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Hessisches LAG, Urteil vom 31.03.2009, 13 Sa 1267/08
Schlagworte: | Zeugnis | |
Gericht: | Hessisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 13 Sa 1267/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 31.03.2009 | |
Leitsätze: | Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die unrichtige Erteilung eines Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich ist, liegt beim Arbeitnehmer. Dafür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, aber Beweiserleichterungen dahin, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Anhaltspunkte darlegen und beweisen muss, dass es gerade wegen der Nichterteilung oder der Erteilung eines mangelhaften Zeugnisses nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Diese ist gegeben, wenn die schriftliche Absage u. a. mit Hinweis auf das Zeugnis begründet wird und erst recht, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein mangelhaftes Zeugnis auf Nachfrage des Arbeitgebers, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hat, bekräftigt. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.2008, 8 Ca 1588/08 | |
Landesarbeitsgericht Hessen
Urt. v. 31.03.2009, Az.: 13 Sa 1267/08
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 – 8 Ca 1588/08 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Zeugnisses.
Die Klägerin war vom 01. April 1998 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten als Bankangestellte beschäftigt. Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin betrug zuletzt € 3.537,39.
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In einem Kündigungsschutzstreit schlossen die Parteien am 14. November 2006 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. März endete. In diesem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte u. a. zur Erteilung eines Zeugnisses. Die entsprechende Regelung dieses Vergleichs lautete:
„Die Beklagte erteilt der Klägerin weiterhin ein Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie einer Dankes- und Verabschiedungsklausel.“
Danach erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 31. März 2007 ein Zeugnis, von dem die Klägerin der Ansicht war, dass es ihre Tätigkeiten nicht umfänglich beschreibe und es der im Vergleich festgelegten Beurteilung nicht entspreche. Wegen des Wortlauts des Zeugnisses im Einzelnen wird auf das von der Beklagten erteilte Zeugnis (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses. Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 gab das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den von der Klägerin gestellten Zeugnisberichtigungsanträgen in vollem Umfange statt (AZ.: 8 Ca 5583/07), und verurteilte die Beklagte zu umfänglicher Ergänzung und Berichtigung des Zeugnisses vom 31. März 2007.
A GmbH in Ludwigshafen auf eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung beworben. Unter dem 05. Februar 2008 richtete die A GmbH ein Schreiben mit i.W. folgendem Wortlaut an die Klägerin:
„Sehr geehrte Frau B,
wie von Ihnen angefragt, unsere Stellungnahme, warum wie Sie leider nicht angestellt haben.
Ihr Zeugnis, insbesondere der C in Frankfurt, zeigt leider eine nicht ausreichende Qualifikation; auf Nachfrage wurde Ihnen nur eine „Schulnote drei minus“ erteilt. Zudem weisen wir hin, dass das Zeugnis erhebliche Rechtschreibfehler aufweist.
Unsere Anforderungen führten somit zu einer Absage.
Sofern Sie ein weiteres qualifiziertes Zeugnis vorlegen können, werden wir uns selbstredend nochmals mit ihrer Bewerbung beschäftigen; da wir derzeit eine nochmalige Erweiterung des Personals fokussieren.
Wir hoffen, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleiben mit freundlichem Gruß
Die Klägerin hat behauptet, dass für die Ablehnung ihrer Bewerbung durch die A GmbH allein das Zeugnis der Beklagten vom 31. März 1007 ursächlich gewesen sei (Beweis: Zeugnis D). Die zu besetzende Stelle wäre mit einem Monatsgehalt von mindestens 4.000,00 € dotiert gewesen.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass ihr wegen des entgegen den Verpflichtungen aus dem Vergleich nur mangelhaft erteilten Zeugnisses ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadenersatzbetrag in Höhe von € 6.000,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
- 3 -
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass bei der A GmbH überhaupt eine offene Stelle als Assistentin der Geschäftsführung ausgeschrieben und zu besetzen war. Die A GmbH habe kein ernsthaftes Interesse an der Einstellung der Klägerin gehabt. Auch die Klägerin sei an der Besetzung der Stelle einer Assistentin der Geschäftsführung nicht ernstlich interessiert gewesen. Aus dem Schreiben der A GmbH vom 05. Februar 2008 können nicht herausgelesen werden, dass diese bereit gewesen wäre, die Klägerin einzustellen, da auf eine nicht ausreichende Qualifikation verwiesen wurde.
Durch Urteil vom 10. Juni 2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht den Beweis erbringen können, dass die A GmbH sie gerade wegen des mangelhaften Zeugnisses der Beklagten nicht eingestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 68 bis 73 d. A.).
Gegen dieses der Klägerin am 21. Juli 2008 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht am 07. August 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. August 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sei ernsthaft an der Beschäftigung bei der A GmbH interessiert gewesen. Ihre Bewerbung sei wegen des mangelhaften Zeugnisses der Beklagten vom 31. März 2007 gescheitert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 - 8 Ca 1588/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist weiter der Auffassung, die A GmbH habe die Klägerin nicht wegen des Zeugnisses vom 31. März 2007, sondern aus anderen Gründen nicht eingestellt. Es sei auch unklar, welches Anforderungsprofil die Stelle gehabt habe. Die Klägerin hätte eine entsprechende Stellenausschreibung vorlegen müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 31. März 2009 verwiesen. Die Akte des Rechtsstreits 8 Ca 5583/07 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 31. März 2009 Beweis erhoben zu den umstrittenen Gründen der Absage der A GmbH auf die Bewerbung der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 31. März 2009 (Bl. 127 - Bl. 129 d. A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrte Zahlung von 6.000,00 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen.
Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht (§ 109 GewO) verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) wie auch wegen Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, dass dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und dass der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (BAG vom 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA Nr. 20 zu § 630 BGB; BAG vom 26. Februar 1976 - 3 AZR 215/75 - AP Nr. 3 zu § 252 BGB; BAG vom 25. Oktober 1967 - 3 AZR 456/66 - AP Nr. 6 zu § 73 HGB; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 109 GewO Randziff. 41). Im vorliegenden Fall ist die schuldhafte Verletzung der Zeugnispflicht durch die Beklagte offenkundig. Die Beklagte ist rechtskräftig zur Korrektur ihres Zeugnisses vom 31. März 2007 verurteilt worden.
Der Klägerin ist durch die Verletzung der Zeugnispflicht auch ein Schaden entstanden. Ihre Bewerbung ist wegen des mangelhaften Zeugnisses der Beklagten gescheitert. Den Beweis hierfür hat die Klägerin erbracht.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich gewesen sei, liegt beim Arbeitnehmer. Macht der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend, weil er wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Zeugnisses einen Verdienstausfall erlitten habe, so muss er darlegen und ggf. beweisen, dass ein bestimmter Arbeitgeber bereit gewesen sei, ihn einzustellen, sich aber wegen des fehlenden oder mangelhaften Zeugnisses davon habe abhalten lassen (BAG vom 16. November 1995, a. a. O.; BAG vom 26. Februar 1976, a. a. O.; BAG vom 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - AP Nr. 12 zu § 630 BGB; BAG vom 25. Oktober 1967, a. a. O.).
Dafür spricht zwar nicht der Beweis des ersten Anscheins, wie das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG bereits zutreffend festgestellt hat.
