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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 16 Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Einrichtungen jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen.
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der Einrichtung in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Sanierungsplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfuellt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfuellen:
a) Die betreffende Einrichtung muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden.
b) Bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der Einrichtung zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsberechtigten, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht.
c) Falls das Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Die Einrichtung legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte auf ein anderes Finanzinstitut oder eine ähnliche Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt, und die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.
(3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher zu jeglichem Zeitpunkt verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfuellt, greifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 14 ein. Um dieser Anforderung zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte verlangen.

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