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Schwerbehinderung und Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen sind durch verschiedene gesetzliche Regelungen in besonderer Weise vor Kündigungen durch ihren Arbeitgeber geschützt.
In erster Linie besteht dieser Schutz im Verfahrensrecht: Arbeitgeber müssen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen, und sie müssen nicht nur den Betriebsrat, sondern auch die betriebliche Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu der geplanten Kündigung vorab anhören.
Informationen zu diesem Thema finden Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen".
Letzte Überarbeitung: 7. Oktober 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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