HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Besitzen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die Einrichtungen selbst oder - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Einrichtungen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(5) und unter die Verordnung (EWG) Nr. 574/72(6) fallende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten;
b) Einrichtungen, die unter die Richtlinien 73/239/EWG(7), 85/611/EWG(8), 93/22/EWG(9), 2000/12/EG(10) und 2002/83/EG(11) fallen;
c) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
e) Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden.

 


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