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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Be­schluss vom 01.08.2008, 5 TaBV 8/07

   
Schlagworte: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 5 TaBV 8/07
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 01.08.2008
   
Leitsätze: Die Zustimmungsverweigerung eines Betriebsrates gegen eine personelle Maßnahme entspricht nicht dem Schriftlichkeitsgebot aus § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, wenn diese in elektronischer Form ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 126a BGB übermittelt wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2007, 29 BV 94/07
   

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
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Nina Wesemann
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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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