Der Arbeitnehmer kann sich aber auf sonstige Beweiserleichterungen berufen. Der positive Beweis, dass das fehlende Zeugnis ursächlich für den Schaden gewesen sei, wird häufig nicht zu führen sein. Der Arbeitnehmer wird dadurch aber nicht unzumutbar belastet, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, kommen dem Arbeitnehmer die Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO zugute (BAG vom 16. November 1995, a. a. O.; BAG vom 26. Februar 1976, a. a. O. und BAG vom 25. Oktober 1967, a. a. O.), wenn er dem Gericht zunächst die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Beurteilung oder Schätzung liefert. Der Arbeitnehmer muss Anhaltspunkte vortragen und beweisen, dass es gerade wegen des Zeugnisses nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Ausreichend und notwendig ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs (vgl. auch LAG Hessen vom 30. Juli 2003 - 2 Sa 159/03 - n. v.), etwa dahin, ein bestimmter Arbeitgeber sei „ernsthaft interessiert“ gewesen und „die Zeugnisfrage sei zur Sprache gebracht worden“ (BAG vom 25. Oktober 1967, a. a. O.).
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Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall gelungen. Durch Schreiben vom 14. November 2007 hat sie sich unstreitig auf die Stelle einer Assistentin der Geschäftsleitung bei der A GmbH beworben. Die Absage der A GmbH ist mit dem mangelhaften Zeugnis der Beklagten begründet. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Zeugnis der Beklagten und der Absage der A GmbH wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen D, Geschäftsführer der A GmbH. Er hat in seiner Vernehmung zunächst für die Kammer nachvollziehbar geschildert, wie es zu dem Kontakt zwischen ihm und der Klägerin gekommen ist und warum er gerade an einer griechisch-sprachigen Mitarbeiterin interessiert war. Damit sind schon die von der Beklagten vorgebrachten Zweifel ausgeräumt, es habe sich eventuell nur um eine Scheinbewerbung ohne ernstliches Interesse beider Seiten gehandelt. Weiter hat der Zeuge bekundet, er habe sogar mit der Beklagten unmittelbar Kontakt aufgenommen, um etwas über die Qualifikation der Klägerin zu erfahren und dabei den Eindruck gewonnen, es habe einen Zwist zwischen den Parteien gegeben. Die Beklagte habe sich nachteilig über die Klägerin geäußert. Damit hat der Zeuge zugleich die Formulierung seiner Absage vom 05. Februar 2008 erläutert: „Auf Nachfrage wurde Ihnen nur eine Schulnote Drei minus erteilt“.
Die Berufungskammer hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Sie ist lebensnah und passt zu dem unstreitigen Teil des Vorbringens der Parteien. Zugleich wirkt sie in ihrer Ausführlichkeit und mit ihren erkennbaren Ungenauigkeiten in belanglosen Details authentisch und ohne künstliche Gewichtungen im Sinne einer der Parteien. Der Zeuge D erschien der Kammer auch glaubwürdig. Irgendein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits fehlt im völlig. Er präsentierte sich im Auftritt und Diktion zwar unorthodox. Die von ihm geschilderten Praktiken im Umgang mit Bewerbern zeugen ebenfalls von einem eigenen „Stil“. Gerade dieses ungeschminkte Bekenntnis zur eigenen Art und eigener Praxis lassen die Kammer aber zu der Überzeugung gelangen, dass der Zeuge glaubwürdig ist und ohne Auslassungen und Hinzufügungen das bekundet hat, was aus seiner Sicht zutrifft.
Die Klägerin hat damit überdeutlich den Beweis geführt, dass das mangelhafte Zeugnis der Beklagten für die Absage der A GmbH von ausschlagender Bedeutung war.
Der von ihr angesetzte Schaden von 6.000,00 € entspricht nach ihrem eigenen unwidersprochenen Vortrag einem entgangenen Verdienst bei der A GmbH für etwa sechs Wochen. Dies ist nach Auffassung der Berufungskammer ein Verdienst, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO). Bei einer Einstellung wäre die Klägerin wohl kaum schneller als nach sechs Wochen wieder entlassen worden, falls es in dem Arbeitsverhältnis nicht harmoniert hätte.
Damit ist der von der Klägerin erlittene Schaden auch seiner Höhe nach ausreichend dargelegt.
Die begehrten Zinsen finden ihre Rechtfertigung in § 281 BGB.
Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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