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Sächsisches LAG, Urteil vom 30.11.2006, 6 Sa 963/05
Schlagworte: | Zeugnis | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 6 Sa 963/05 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 30.11.2006 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Dresden | |
Sächsisches Landesarbeitsgericht
6 Sa 963/05
8 Ca 2970/05 ArbG Dresden
Verkündet am 30.11.2006
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 6 – durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.2005 – 8 Ca 2970/05 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren die Erteilung eines berichtigten Arbeitszeugnisses. Unter dem 31.03.2003 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis, welches in den strittigen Passagen wie folgt lautet:
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„...
Herr ... führte seine Aufgaben stets selbstständig und zuverlässig aus.
Er kann seine eigenen Leistungen und die seiner Kollegen sachlich kritisch bewerten und ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen. Wir bescheinigen Herrn ... gute Führung und gute Leistungen.
Das Arbeitsverhältnis mit Herrn ... endete am 31. März 2003. Wir bedanken uns für die geleistete Arbeit.“
Der Kläger hingegen begehrt ein Zeugnis, welches in den oben zitierten Passagen wie folgt lautet:
„Herr ... führte seine Aufgaben stets selbstständig aus.
Er ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen und arbeitet auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden.
Das Verhalten von Herrn ... war vorbildlich. Bei Vorgesetzten und Kollegen war er sehr geschätzt.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2003. Wir danken Herrn ... für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für seinen weiteren persönlichen und beruflichen Lebensweg weiterhin viel Erfolg.“
Der Kläger war bei der Beklagten vom 15.02.1993 bis zum 31.03.2003 als Redakteur für die „...“ beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits einigten sich die Parteien u. a. darauf, dass sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein
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Zeugnis zu erteilen, mit dem diesem „gute Führung und Leistungen bescheinigt werde“.
Der Kläger ist der Auffassung, die Leistungsbeurteilung in dem streitgegenständlichen Zeugnis sei unvollständig. Die Verhaltensbeurteilung der Beklagten werde der Zeugnissprache nicht gerecht. Darüber hinaus werde keine Aussage über seine Leistungen in Stresssituationen getätigt. Die Schlussformulierung entspreche in der Zeugnissprache nicht der Note „gut“.
Der Kläger hat beantragt:
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis entsprechend der Anlage K 1 zu erteilen. Die Anlage K 1 lautet wie folgt:
„Herr ..., geboren 1962 in ..., war vom 15. Februar 1993 bis zum 31. März 2003 als Redakteur der ... bei der ... GmbH & Co. KG beschäftigt. Die ... GmbH & Co. KG ist eines der großen deutschen Druck- und Verlagsunternehmen. Im Verbund mit der ... AG & Co. KG gibt der Unternehmensbereich Zeitungen mit der ..., der ..., der ... und der ... die führenden Zeitungen im Regierungsbezirk Dresden heraus. Mehrere regionale Zeitschriften und der Internet-Dienst sz-online runden das Unternehmensportfolio ab. Täglich erreicht das Unternehmen mit seinen Produkten rund eine Million Leser.
Herr ... begann seine Tätigkeit für unser Haus als Redakteur in der Lokalredaktion ... Dort wurde er in allen Bereichen des Lokaljournalismus eingesetzt. Er recherchierte und schrieb Meldungen und führte Interviews. Dabei zeigte Herr ... starkes Interesse an kommunalpolitischen und wirtschaftlichen Themen sowie an technischen Bau- und Landschaftsdenkmalen. Seine
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besonderen Fachkenntnisse in Bauwesen, Architektur und Städteplanung unterstützten seine journalistische Tätigkeit.
Ab Mai 1999 wechselte Herr ... in die Abteilung Redaktionelle Dienste/Text des Bereiches Produktion der ... . In dieser Funktion war Herr ... Ansprechpartner für den Leitstand und für die Blattplaner zu den tagesaktuellen Seiten. Die Mitarbeiter der Abteilung sind verantwortlich für die Kontrolle aller redaktionellen Seiten für die gesamte „...“ und deren pünktliche und voll-ständige Übergabe an die Produktion/Vorstufe. Zum Anforderungsprofil für diese Tätigkeit gehört das Beherrschen des gesamten Redaktionsprozesses und umfangreiches Hintergrund-wissen zur redaktionellen Arbeit. Die Tätigkeit erforderte außer-dem eine enge Zusammenarbeit mit den Redaktionen der Lokalausgaben der ....
Aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Lokalredakteur war Herr ... in dieser Funktion befugt, fehlerhafte Texte nicht nur an den Verfasser zur Korrektur zurückzusenden, sondern den fehlerhaften Text inhaltlich selbst zu bearbeiten.
Herr ... arbeitet sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese journalistisch verwerten. Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann deren Informationen redaktionell um-setzen. Herr ... ist stilsicher, hat Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die journalistischen Genres, kann aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten, deren politische Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
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Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr ... durch gründliche Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus. Entwicklungen und Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er hartnäckig und gründlich. Herr ... führte seine Aufgabe stets selbstständig und zuverlässig aus.“
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, mit dem erteilten Zeugnis ihren gesetzlichen und vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen gerecht geworden zu sein.
Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 03. November 2005 verkündeten und dem Kläger am 21. November 2005 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 14. Dezember 2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am Montag, dem 23. Januar 2006, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das ihm zu erteilende Zeugnis müsse eine Aussage über seine überdurchschnittliche Belastbarkeit in Stresssituationen bein-halten. Diese entspräche der gebräuchlichen Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses und sei deshalb auch von der Beklagten zu berücksichtigen. Die von ihm begehrte abgeänderte Leistungsbeurteilung rechtfertige sich daraus, dass allgemein anerkannt sei, dass der Arbeitgeber bei der Verfassung von Zeugnissen sich einer in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen müsse. Diesem Erfordernis sei die Beklagte mit dem erteilten Zeugnis nicht gerecht geworden. Vergleichbares gelte für die Verhaltensbeurteilung. Der Kläger habe Anspruch auf eine zusammenfassende Beurteilung seines Verhaltens mit der Note „2“. Die Beklagte habe ihm jedoch lediglich „gute Führung“ attestiert, was in der Zeugnisspra-
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che der Note „3“ entspräche. Eine zusammenfassende Verhaltensbeurteilung der Note „2“ und der Verwendung des Begriffes „gut“ hätte lauten müssen „stets gut“.
Die seitens der Beklagten verwandte Schlussformel sei im Sinne der allgemeinen Zeugnissprache um ein Bedauern des Ausscheidens des Arbeitnehmers und gute Wünsche für den weiteren Berufs- und Lebensweg zu ergänzen.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.2005 – 8 Ca 2970/05 – die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis entsprechend dem Schlussantrag erster Instanz (vgl. Protokoll vom 03.11.2005, Bl. 86 d. GA) zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihrer Rechtsansichten.
Hinsichtlich der Wiedergabe des Tatbestandes im Einzelnen wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf die Darstellung in dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 03.11.2005 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
Ihr ist in der Sache jedoch kein Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht nicht entsprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch, die von dieser gewählten Formulierungen abzuändern.
Gemäß § 109 GewO hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu er-teilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung und Leistung erstrecken. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in dem gerichtlich unter dem 06.12.2004 festgestellten Vergleich verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, mit dem diesem gute Führung und Leistung bescheinigt werden. Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte mit dem unter dem 31.03.2003 dem Kläger erteilten Zeugnis gerecht geworden.
