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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)
Art. 10 Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht
Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls des Jahresabschlusses und des Lageberichts jedes Versorgungssystems erstellt. Der Jahresabschluss und die Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage vermitteln. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufgemacht sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |