsbedarf. Andererseits fallen für den Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung an. Dem erhöhten Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers steht bei einer "gespaltenen Rentenformel", die auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellt, die fehlende Beitragsbelastung des Arbeitgebers jenseits dieser Grenze gegenüber.
Der Regelungsplan ist nicht dadurch verfehlt, dass die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze aufgrund der außerordentlichen Erhöhung für das Jahr 2003 nicht das Ergebnis der allgemeinen Einkommensentwicklung ist. Unerwartete und außergewöhnliche Veränderungen von Größen, auf die eine Versorgungsordnung Bezug nimmt, machen diese nicht lückenhaft. Sie zwingen nicht zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, sondern können allenfalls eine Störung der Geschäftsgrundlage sein.
Die Versorgungszusage nimmt für die Rentenberechnung auf die Bezugsgrößen pensionsfähiges Einkommen und Beitragsbemessungsgrenze Bezug. Die Entwicklung beider Größen und ihre Auswirkung auf Versorgungsansprüche und Versorgungsbelastung war nicht vorhersehbar. Wie sich die Beitragsbemessungsgrenze entwickeln und auf die Versorgungsansprüche auswirken würde, war stets von nicht vorhersehbaren Entwicklungen abhängig. In der Betriebsrentenzusage ist keine Bestimmung darüber enthalten, dass die Bezugsgrößen in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen sollen. Mit dem Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze nimmt die vertragliche Zusage Bezug auf eine extern festgelegte und von den Parteien nicht zu beeinflussende Größe. Dies ist in der betrieblichen Altersversorgung nicht ungewöhnlich. Etwa bei Gesamtversorgungssystemen sind Versorgungsansprüche und Versorgungsbelastungen meist abhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Renten und nachhaltig beeinflusst von gesetzgeberischen Eingriffen in das Sozialversicherungssystem. Ob und welcher Teil des Entgehalts über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, hängt einerseits von der individuellen Gehaltsentwicklung, andererseits auch von der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ab. Diese können auch ohne Eingriffe des Gesetzgebers deutlich auseinanderlaufen.
Einem derartigen Versorgungsplan kann das Ziel eines bestimmten mit der allgemeinen Einkommensentwicklung entsprechenden Versorgungsniveaus nicht entnommen werden. In der Versorgungszusage ist kein Regelungsplan enthalten, dass unabhängig von der für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze stets und vollständig die über den allgemeinen Anstieg der Gehälter liegenden Einkommensbestandteile mit höheren Rentenansprüchen versehen werden. Die "gespaltene Rentenformel" nimmt nicht Bezug auf die Entwicklung von Löhnen und Gehältern, sei es allgemein, sei es nach Branche und Unternehmen. Es ist ausdrücklich auf die Beitragsbemessungsgrenze abgestellt, ab der der Arbeitgeber von Beitragszahlungen zur Rentenversicherung freigestellt wird. Zum Regelungsplan gehört daher, dass der Arbeitgeber ab der Beitragsbemessungsgrenze mehr Mittel zur Verfügung hat, die er für die Versorgung des Arbeitnehmers einsetzen kann. Zum Regelungsplan gehört auch das Versorgungsziel, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehenen höheren Leistungen abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dieser Regelungsplan wird nicht durch die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verfehlt. Wäre der Versorgungsfall etwa zwei oder drei Jahrzehnte nach der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eingetreten, so ist nicht erkennbar, dass das Ziel verfehlt würde, den erhöhten Versorgungsbedarf für den Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze, der nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist, über höhere Leistungen abzudecken. Durch Arbeitgeberleistungen bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze sind auch Ansprüche in der gesetzlichen Rente entstanden. Jedenfalls nach einer längeren Zeit sind auch die Vergütungsbestandteile bis zur erhöhten Beitragsbemessungsgrenze in gewissem Umfang durch Rentenansprüche abgedeckt.
Für Versorgungsfälle, die unmittelbar nach der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze eintreten, können auch bei gespaltener Rentenformel unbillige Ergebnisse entstehen. Eine Vertragsauslegung dient aber nicht dazu Unbilligkeiten zu beseitigen. Auch die ergänzende Vertragsauslegung ist kein Fall des § 242 BGB, sondern folgt den Regeln des § 157 BGB. Dass eine andere Regelung den Belangen der Vertragsparteien oder einer von ihnen besser entsprechen würden, rechtfertigt für sich allein keine ergänzende Auslegung, genau so wenig, wie harte oder unangemessene Folgen eines Vertrages. Das Gericht darf wegen der bestehenden Vertragsfreiheit, wonach die Parteien den Vertragsinhalt selbst bestimmen dürfen, ihnen nicht seine eigenen Maßstäbe aufdrängen, sondern lediglich die von den Parteien zu Grunde gelegten Wertungen zu Ende denken.
