HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 11 Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern

(1) Je nach Art des Altersversorgungssystems stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet zumindest die Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.
(2) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und/oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten folgende Informationen:
a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 10 auf Anfrage und, wenn eine Einrichtung für mehr als ein Versorgungssystem verantwortlich ist, einen Bericht und den Jahresabschluss in Bezug auf ihr spezifisches System;
b) innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems.
(3) Die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 12 ist den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern des Versorgungssystems und/oder gegebenenfalls ihren Vertretern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(4) Jeder Versorgungsanwärter erhält auf Anfrage ferner ausführliche und sachdienliche Informationen über:
a) gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistungen;
b) die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;
c) gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.
d) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Versorgungsanwärter erhalten jährlich eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung ihrer erworbenen individuellen Versorgungsansprüche.
(5) Jeder Leistungsempfänger erhält beim Eintritt in den Ruhestand bzw. wenn sonstige Leistungen fällig werden, angemessene Informationen über die fälligen Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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