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Geschäftsführer mit ruhendem Arbeitsverhältnis
04.06.2020. Geschäftsführer können nicht nur in einem Vertragsverhältnis zu der GmbH stehen, für die sie als Geschäftsführer tätig sind, sondern auch mit anderen Unternehmen, z.B. mit der Muttergesellschaft der GmbH.
Eine solche Vertragskonstruktion dient der rechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung des Geschäftsführers.
In der Regel sind solche Absicherungen allerdings zeitlich befristet. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden und klargestellt, dass es auch zulässig ist, das ruhende Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft unter eine auflösende Bedingung zu stellen: BAG, Urteil vom 12.06.2019, 7 AZR 428/17
- Ruhendstellung des Arbeitsvertrags mit der Muttergesellschaft zur Absicherung des Geschäftsführers einer Tochter-GmbH
- Im Streit: Aufrechterhaltung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer von fünf Jahren
- BAG: Die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Tochterunternehmens ist ein Sachgrund für die nachträgliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 14 Abs.1, 21 TzBfG
Ruhendstellung des Arbeitsvertrags mit der Muttergesellschaft zur Absicherung des Geschäftsführers einer Tochter-GmbH
Geschäftsführer einer GmbH, die keine Anteile an der Gesellschaft halten (Fremdgeschäftsführer), können ihre Tätigkeit für die GmbH auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrags ausüben, d.h. eines freien Dienstvertrags, oder aber auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Im Normalfall besteht ein solcher Vertrag (allein) zwischen GmbH und Geschäftsführer.
Rechtlich zulässig ist es aber auch, dass Fremdgeschäftsführer (anstelle oder zusätzlich zu ihrem Vertrag mit der GmbH) in einem freien Dienst- oder in einem Arbeitsverhältnis mit Muttergesellschaft stehen. Die vertragliche Verpflichtung gegenüber der Muttergesellschaft besteht dann darin, für diese die Geschäfte ihrer Tochter-GmbH zu führen. Man spricht hier von Drittanstellung, denn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht nicht (oder nicht nur) mit der GmbH, sondern mit einem "Dritten", nämlich der Muttergesellschaft der GmbH.
Ist eine Drittanstellung nicht gewollt und soll der Geschäftsführer daher, nachdem er längere Zeit als Arbeitnehmer der Muttergesellschaft tätig war, allein auf der Grundlage eines Geschäftsführervertrags mit der GmbH tätig werden, ist das mit dem Verlust von sozialem Besitzstand und insbesondere des Kündigungsschutzes verbunden. Durch den Wechsel vom Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft in ein Geschäftsführerverhältnis zur Tochtergesellschaft fällt der Schutz durch das Arbeitsrecht weg. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Geschäftsführerverhältnis mit der Tochter-GmbH als "normaler" Geschäftsführervertrag ausgestaltet ist, d.h. als freier Dienstvertrag.
In solchen Fällen bietet es sich an, das Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit ruhend zu stellen. Wird das Geschäftsführerverhältnis später beendet, lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf. Der Ex-Geschäftsführer ist dann automatisch wieder Arbeitnehmer der Muttergesellschaft.
Dann allerdings liegt es nahe, das Wiederaufleben des Arbeitsvertrags mit der Muttergesellschaft zeitlich zu befristen. Denn wenn sich der Geschäftsführer einige Jahre lang bewährt hat, sollte er mit dem Risiko leben können, dass er irgendwann einmal als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsführervertrag gekündigt wird. Wichtig ist ein "Rückfahrschein" zum alten Arbeitgeber vor allem während der ersten Zeit, insbesondere um zu verhindern, dass der frischgebackene Geschäftsführer umgehend nach dem Verlust seines Kündigungsschutzes durch die GmbH an die Luft gesetzt wird.
Fraglich ist in einem solchen Fall, ob die Vereinbarung einer automatischen Beendigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der Muttergesellschaft nach einer bestimmten Zeit der erfolgreichen Geschäftsführertätigkeit für die Tochter-GmbH mit dem Befristungsrecht vereinbar ist. Denn dann müsste das ruhende Arbeitsverhältnis zeitlich befristet oder auflösend bedingt sein, was einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz voraussetzt.
Im Streit: Aufrechterhaltung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer von fünf Jahren
Im Streitfall wurde eine langjährig beschäftigte Führungskraft ab Juli 2005 für fünf Jahre, d.h. bis zum 30.06.2010, zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH seines Arbeitgebers bestellt. Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde dabei nicht beendet, sondern zur Absicherung der Führungskraft ruhend gestellt.
