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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)
Art. 5 Kleine Einrichtungen der Altersversorgung und gesetzlich vorgesehene Systeme
Ein Mitgliedstaat kann diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 19 ganz oder teilweise auf Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet nicht anwenden, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 sollten die betreffenden Einrichtungen indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 20 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.
Ein Mitgliedstaat kann die Artikel 9 bis 17 auf Einrichtungen nicht anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird. Artikel 20 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.
Ein Mitgliedstaat kann die Artikel 9 bis 17 auf Einrichtungen nicht anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird. Artikel 20 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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