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BAG, Be­schluss vom 22.11.2017, 7 ABR 35/16

   
Schlagworte: Betriebsratswahl
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 35/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 22.11.2017
   
Leitsätze: Die in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO festgelegte Sitzverteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren verletzt weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch den aus der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Koalitionen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12.03.2015, 4 BV 55/14
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2016, 6 TaBV 19/15
   

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