HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung

(1)  Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) 

Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


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