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Hinterbliebenenrente auch für Lebenspartner von DO-Angestellten
13.12.2012. In den Organisationen der gesetzlichen Sozialversicherung sind viele Arbeitnehmer so gestellt, dass sie dieselben Rechte haben wie Beamte. Nur dass sie eben keine Beamten sind, sondern Arbeitnehmer, d.h. sie werden auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt.
Infolge der Anwendbarkeit des Beamtenrechts sind sie aber unkündbar und sie haben Pensionsberechtigungen wie Beamte. Diese spezielle Arbeitnehmergruppe sind die "Dienstordnungsangestellten" oder kurz "DO-Angestellten".
In einer Entscheidung vom Dienstag dieser Woche hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch diese Arbeitnehmergruppe vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität beim Thema Hinterbliebenenrente geschützt ist.
Denn wenn verwitweten Partnern eines DO-Angestellten in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Altersversorgung eine Witwenrente zusteht, kann diese Rente gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern eines verstorbenen DO-Angestellten nicht verweigert werden: BAG, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 684/10.
- Steht hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern von DO-Angestellten eine Hinterbliebenenrente zu, und falls ja, seit wann?
- Der Streitfall: Dienstordnungsangestellter einer Berufsgenossenschaft verstirbt 2007 und hinterlässt einen Lebenspartner, der Hinterbliebenenrente verlangt
- BAG: Hinterbliebene Lebenspartner von 2005 oder später verstorbenen Dienstordnungsangestellten können Hinterbliebenenrente verlangen
Steht hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern von DO-Angestellten eine Hinterbliebenenrente zu, und falls ja, seit wann?
Witwenrenten stehen nach den einschlägigen Versorgungsordnungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Bestimmungen traditionell nur hinterbliebenen Eheleuten zu, d.h. Witwen bzw. Witwern. Wörtlich genommen schließen diese rentenrechtlichen Rechtsgrundlagen daher hinterbliebene eingetragene Lebenspartner von einer Hinterbliebenenrente aus.
Diese traditionelle Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gegenüber Eheleuten ist aber rechtlich ins Wanken gekommen, da die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG) die EU-Staaten dazu verpflichtet, Diskriminierungen im Arbeitsleben wegen der sexuellen Identität zu bekämpfen. Und zur Umsetzung dieser und anderer Richtlinien gilt seit August 2006 in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Schon 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem grundlegenden Urteil deutlich gemacht, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 die Benachteilung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner beim Bezug von Hinterbliebenenrenten verbietet (EuGH, Urteil vom 01.04.2008, C-267/06 (Tadao Maruko) - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/046 Europarecht verbietet Benachteiligungen von Homosexuellen beim Bezug von Hinterbliebenenrenten). Allerdings stand dieses Urteil unter einer Bedingung: Die rechtliche Situation von gleichgeschlechtlichen Partnern und Eheleuten muss in der Rechtsordnung des einzelnen EU-Mitgliedsstaates vergleichbar bzw. ähnlich sein.
Auf dieses Urteil haben die deutschen Gerichte schnell reagiert und entschieden, dass die rechtliche Lage von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern seit dem 01.01.2005 so ähnlich ist, dass eine unterschiedliche Behandlung bei den Hinterbliebenenrenten nicht mehr rechtens wäre. Denn Anfang Januar 2005 trat das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396), in Kraft. Und dieses Gesetz sieht für den Fall der Auflösung einer Lebenspartnerschaft einen Versorgungsausgleich nach dem Modell der Ehescheidung vor.
Seitdem sind die rechtlichen Rahmenbedingungen von verheirateten und in Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern auf dem Gebiet des Betriebsrentenrechts als „vergleichbar“ im Sinne des EuGH anzusehen. Denn beide Formen der Lebensgemeinschaft beruhen auf dem gegenseitigen Einstehen füreinander und der gemeinsamen Bildung einer Altersversorgung. Wenn daher ein eingetragener Lebenspartner 2005 oder später verstirbt, kann der hinterbliebene Partner eine Witwenrente beanspruchen (BAG, Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 09/104 Hinterbliebenrente für Lebenspartner bei Todesfällen ab dem 01.01.2005).
Bislang hat das BAG allerdings noch nicht ausdrücklich klargestellt, dass das auch für DO-Angestellte gilt.
Der Streitfall: Dienstordnungsangestellter einer Berufsgenossenschaft verstirbt 2007 und hinterlässt einen Lebenspartner, der Hinterbliebenenrente verlangt
Der Kläger ging 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn B. ein. Herr B. war als Dienstordnungsangestellter bei einer Berufsgenossenschaft beschäftigt. Nach § 6 der Dienstordnung der Berufsgenossenschaft gelten für die Versorgung die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend.
Im September 2007 verstarb Herr B. Daraufhin verlangte sein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung für die Zeit seit dem 01.10.2007. Das Arbeitsgericht Hannover (Urteil vom 03.02.2010, 8 Ca 199/09 Ö) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gaben der Klage statt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2010, 3 Sa 540/10 B).
BAG: Hinterbliebene Lebenspartner von 2005 oder später verstorbenen Dienstordnungsangestellten können Hinterbliebenenrente verlangen
Auch das BAG entschied zugunsten des Klägers, der damit in allen drei Instanzen gewonnen hatte. In der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG heißt es zur Begründung:
Zum 01.01.2005 hat der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen und Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich eingeführt. Daher besteht seit Anfang 2005 ein Anspruch auf Gleichstellung auch in der Hinterbliebenenversorgung von Dienstordnungsangestellten.
Fazit: Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Für eine Gleichstellung hatte sich das BVerfG bereits mit Urteil vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07) ausgesprochen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 09/241 Gleichbehandlung von Lebenspartnern) und auch das BVerwG hatte in diesem Sinne für hinterbliebene verpartnerte Beamte entschieden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, 2 C 47/09). Außerdem hatte auch das BAG bereits mit Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07 klargestellt, dass hinterbliebene Lebenspartner eines 2005 oder später verstorbenen rentenberechtigten Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können.
So gesehen ist bringt das jetzt ergangene BAG-Urteil nicht Neues. Jede andere Entscheidung wäre unverständlich gewesen.
Trotzdem ist es wichtig, dass die deutschen Gerichte in den letzten Jahren nach und nach für verschiedene Arbeitnehmergruppen und für Beamte klargestellt haben, dass eine Schlechterstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern bei der Witwenrente seit 2005 nicht mehr zulässig ist, da die vorhandenen geschriebenen Rechtsgrundlagen immer noch nicht der geänderten Rechtslage bzw. dem EuGH-Urteil vom 01.04.2008 (C-267/06 - Maruko) angepasst wurden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 684/10 (Pressemeldung vom 11.12.2012)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2010, 3 Sa 540/10 B
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 01.04.2008, C-267/06 (Tadao Maruko)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Sexuelle Identität
- Arbeitsrecht aktuell: 13/152 Diskriminierung von Schwulen bei der Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/241 Gleichbehandlung von Lebenspartnern
- Arbeitsrecht aktuell: 09/104 Hinterbliebenrente für Lebenspartner bei Todesfällen ab dem 01.01.2005
- Arbeitsrecht aktuell: 09/018 Keine Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche Partner?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/046 Europarecht verbietet Benachteiligungen von Homosexuellen beim Bezug von Hinterbliebenenrenten
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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