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ARBEITSRECHT AKTUELL // 25/003

Kein An­trag auf dau­er­haf­te Teil­zeit wäh­rend Brü­cken­teil­zeit

Wäh­rend ei­ner Brü­cken­teil­zeit kann kei­ne dau­er­haf­te Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit für die Zeit da­nach be­an­tragt wer­den: Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 02.12.2024, 16 GLa 821/24
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15.01.2025. Be­fin­det sich ein Ar­beit­neh­mer in ei­ner zeit­lich be­fris­te­ten Teil­zeit ("Brü­cken­teil­zeit"), ist ein An­trag auf ei­ne un­be­fris­te­te Teil­zeit ge­mäß § 8 Abs.1 Tz­B­fG für die Zeit nach der Brü­cken­teil­zeit aus­ge­schlos­sen.

Dies hat das Hes­si­sches Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) un­ter Ver­weis auf § 9a Abs.4 Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (Tz­B­fG) ent­schie­den.

Nach die­ser Vor­schrift  kann wäh­rend ei­ner Brü­cken­teil­zeit u.a. kei­ne "wei­te­re" Ver­rin­ge­rung der Ar­beits­zeit nach dem Tz­B­fG ver­langt wer­den kann.

Mit „wei­te­re Ver­rin­ge­rung“ ist nicht auch ei­ne Ver­län­ge­rung der Dau­er ei­ner Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung über das En­de der Brü­cken­teil­zeit hin­aus ge­meint, so das LAG.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 01|2025 Hes­si­sches LAG: An­trag auf dau­er­haf­te Teil­zeit wäh­rend ei­ner Brü­cken­teil­zeit?

Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2025

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