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LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2002, 18 (11) Sa 1295/01
Schlagworte: | Mobbing, Verletzung der Fürsorgepflicht | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 18 (11) Sa 1295/01 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 25.06.2002 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bochum - 1 Ca 731/01 | |
Geschäfts-Nr.:
18 (11) Sa 1295/01
1 Ca 731/01
ArbG Bochum
Verkündet
am 25.06.2002
gez. Grewatsch
Reg. Reg.-Ang.
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau B1xxxx K1xxxxx, I1xxxxx 81, 41xxx B2xxxx,
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H1xxx H2xxxxxx, G1xxxxxxxxxx 42, 43xxx B2xxxx,
gegen
1. Herrn H3xxxxx K2xxx, L1xxxxxxxxxxxxxx H4xxxxx 44, 45xxx D1xxxxxx,
2. die Firma A1xx O1xx AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden R1xxxx W1. H5xxxx, O2xxxxxx 11, 46xxx B2xxxx,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte B3xxxxxx und K3xxxxxx, B4xxxxxxxx 22x, 47xxx M1xx,
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Assessorin W2xxxx, A2xxxxxxxxxxxxxxxx, K4xxxxxxxxx 61, 48xxx B2xxxx,
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2002
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Biederlack und Löcke
f ü r Recht erkannt :
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 – 1 Ca 731/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz-, Schmerzensgeld-, Unterlassungs-und Verpflichtungsansprüche im Zusammenhang mit von der Klägerin behaupteten Mobbinghandlungen der Beklagten.
Die am 23.01.12xx geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie hat eine Berufsausbildung als Elektrikerin abgeschlossen.
In der Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.2000 war sie bei der Beklagten zu 2) als Elektrikerin tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.505,-- DM. In der Zeit von August 1998 bis zum 06.02.2000 war sie im Werk II der Beklagten zu 2) in der Abteilung 6131 TSB-Instandhaltung auf Dauernachtschicht eingesetzt. In derselben Abteilung arbeitete auch der Beklagte zu 1) als Meister. In der Zeit vom 07.02.2000 bis zum 31.12.2000 wurde die Klägerin in dieser Abteilung in Wechselschicht eingesetzt.
Seit dem 01.01.2001 ist die Klägerin bei der Firma O1xx P1xxxxxxxx GmbH tätig. Dort arbeitet sie in der Abteilung 6262 im Bereich der Linieninstandhaltung Elektrik. Der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Firma O1xx P1xxxxxxxx GmbH ist ca. 500 m von der alten Arbeitsstätte entfernt, in der der Beklagte zu 1) weiterhin tätig ist.
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In der Zeit vom 20.03. bis 12.05.2000 und vom 26.05. bis 30.10.2000 war die Klägerin arbeitsunfähig krank.
Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 14.03.2001 erhoben.
Mit dem Klageantrag zu 1) macht die Klägerin als Schadensersatz die Differenz zwischen dem an sie gezahlten Krankengeld und der wegen der Arbeitsunfähigkeit entfallenen Nettovergütung für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2000 in Höhe von insgesamt 5.668,78 DM (6 x 1.024,48 DM abzüglich 478,10 DM Arbeitsentgelt) geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die ehrverletzenden Behauptungen des Beklagten zu 1) sei ihre Gesundheit und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Beklagte zu 2) habe ihr gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt, da sie nicht auf den Beklagten zu 1) eingewirkt habe, solche Äußerungen zu unterlassen und die Angelegenheit heruntergespielt habe.
Die Klägerin hat behauptet:
Sie sei am 21.12.1999 von dem damaligen Meistervertreter C1xxxxxx angesprochen worden, dass sich der Beklagte zu 1) am 20.12.1999 über sie beim Betriebsleiter S1xxxxxxx abfällig geäußert habe. Sinngemäß habe er gesagt, sie habe keine Arbeit, sie würde nur von einer Kaffeebar zur anderen fahren.
Am 22.12.1999 habe ihr der damalige Meistervertreter C1xxxxxx mitgeteilt, der Beklagte zu 1) habe sich am 21.12.1999 in seinem Beisein wieder abfällig über sie geäußert und etwa sinngemäß gesagt, sie (die Klägerin) könne nichts, sie sei über, sie werde wohl bald einen anderen Namen haben, weil sie so oft mit Herrn B6xxxxx zusammen sei und spazieren fahre.
Sie habe dann nach ihrem Urlaub am 10.01.2000 von Arbeitskollegen erfahren, dass der Beklagte zu 1) in der Hauptwerkstatt gegenüber mehreren Kollegen sinngemäß geäußert habe, er werde alles daran setzen, dass sie von der Nachtschicht fliege.
