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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 04.02.2010, 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09

   
Schlagworte: Bereitschaftsdienst, Vergütung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.02.2010
   
Leitsätze:

1. Wechseln sich Berufskraftfahrer auf längeren Touren als Fahrer und Beifahrer ab, so sind die Zeiten als Beifahrer als Bereitschaftszeiten vergütungspflichtig.

2. § 21 a Abs. 3 Nr. 3 ArbZG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die "arbeitszeitschutzrechtliche" Herausnahme dieser Zeiten von den Arbeitszeiten regelt, nicht aber Regelungen über die Vergütungspflicht enthält.

3. Für Bereitschaftszeiten kann - individualrechtlich oder kollektivrechtlich - eine geringere Vergütung als für "Vollarbeitszeit" vereinbart werden (BAG vom 12.03.2008 - 4 AZR 616/06); ist dies nicht geschehen, sind sie wie Vollarbeitszeit zu vergüten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 14.11.2008, 6 Ca 1050/08
   

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zum ganzen Urteil 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09