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LAG Köln stärkt zweistufige Ausschlussklauseln.
27.05.2007. Gemäß § 307 Abs.2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers, d.h. das "Kleingedruckte" im Arbeitsvertrag, den Arbeitnehmer nicht „unangemessen benachteiligen“.
Eine solche unangemessene Benachteiligung kann z.B. vorliegen, wenn der vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag eine zweistufige Ausschlussklausel enthält, die den Arbeitnehmer zur kurzfristigen außergerichtlichen Geltendmachung offener Lohnansprüche anhält (erste Stufe) und im Ablehnungsfall zu einer sehr kurzfristigen Klageerhebung (zweite Stufe).
Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln bleibt die erste Stufe einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel allerdings wirksam, wenn die zweite Stufe wegen einer zu kurzen Klagefrist unwirksam ist. Zweistufige Ausschlussklauseln enthalten mit anderen Worten zwei getrennte Fristenregelungen: LAG Köln, Urteil vom 16.01.2007, 9 Sa 1011/06.
- Enthalten zweistufige arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln eine Ausschlussfrist oder zwei?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer versäumt die erste Stufe der Ausschlussfrist und beruft sich auf die Unwirksamkeit der Klausel, weil die zweite Stufe eine unangemessen kurze Klagefrist enthält
- LAG Köln: Verstößt nur die zweite Stufe einer zweistufigen Ausschlussklausel gegen das AGB-Recht, bleibt die erste Stufe wirksam
Enthalten zweistufige arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln eine Ausschlussfrist oder zwei?
Ausschlussfristen besagen, daß arbeitsvertragliche Ansprüche verfallen bzw. endgültig untergehen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend gemacht werden; verlangt wird dabei zumeist die Geltendmachung in schriftlicher Form. Durch Ausschlussfristen können Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf die ihnen eigentlich zustehende Bezahlung allein durch Zeitablauf für immer verlieren.
Dabei sehen einstufige Ausschlussfristen vor, daß die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Zweistufige Ausschlussfristen bestimmen dagegen, daß man nach der (schriftlichen) Geltendmachung seiner Forderung (das ist die "erste Stufe") innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist ("zweite Stufe") Klage beim Arbeitsgericht erheben muß, falls die Gegenseite die Leistung verweigert.
Ausschlussfristen sind oft in arbeitgeberseitig vorformulierten Arbeitsverträgen, d.h. im "Kleingedruckten" des Arbeitsvertrags enthalten. Seit der zu Anfang 2002 in Kraft getreteten Schuldrechtsreform sind die gesetzlichen Vorschriften über die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch (AGB ) auf Arbeitsverträge anzuwenden. Auch arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, die vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert werden, werden seitdem einer verstärkten Inhaltskontrolle unterworfen.
Eine der gesetzlichen Kontrollvorschriften ist § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB. Diese Vorschrift besagt, daß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klauseln eine „unangemessene Benachteiligung“ des Vertragspartners des Verwenders darstellen und daher im Zweifel unwirksam sind, wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auf Ausschlussklauseln angewandt, falls die in ihnen enthaltene Frist zu kurz bemessen ist.
Fraglich ist, ob eine zweistufige Ausschlussklausel insgesamt unwirksam ist, wenn die auf der zweiten Stufe enthaltene Frist, d.h. die Frist zur Erhebung einer Klage, zu knapp bemessen und daher wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Hier kann man einerseits die Meinung vertreten, dass die gesamte Ausschlussklausel unwirksam sei, da die zweite Stufe ein nicht abtrennbarer Teil der Ausschlussklausel sei. Man kann aber der gegenteiligen Ansicht sein, die Klausel sei teilbar, so dass die erste Stufe der Klausel, d.h. die Obliegenheit zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, auch dann bestehen bleibe, wenn die zweite Stufe unwirksam sei. Zu dieser Frage hat das LAG Köln in einer aktuellen Entscheidung Stellung genommen.
Der Streitfall: Arbeitnehmer versäumt die erste Stufe der Ausschlussfrist und beruft sich auf die Unwirksamkeit der Klausel, weil die zweite Stufe eine unangemessen kurze Klagefrist enthält
Der Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht Köln auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Prämie.
In einer vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertragsklausel war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei erhoben würden (erste Stufe). Auf einer zweiten Stufe dieser Ausschlussklausel war bestimmt, dass der Anspruch auch dann verfallen sollte, wenn er im Falle seiner Ablehnung durch die Gegenpartei oder im Falle ihres Schweigens nicht innerhalb eines weiteren Monats nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht würde.
Der Arbeitnehmer hielt die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht ein, d.h. er machte die eingeklagte Prämie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, dass die erste Stufe der Ausschlussklausel, also die schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Fälligkeit, wirksam sei. Die zweite Stufe der Ausschlussklausel sei zwar wegen zu kurzer Fristbemessung unwirksam, doch habe dies nicht die Unwirksamkeit der ersten Stufe zur Folge. Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
LAG Köln: Verstößt nur die zweite Stufe einer zweistufigen Ausschlussklausel gegen das AGB-Recht, bleibt die erste Stufe wirksam
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln, d.h. es wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Zur Begründung heißt es:
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der höheren Prämien sei zwar entstanden, aber verfallen. Die vertraglich vereinbarte Ausschluss- bzw. Verfallsklausel sei trotz der gem. § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksamen zweiten Stufe bzg. der ersten Stufe rechtswirksam. Der Anspruch hätte daher entsprechend den Vorgaben der ersten Stufe innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.
Da die zweistufige Klausel teilbar sei, lasse sie sich in einen wirksamen Regelungsteil und in einen unwirksamen trennen, ohne dass der Sinn des verbleibenden wirksamen Klauselteils darunter leide. Durch die Streichung der zweiten Stufe bleibe daher eine übliche und zulässige einzelvertragliche einstufige Ausschlussklausel übrig, die nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Köln vom Kläger hätte beachtet werden müssen.
Fazit: Zweistufige Ausschlussklauseln sind in der Regel "teilbar", d.h. sie enthalten zwei gesonderte Regelungen. Eine formularvertraglich vereinbarte Frist von drei Monaten für die außergerichtliche Geltendmachung, d.h. das schriftliche Anmahnen einer Forderung ist dabei in Ordnung. Eine in AGB enthaltenen Klagefrist von nur einem (!) Monat ist dagegen zu kurz und als zweite Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser zweiten Stufe macht die erste Stufe (dreimonatige Frist für das schriftliche Anmahnen einer Forderung) aber nicht ebenfalls unwirksam.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.01.2007 - 9 Sa 1011/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausschlussklausel
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erscheinen dieses Artikels, hat der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt. Das BAG hat die Revision zurückgewiesen. Zum Urteil des BAG vergleichen Sie bitte hier:
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2016
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