Am 14.01.2000 habe dann zwischen ihr, dem Beklagten zu 1) und dem Betriebsleiter S1xxxxxxx ein Gespräch stattgefunden, in dem sie darauf hingewiesen worden sei, dass dann, wenn der Beklagte zu 1) in der Nachtschicht
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eingesetzt war, er auch ihr Vorgesetzter sei. Sie solle dem Beklagten zu 1) noch eine Chance geben, wenn diese sich ruhig verhalten würde.
Am 20.01.2000 habe ihr Ehemann, der ebenfalls bei der Beklagten zu 2) beschäftigt sei, ihr mitgeteilt, dass er während seiner Arbeit angerufen worden sei und ihm gesagt worden sei, dass seine Frau etwas mit Herrn B6xxxxx habe, d.h. fremdgehen würde. Daraufhin habe sie den Betriebsleiter S1xxxxxxx gebeten, sie aus der Nachtschicht herauszunehmen, um nicht weiter mit dem Beklagten zu 1) zusammenarbeiten zu müssen.
Während der Wechselschicht ab 07.02.2000 sei sie fortlaufend von Arbeitskollegen in dem Sinne angesprochen worden, „man habe ja schon davon gehört, warum sie aus der Nachtschicht genommen worden sei".
Bei der privaten Karnevalsfeier am 19.02.2000 sei sie von dem Mitarbeiter E1xxx in eindeutiger Anspielung auf ihr angebliches Verhältnis zu dem Arbeitskollegen B6xxxxx mit den Worten begrüßt worden, dass man ja schöne Sachen von ihr bei O1xx höre.
Durch diese Äußerungen des Beklagten zu 1) bedingt sei sie nervlich völlig am Ende gewesen und ab 20.03.2000 arbeitsunfähig krank geworden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.668,78 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 22.03.2001 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 9,26 % Zinsen seit dem 22.03.2002 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen:
Ihm sei das Arbeitsverhalten der Klägerin von anderen Mitarbeitern zugetragen worden. Aufgrund seiner Verantwortungsposition habe er sich veranlasst gesehen, zum Zwecke der weiteren Überprüfung diese Informationen an den Betriebsleiter S1xxxxxxx weiterzugeben. Dagegen habe er niemals behauptet, die Klägerin gehe mit dem Kollegen B6xxxxx fremd.
Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen:
Sie habe weder gegen ihre Fürsorgepflicht noch gegen ihre Pflichten aus dem Beschäftigtenschutzgesetz verstoßen.
Durch Urteil vom 06.07.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 10.668,78 DM festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht zu. Sie habe schon Tatsachen für eine widerrechtliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht dargelegt.
Gegen dieses ihr am 30.07.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 28.08.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2001 am 29.10.2001 begründet.
Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zum Telefonanruf am 20.01.2000 behauptet sie weiter, der Anrufer sei der Beklagte zu 1) gewesen.
Wegen der Konkretisierung der Vorwürfe und Behauptungen wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift vom 29.10.2001 verwiesen. Die mit der Berufung verfolgte Klageerweiterung hält die Klägerin für sachdienlich.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 – 1 Ca 731/01 - abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 5.668,78 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2001 an sie zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2001 zu zahlen,
3. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Behauptungen zurückzunehmen, „sie könne nichts und sei über, dass sie keine Arbeit habe und nur von einer Kaffeebar zur anderen fahren würde, dass sie bald wieder einen anderen Namen tragen werde, weil sie oft mit Herrn B6xxxxx zusammen sei" und entsprechende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen und den Beklagten zu 1) hierzu durch Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- DM, ersatzweise durch Zwangshaft, anzuhalten,
4. die Beklagte zu 2) zu verpflichten, ihren Betriebsablauf so zu organisieren, dass sie nicht mit dem Beklagten zu 1) zusammenarbeiten muss.
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.07.2001 – 1 Ca 731/01 – zurückzuweisen.
Die Beklagten haben der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht zugestimmt und halten diese nicht für sachdienlich, da eine Instanz verloren gehe.
Die Beklagten verteidigen im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze (insbesondere auf die Berufungsbegründung der
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Klägerin und auf die Berufungserwiderung der Beklagten) und auf die mündlichen Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist zulässig.
1. Sie ist an sich statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. Die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz um die Anträge 3 und 4 ist sachdienlich (§§ 263, 523 ZPO a.F.).
Zwar ist die Sachdienlichkeit in der zweiten Instanz strenger zu prüfen als in der ersten Instanz. Im vorliegenden Fall spricht aber zwingend für die Sachdienlichkeit, dass über die in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Streitgegenstände bei Verwertung des bisher vorgetragenen Prozessstoffes entschieden werden kann und so ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 533 Rz. 6; Stein/Jonas/Schumann, § 263 Rz. 24; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 263 Rz. 24, 25).
