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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)
Art. 3 Anwendung auf Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben
Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur bezüglich ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die als Sozialversicherungssysteme erachteten gesetzlichen Rentenversicherungssysteme zu übertragen oder umgekehrt.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |