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Verzugszinsen ab 01.07.2007 erhöht
25.07.2007. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber als Geldschuldner mit der Zahlung des Lohnes bzw. Gehalts in Verzug geraten ist, hat der Arbeitnehmer als Gläubiger der Geldzahlung Anspruch auf Verzugszinsen.
Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie auf dieser Webseite in unserem Handbuch Arbeitsrecht unter dem Stichwort Zahlungsverzug des Arbeitgebers.
Seinen Anspruch auf Verzugszinsen kann der Arbeitnehmer auf der Grundlage seinesn Bruttolohns fordern bzw. berechnen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 01/03 Verzugszinsen sind aus dem Bruttolohn zu berechnen). Da die Höhe der Verzugszinsen praktisch nie im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, bestimmt sie sich nach dem Gesetz.
Hier gilt § 288 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach dieser Vorschrift können Arbeitnehmer von ihrem säumigen Arbeitgeber für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verlangen.
Der Basiszinssatz ist eine veränderliche Größe, die jeweils am 1. Januar und am 1. Juli eines jeden Jahres von der Bundesbank neu festgesetzt wird. Gesetzliche Grundlage für diese halbjährliche Neufestsetzung des Basiszinsatzes ist § 247 BGB.
Zum 01.07.2007 wurde der Basiszinssatz von 2,70 auf 3,19 Prozent pro Jahr erhöht. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen daher für Verzugszeiträume ab dem 01.07.2007 (5 Prozent + 3,19 Prozent =) 8,19 % pro Jahr.
Den jeweils aktuellen Basiszinssatz sowie seine Veränderungen in den letzten Jahren finden Sie im Internet auf der Webseite der Bundesbank.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Deutsche Bundesbank, Basiszinsätze gemäß § 247 BGB
- Handbuch Arbeitsrecht: Zahlungsverzug des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 01/03 Verzugszinsen sind aus dem Bruttolohn zu berechnen
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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