HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 21 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel, bewährte Verfahren in diesem Bereich auszuarbeiten und eine intensivere Kooperation zu entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu schaffen.
(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern.
(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.
Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.
(4) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht zur Überprüfung folgender Aspekte vor:
a) Anwendung von Artikel 18 und Fortschritte, die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind;
b) Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, insbesondere die Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bestellung von Verwahrstellen und deren etwaige Rolle.
(5) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 7 die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte der Einrichtung zu verlangen.

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