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Bundesfinanzhof zweifelt an Kürzung der Pendlerpauschale
21.09.2007. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer ab dem Anfang 2007 die Kosten für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nur noch begrenzt, nämlich ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend machen.
Wer mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt und dabei regelmäßig lange Strecken zurücklegen muss, ist daher ab Anfang des Jahres der Dumme, d.h. er bleibt auf seinen Kosten in erheblichem Umfang sitzen. Das ist für viele Beruftstätige gerade in ländlichen Gebieten ein Schlag ins Gesicht.
Vor allem fragt sich, ob die neue gesetzliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art.3 Grundgesetz - GG) vereinbart ist. Diese Frage hat sich in einer aktullen Entscheidung auch der Bundesfinanzhof (BFH) gestellt: BFH, Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07.
- Kann das Steuerrecht die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur Privatangelegenheit erklären?
- Der Streitfall: Eheleute müssen von ihrer Wohnung aus zu verschiedenen Arbeitsorten pendeln
- Bundesfinanzhof: Hier muss Karslruhe entscheiden
Kann das Steuerrecht die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zur Privatangelegenheit erklären?
§ 9 Abs.2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I S.1652, BStBl I S.432) enthält mit Wirkung ab 2007 ein Abzugsverbot bzgl. der „Pendlerpauschale“, d.h. die bisher abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte werden begrenzt:
Ab dem 01.01.2007 können Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz erst ab dem 21. Kilometer abzugsfähig geltend machen. Gemäß § 9 Abs.2 EStG in der derzeitigen Fassung sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich keine Werbungskosten (mehr). Vielmehr sind Fahrtaufwendungen nach derzeitiger Gesetzeslage „erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR wie Werbungskosten“ anzusetzen.
Seit der Einführung dieses Abzugsverbotes mehren sich die Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die an der Verfassungsmäßigkeit dieses Abzugsverbotes Zweifel anmelden. So haben bereits das Niedersächsische Finanzgericht (Beschluss vom 27.02.2007, 8 K 549/06,) und das Finanzgericht des Saarlandes (Beschluss vom 22.03.2007, 2 K 2442/06) die Neuregelung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig angesehen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs.1 Grundgesetz (GG) zur Prüfung bzw. Entscheidung vorgelegt (dort anhängig unter: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).
Dagegen haben das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 07.03.2007, 13 K 283/06), das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 23.05.2007, 1 K 497/06) und das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 29.03.2007, 10 K 274/07) die Neuregelung der Pendlerpauschale als mit dem GG vereinbar beurteilt. Diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da hier Revisionen zum Bundesfinanzhof (BFH) (VI R 17/07 und VI R 27/07) bzw. eine Beschwerde (VI B 57/07) eingelegt wurden. Diese Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.
Mit Beschluss vom 23.08.2007 hat sich nunmehr erstmals der BFH zu dieser Frage geäußert. Zu entscheiden war ein vom Steuerpflichtigen angestrengtes Eilverfahren, bei dem es um die Aussetzung der Vollziehung eines ablehnenden Bescheides des Finanzamtes ging. Der Steuerpflichtige hatte eine Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2007 beantragt, und zwar bereits ab dem ersten Wegekilometer, die vom Finanzamt abgelehnt worden war.
Konkret ging es um die Beträge, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können. Dazu gehören gemäß § 39a Abs.1 Nr.1 EStG Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Das Finanzamt wollte Aufwendungen entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigen.
Der BFH hatte daher – insoweit allerdings nur vorläufig bzw. in einem Eilverfahren – darüber zu entscheiden, ob ein Freibetrag über die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale zumindest vorläufig in voller Höhe in die Lohnsteuerkarte einzutragen und im Rahmen der beantragten Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2007 zu berücksichtigen sei.
Der Streitfall: Eheleute müssen von ihrer Wohnung aus zu verschiedenen Arbeitsorten pendeln
Die Antragsteller sind Eheleute und an unterschiedlichen Orten als Arbeitnehmer beschäftigt. Mit ihrem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007 beantragten sie, Aufwendungen des Ehemannes für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, wobei sie die volle Entfernung von 61 km ansetzten.
Das Finanzamt als Antragsgegner ermittelte den Freibetrag entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage nach der um 20 km gekürzten Entfernung. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid über die Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 legten die Antragsteller erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, im Wege der Aussetzung der Vollziehung den beantragten Freibetrag vorläufig in voller Höhe einzutragen, lehnte das Finanzamt ab. Die Eheleute stellten daraufhin einen Antrag beim Niedersächsischen Finanzgericht in Hannover auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht gab diesem Antrag statt und ließ die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zu.
Dabei führte es aus, dass ernstliche Zweifel daran bestünden, ob § 9 Abs. 2 EStG verfassungsgemäß sei, soweit die Vorschrift den steuerlichen Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km ausschließe (Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts, 02.03.2007, 7 V 21/07). Das unterlegene Finanzamt legte daraufhin Beschwerde zum BFH ein.
Bundesfinanzhof: Hier muss Karslruhe entscheiden
Der BFH wies die Beschwerde des Finanzamtes zurück. Zur Begründung heißt es:
Bei dem Ablehnungsbescheid des Finanzamtes, den Freibetrag nicht auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, handele es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtschutz durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht komme.
Zwar lägen wegen der neuen Fassung des § 9 Abs.2 Satz 1 EStG die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der nach der vollen Entfernung berechneten Fahrtaufwendungen auf der Lohnsteuerkarte der Antragsteller nicht vor, allerdings schließe dies eine Aussetzung der Vollziehung nicht aus, da eine solche gemäß §§ 361 Abs.2 Satz 2 AO, 69 Abs.2 Satz 2, Abs.3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits dann erfolgen könne, wenn „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden.
Solche Zweifel hegt der BFH im vorliegenden Fall, d.h. es stimmt den vom Finanzgericht geäußerten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG ausdrücklich zu. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass diese Frage in der Literatur kontrovers diskutiert werde und auch in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt habe.
„Offensichtlich“ sei jedenfalls, dass die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst seien. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich. Unter Verwendung eines Zitats aus einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts stellt der BFH fest: „Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts“.
Aufgrund dieser Entscheidung des BFH liegt der Ball nunmehr in Karlsruhe, d.h. das BVerfG wird - voraussichtlich im Jahre 2008 - über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Wegekosten gemäß § 9 Abs.2 EStG zu entscheiden haben. Bis dahin kann Arbeitnehmern nur geraten werden, die der derzeitigen Gesetzeslage entsprechende Begrenzung der Abzugsfähigkeit nicht hinzunehmen, sondern auf dieser Grundlage ergehende Entscheidungen des Finanzamtes rechtlich anzugreifen.Im übrigen ist derzeit nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber angesichts der BFH-Entscheidung die Regelung der Pendlerpauschale zugunsten des Bürgers ändert.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.08.2007, VI B 42/07
- Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 02.03.2007, 7 V 21/07
- Arbeitsrecht aktuell: 08/133 Die Neufassung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig.
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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