Das Aufleben des Arbeitsvertrags wurde für den Fall vereinbart, dass das Geschäftsführer-Dienstverhältnis vor dem 30.06.2010 beendet werden sollte (d.h. vor Ablauf von fünf Jahren), oder dass der Arbeitnehmer nach Ablauf der ersten Bestellung von der GmbH nicht wieder zum Geschäftsführer bestellt werden sollte (dann würde die Geschäftsführertätigkeit nach Ablauf von fünf Jahren enden).
Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Muttergesellschaft war gemäß dieser vertraglichen Vereinbarung ausgeschlossen, falls die Nicht-Verlängerung nicht auf Gründen in der Person oder dem Verhalten der Führungskraft beruhen sollte.
Ergänzend hatten die Parteien eine automatische Beendigung des ruhenden Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer „während der nachfolgenden Bestellung“ bei der Tochter-GmbH ausscheiden sollte.
Nachdem das Geschäftsführer-Dienstverhältnis zweimal um fünf Jahre verlängert worden war (von Juli 2010 bis Juni 2015 und von Juli 2015 bis Juni 2020), sprach die GmbH während des zweiten Verlängerungszeitraums (im Juli 2016) eine fristgemäße Kündigung zu Ende März 2017 aus.
Der entlassene Geschäftsführer verklagte daraufhin seinen Ex-Arbeitgeber auf die Feststellung, dass sein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht zu Ende März 2017 beendet worden sei. Mit dieser Klage hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 18.01.2017, 24 Ca 4921/16) noch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Erfolg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 2 Sa 2/17).
BAG: Die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Tochterunternehmens ist ein Sachgrund für die nachträgliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 14 Abs.1, 21 TzBfG
Auch vor dem BAG hatte der Geschäftsführer keinen Erfolg. Denn, so das BAG:
Das hier vereinbarte, zeitlich begrenzte Rückkehrrecht war mit fünf Jahren ausreichend lang. Die Interessen des Geschäftsführers (als Arbeitnehmer der Muttergesellschaft) wurden damit ausreichend berücksichtigt.
Ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht kann rechtlich umgesetzt werden, indem der Arbeitsvertrag unter eine auflösende Bedingung gestellt wird. Als Bedingung, die den Arbeitsvertrag auflöst, kann die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages vereinbart werden, falls diese nach Ablauf der fünfjährigen Schutzfrist und nach einer weiteren Bestellung zum Geschäftsführer eintritt.
Eine solche Bedingung ist sachlich gerechtfertigt gemäß §§ 21, 14 Abs.1 Satz 1 TzBfG. Sie lässt sich zwar keinem der acht Befristungsgründe des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG zuordnen, doch ist diese Liste von Sachgründen keine abschließende Aufzählung.
Hier konnte man der vertraglichen Ruhens- und Auflösungsregelung ausreichend deutlich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis enden sollte, wenn der Arbeitnehmer (nach einer erneuten Bestellung zum Geschäftsführer mit entsprechender Verlängerung seines Dienstvertrags) aus dem Dienstverhältnis mit der Tochter-GmbH ausscheiden würde. Diese Regelung war ausreichend klar, d.h. sie entsprach dem Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Fazit: Ein Rückkehrrecht zur Muttergesellschaft kann vertraglich abgesichert werden, indem das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit ruhend gestellt wird, und indem weiterhin vereinbart wird, dass das ruhend gestellte Arbeitsverhältnis nach einer bestimmten Zeit automatisch aufgelöst wird.
Wird einem Arbeitnehmer, der für fünf Jahre zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH bestellt wird, ein Rückkehrrecht eingeräumt für den Fall, dass er vor Ablauf der fünf Jahre von der GmbH gekündigt wird oder er dass nach Ablauf der fünf Jahre nicht erneut zum Geschäftsführer bestellt wird, sind die Interessen des Arbeitnehmers damit angemessen berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein längeres Rückkehrrecht zuzugestehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, 7 AZR 428/17
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 2 Sa 2/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführer (GmbH
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Geschäftsführerkündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 19/136 Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des AGG
- Arbeitsrecht aktuell: 17/207 Altersgrenze 60 für Geschäftsführer?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/009 Geschäftsführer können nach Abberufung zum Arbeitsgericht
- Arbeitsrecht aktuell: 13/066 Wann können Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/167 Geschäftsführer und Altersdiskriminierung
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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