B. Die Berufung ist aber nicht begründet.
I. Der begehrte Schadens- und Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 826 oder 823 Abs. 2 BGB zu.
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Die dem Beklagten zu 1) vorgeworfenen Handlungen verletzen nicht rechtswidrig und schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihre Gesundheit.
1. Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im beruflichen und arbeitsvertraglichen Bereich zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1997 – 5 AZR 508/95 – NZA 1998, 307; BAG, Urteil vom 04.04.1990 – 5 AZR 299/89 – NZA 1990, 933; BAG, Urteil vom 15.07.1987 – 5 AZR 215/86 – NZA 1988, 53).
Auch Arbeitnehmer sind in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen Wertesystems verpflichtet, das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht durch Eingriffe in die Persönlichkeits- und Freiheitssphäre zu verletzen (vgl. z.B. LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2001 – 5 Sa 104/00 – NZA-RR 01, 577).
Mobbing – auch Psychoterror am Arbeitsplatz genannt – hat viele Varianten. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.01.1997 – 7 AZR 14/96 – NZA 1997, 781) versteht unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.
Die neuere Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 15.02.2001 – 5 Sa 102/00 – NZA-RR 2001, 577; LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001 – 5 Sa 403/00 – NZA-RR 2001, 347 ff; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 – 6 Sa 415/01 – NZA-RR 2002, 121; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002 – 3 Sa 1/2002 – DB 2002, 1056) hat diese Definition weiter entwickelt. Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
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Ob ein nach diesem arbeitsrechtlichen Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbing (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2002 – 3 Sa 1/2002 – DB 2002, 1056). Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (vgl. z.B. HwB AR-Kossens, Mobbing am Arbeitsplatz, 1345, Rz. 3).
2. Eine nach dem aufgezeigten arbeitsrechtlichen Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliche Verhaltensweise des Beklagten zu 1) ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.
a) Soweit der Beklagte zu 1) sich gegenüber dem Betriebsleiter S1xxxxxxx am 20.12.1999 in der Besprechung mit den Meistern negativ über die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhalten der Klägerin geäußert hat („Sie könne nichts, sie habe keine Arbeit", „sie würde von einer Kaffeebar zur anderen fahren"), so handelt es sich um die Weitergabe von subjektiven Auffassungen und Wertungen des vorgesetzten Meisters an den Betriebsleiter. Es ist eine dienstliche Mitteilung. Der Beklagte zu 1) durfte darauf vertrauen, dass diese Mitteilung auch vertraulich behandelt werden würde.
b) Die von der Klägerin behauptete Äußerung des Beklagten zu 1) über die Leistungen der Klägerin am 21.12.1999 („Sie könne nichts, sie sei über") im Beisein des Meistervertreters C1xxxxxx betrifft den dienstlichen Bereich. Sie enthält für den Zeugen erkennbar eine subjektive Wertung der Leistungen der Klägerin. Eine solche Äußerung kann schon objektiv nicht als Beleidigung oder bewusste Diskriminierung angesehen werden.
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c) Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe unmittelbar zuvor in der Hau Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe unmittelbar zuvor in der Hauptwerkstatt vor mehreren Kollegen sinngemäß geäußert, „er werde alles daran setzen, dass die Klägerin von der Nachtschicht fliegt mit Hilfe von Grundacker", ist für die Beklagte zu 2) wegen der pauschalen Angaben nicht überprüfbar. Es fehlen Angaben über die Zeit und die am Gespräch Beteiligten. Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen U2xxxxxx würde zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.
d) Die Folgerung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe das Gerücht in die Welt gesetzt, „die Klägerin würde mit dem Arbeitskollegen B6xxxxx ein Verhältnis haben", ist durch die vorgetragenen Tatsachen nicht belegt.
aa) Die angebliche Äußerung des Beklagten zu 1) am 21.12.1999 in der B-Schicht, „Man spricht schon davon, ob sie bald einen anderen Namen hat, weil sie so oft mit Herrn B6xxxxx zusammen ist und spazieren fährt", stützt die Behauptung der Klägerin schon vom Inhalt her nicht. Das geäußerte häufige Zusammensein lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 1) hiermit auch sagen wollte, dass es zu häufigen sexuellen Kontakten zwischen dem Zeugen B6xxxxx und der Klägerin gekommen sei.