Auch darf eine ergänzende Vertragauslegung nicht dem Regelungsplan zuwider laufen. Dies wäre der Fall, wenn dauerhaft nicht auf die gesetzlich festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze abgestellt würde. Damit würde vernachlässigt, dass die Beitragsbelastung des Arbeitgebers abhängig ist von der gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze. Er müsste die erhöhte Leistung erbringen, ohne sie durch ersparte Rentenbeiträge gegenfinanzieren zu können. Die Rentenbeiträge erspart der Arbeitgeber auch bei Mitarbeitern mit Bezügen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, die keine Betriebsrentenansprüche erwerben. Eine ergänzende Auslegung dahin, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt bleibt und die dadurch entstehende Erhöhung der gesetzlichen Rente gegengerechnet wird, ist nicht vereinbar mit dem Regelungsplan. Aus einer einfachen Formel würde für die Vergütungsbestandteile jenseits der fiktiven Beitragsbemessungsgrenze ein Gesamtversorgungssystem. Der Arbeitgeber müsste die Lücke füllen zwischen den aufgrund der außerordentlichen Erhöhung des Jahres 2003 entstandenen Rentenansprüche und der Erhöhung der Zusatzrente aufgrund Herausrechnens der außerordentlichen Erhöhung. An die Stelle einer recht einfachen Rentenformel trete jedenfalls mittelbar ein verwaltungstechnisch aufwendiges Gesamtversorgungssystem. Es widerspräche auch dem zugrunde liegenden System, dass ein Teil der Vergütungsbestandteile unterhalb der gesetzlich festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze sich sowohl zusätzlich steigernd für die Betriebsrente als auch für die gesetzliche Rente auswirken.
IV. Der Kläger kann schließlich auch keine Anpassung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB verlangen. Die Geschäftsgrundlage ist dann gestört, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 die Geschäftsgrundlage der Betriebsrentenzusage beeinflusst hat. Dies kann letztendlich dahinstehen, weil eine Anpassung nur dann verlangt werden kann, wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Das Risiko, dass durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze sich die Betriebsrente verringert, trägt bei der gespaltenen Rentenformel der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen trägt das Risiko, dass sich sein Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer erhöht.
Dem Kläger ist es auch nicht unzumutbar, dass er am unveränderten Vertrag festgehalten wird. Seine Betriebsrente wäre ohne die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um ungefähr 14 % höher. Dies ergibt sich aus der Berechnung, wie sie im arbeitsgerichtlichen Urteil vorgenommen wurde. Eine derartige Schmälerung ist zwar für den Kläger belastend, aber schon im Hinblick auf die absolute Höhe der Betriebsrente, auch unter Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden sonstigen Neuregelung aus gesetzlicher Rente nicht unzumutbar.
V. Der Kläger kann sich insbesondere auch nicht auf eine Erklärung des damaligen Geschäftsführers Sch. berufen. Ein Ruhestandseinkommen, d. h. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionszusage, solle dem letzten Endgehalt sehr nahe kommen. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige Zusage keinen Eingang in die vertraglichen Vereinbarungen gefunden hat. Zum anderen kann bei objektiver Auslegung dieser Erklärung nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine Zusage erteilen wollte, die den Inhalt hatte, dass gesetzliche Altersversorgung und betriebliche Altersversorgung zusammen dem letzten Nettogehalt entsprechen sollten. Dazu waren im Zeitpunkt etwaiger Erklärungen sämtliche Berechnungsmodalitäten derart unklar, dass ernstlich nicht von einer derartigen Gesamtversorgungszusage ausgegangen werden konnte.
VI. Nach allem ergibt sich, dass eine planwidrige Regelungslücke in der Versorgungszusage nicht vorliegt, die nur dahin geschlossen werden kann, dass die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 um 500,00 EUR monatlich unberücksichtigt zu bleiben hätte.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Betriebsrente ist zutreffend. Der Kläger kann weitere erhöhte Leistungen nicht beanspruchen. Seine dementsprechende Klage war auch im Umfang des vom Arbeitsgericht zugesprochenen Teils unbegründet.
Daher war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen.
VII. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war wegen der Divergenz zu den Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 und 3 AZR 471/07 - veranlasst.
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