Aufgrund der Bedeutung eines Arbeitszeugnisses im Rahmen der Arbeitsplatzsuche muss ein erteiltes Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich vom verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein; es darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 – BAGE 97, 57 bis 63; BAG, Urteil vom 03. März 1993 – 5 AZR 182/92 – AP Nr. 20 zu § 630 BGB). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen zu beurteilen und, soweit möglich, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu vermitteln. Das Zeugnis muss allgemein verständlich gefasst sein. In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung, solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 – a. a. O.; BAG, Urteil vom 29. Juli 1971 – 2 AZR 250/70 – AP Nr. 6 zu § 630 BGB). Weiterhin ist der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Zeugnis dann „falsch“ ist, wenn es Merk-
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male enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen; der Arbeitnehmer werde vielmehr ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, a. a. O.; BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – AP Nr. 23 zu § 630 BGB). Ein unzulässiges Geheimzeichen kann demnach auch im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhaltes bestehen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 – a. a. O. unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom 29. Juli 1971 – 2 AZR 250/70 –, a. a. O.). Hat der Arbeitgeber in diesem Sinn kein ordnungsgemäßes Zeugnis er-teilt, kann der Arbeitnehmer die Erfüllung seines Anspruches verlangen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, a. a. O.; BAG, Urteil vom 17. Februar 1988 – 5 AZR 638/86 – BAGE 57, 329).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Rahmen der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Klägers – insbesondere im vorletzten Absatz des Zeugnisses vom 31. März 2003 – keine Formulierungen verwandt, die durch Wortwahl oder Auslassungen den Eindruck vermitteln, die Beklagte bewerte den Kläger in Wirklichkeit ungünstiger, als dies der geschuldeten Beurteilung der Leistung und Führung des Klägers als „gut“ (siehe Vergleich vom 06.12.2004, Bl. 8 ff. d. GA.) entspräche. Die Beklagte hat mit den von ihr gewählten Formulierungen die beruflichen Leistungen umfassend gewürdigt. Die Auffassung des Klägers, die Nichterwähnung seiner Leistungsfähigkeit in Stresssituationen qualifiziere ihn herab, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass jeder Einzelaspekt des Tätigkeitsspektrums in einem Zeugnis Erwähnung finden muss; die in der Argumentation des Klägers zum Ausdruck kommende Auffassung, jedwede Auslassung eines Beurteilungsaspektes in der Zeugnisformulierung rechtfertige zwingend einen negativen Umkehrschluss, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die Tätigkeit eines Journalisten wird von einer derartigen Vielzahl von Leistungskriterien beeinflusst, dass deren umfassende Abhandlung einen Zeugnistext erfordern würde, der wiederum aufgrund seiner Detailbesessenheit und seines Umfangs Bedenken hinsichtlich der bescheinigten Leistungsbeurteilung hervorrufen könnte. Im
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Gegensatz zur Auffassung des Klägers bewertet die Kammer daher die ihm bescheinigte „gute Führung und gute Leistung“ als vollständig und damit ordnungsgemäß.
Die Bedenken des Klägers gegen das Zeugnis sind auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte in weiten Teilen sich nicht der „üblichen Zeugnissprache“ bedient. Zutreffend ist zwar, dass dann, wenn der Arbeitgeber ein im Arbeitsleben übliches Beurteilungssystem verwendet, dieses im Zeugnis so zu lesen ist, wie es dieser Üblichkeit entspricht. Dem Arbeitgeber ist jedoch rechtlich nicht vorgegeben, welche Formulierung er im Einzelnen verwendet (BAG, Urteil vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 – BAGE 108, 86 bis 94, Rn. 25; BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 9 AZR 44/00 – BAGE 97, 57 – 63 Rn. 18). Solange der Zeugnisleser nicht im Unklaren gelassen wird, wie der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers einschätzt, steht es diesem frei, welches Beurteilungssystem er heranzieht und ob die gewählten Formulierungen der Üblichkeit entsprechen.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch, die für den Schlusssatz gewählten Formulierungen um den Erfolgswunsch für den weiteren persönlichen beruflichen Lebensweg zu ergänzen. Zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass Schlusssätze vielfach verwendet werden und für Zeugnisinhalte „üblich“ sind (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 – a. a. O., Rz. 23). Damit sind Schlusssätze nicht „beurteilungsneutral“, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen oder zu relativieren. Zutreffend geht daher der Kläger davon aus, dass derartige Redewendungen mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen müssen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, a. a. O. m. w. N.). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne die seitens des Klägers gewünschte Formulierung wäre unzulässig verfälscht. Auch insoweit gilt, dass es dem Arbeitgeber obliegt, die Formulierungsgestaltung des Zeugnisses vorzunehmen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, a. a. O.; BAG, Urteil vom 29.07.1971 – 2 AZR 250/70, a. a. O.). Nicht unberücksichtigt kann in diesem Zusammenhang bleiben,
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dass gute Wünsche für die Zukunft des Arbeitnehmers persönliche Empfindungen des Arbeitgebers darstellen, zu deren Bescheinigung dieser mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden kann (BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anspruch des Klägers, die seitens der Beklagten gewählte Schlussformulierung zu ergänzen. Die Auslassung stellt auch nicht die voranstehende „gute“ Leistungsbewertung des Klägers in Frage, da zu deren Bestätigung keine formelhafte Wiederholung im Schlusssatz erforderlich erscheint (vgl. insoweit: BAG, Urteil vom 20.02.2001 – 9 AZR 44/00 –, a. a. O. in Auseinandersetzung mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht; die Kammer hat einen Einzelfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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