Damit liegt auch keine Bemerkung sexuellen Inhalts im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2 BeschSG vor (vgl. hierzu ErfK/Schlachter, § 2 BeschSG Rz. 9). Außerdem erfolgte dieses Gespräch nicht öffentlich sondern dem Zeugen C1xxxxxx gegenüber. Mangels weiterer Angaben der Klägerin über die am Gespräch Beteiligten ist zugrunde zu legen, dass es sich hierbei um ein Gespräch zwischen Meister und Meistervertreter handelte.
bb) Den erheblichen Vorwurf, der Beklagte zu 1) habe den Ehemann der Klägerin am 20.01.2000 angerufen und diesem wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Klägerin mit Herrn B6xxxxx fremdgegangen sei, hat die Klägerin erst in der Berufungsinstanz nachgeschoben.
11
Ein Beweisantritt der beweispflichtigen Klägerin für diese nachgeschobene Behauptung fehlt. In der ersten Instanz hat die Klägerin Beweis durch Vernehmung ihres Ehemanns angeboten über die Behauptung, dass jemand ihn während der Arbeit angerufen und ihm gesagt habe, dass seine Ehefrau etwas mit Herrn B6xxxxx habe.
Aufgrund welcher Tatsachen die Klägerin nunmehr von einer Mitteilung des Beklagten zu 1) ausgeht, ist nicht vorgetragen. Die Unterstellung „Selbst wenn dies nicht so wäre, so wäre dieser Anruf auf das von dem Beklagten zu 1) erfundene Gerücht zurückzuführen" ist nach dem oben Ausgeführten durch Tatsachen nicht belegt.
cc) Es mag sein, dass die Klägerin nach der Versetzung in die Wechselschicht fortlaufend von Kolleginnen und Kollegen in dem Sinne angesprochen worden ist, „Man habe ja schon gehört, warum sie von der Nachtschicht runter gemusst habe". Dies lässt nur darauf schließen, dass ein Gerücht bezüglich der Klägerin im Betrieb kursierte, nicht aber, dass der Beklagte zu 1) dieses Gerücht erfunden hat. Dies gilt auch für die Äußerung des Zeugen E1xxx bei der Karnevalsfeier am 19.02.2000.
e) Soweit die Klägerin weitere Störungen in der Zusammenarbeit vor und nach den oben angeführten Vorfällen vorträgt, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) seine Vorgesetztenstellung gegenüber der Klägerin ausgenutzt bzw. missbraucht hat oder auf andere Art und Weise Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzt hat.
II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadens (gemäß pVV, § 823 Abs. 1 BGB) und eines Schmerzensgeldes (gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB) gegen die Beklagte zu 2).
Dem Vortrag der Klägerin ist weder eine Fürsorgepflichtverletzung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Beklagte zu 2) zu entnehmen.
12
Da schon eine schuldhafte rechtswidrige Verletzungshandlung des Beklagten zu 1) nicht vorliegt, konnte die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) auch nicht bei seinem angeblich rechtswidrigen Vorgehen unterstützen.
Es bestand weiter keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) aus dem Arbeitsverhältnis bzw. aus § 4 BeschSG, Maßnahmen gegen den Beklagten zu 1) zum Schutze der Klägerin einzuleiten.
III. Die Klägerin kann den geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nicht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog stützen.
1. Zwar kann ein geschädigter Arbeitnehmer mit einer Unterlassungsklage, die sich gegen die Tathandlungen selbst richtet, gegen mobbende Vorgesetzte oder Kollegen vorgehen. Ebenfalls kann der betroffene Arbeitnehmer den Widerruf von ehrkränkenden Erklärungen verlangen (vgl. z.B. Kollmer, Mobbing im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl., Rz. 158, 159; Esser/Volmerath, Mobbing, S. 238; Spamer, Mobbing am Arbeitsplatz, S. 134 ff).
2. Im vorliegenden Fall fehlen aber die materiell rechtlichen Voraussetzungen für diese Klagen.
Wie schon dargelegt, führen die Äußerungen, die die Klägerin zurücknehmen soll, zu keiner Ehrverletzung. Des Weiteren ist dem Antrag nicht zu entnehmen, wem gegenüber die Behauptungen zurückzunehmen sind. Auch ist ein Fortwirken der behaupteten Beeinträchtigung nicht ersichtlich, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2000 aufgelöst worden ist.
IV. Aus diesem Grund ergibt sich auch kein Anspruch der Klägerin, die Beklagte zu 2) gemäß der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zu verpflichten, ihren Betriebsablauf so zu organisieren, dass die Klägerin nicht mit dem Beklagten zu 1) zusammenarbeiten muss.
Im Übrigen ist der Beklagten zu 2) die Erfüllung dieser Verpflichtung unmöglich, da das Arbeitsverhältnis und damit auch die Rechte der Beklagten zu 2) aus dem Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2000 beendet worden sind.
13
C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist für die Beklagten ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil ist für die Klägerin mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, anzufechten, wird die Klägerin auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
gez.
Knipp
Biederlack
Löcke
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